gewo hat geschrieben: ich wuerde wechselsysteme immer nur am behoerdlich genehmigten schiesstand zusammensetzen
wenn du tatsaechlich die noetigen plaetze frei hast wuerde mir zwar kein tatbestand einfallen den das zusaemmensetzen ausserhalb des behoerdlich schiestandes erfuellt
aber es ist jedenfalls asking for trouble
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Zusammengebautes Wechselsystem
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem
Welche Drogen nimmst du ?
if your government says you don´t need an ar15
you need an ar15
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem
Es gab zu dem Thema schon vor längerer Zeit einen Thread mit einer Frage, die, dann aber nicht beantwortet wurde...
Ich hab zu meiner Glock mehrere WS und auch unterschiedliche Griffstücke - je nach Anwendung unterschiedlich konfiguriert.
Muss ich die Glock immer in den Orignalzustand bringen oder kann ich auch irgendein anderes Griffstückl drauf lassen?
bzw allgemein gesprochen: ist es wurscht, welches System zerlegt im Tresor ist und welches zusammengebaut (solange immer nur eines zusammengebaut ist)?
Ich hab zu meiner Glock mehrere WS und auch unterschiedliche Griffstücke - je nach Anwendung unterschiedlich konfiguriert.
Muss ich die Glock immer in den Orignalzustand bringen oder kann ich auch irgendein anderes Griffstückl drauf lassen?
bzw allgemein gesprochen: ist es wurscht, welches System zerlegt im Tresor ist und welches zusammengebaut (solange immer nur eines zusammengebaut ist)?
Re: Zusammengebautes Wechselsystem
das mag die rechtsansicht von einzelnen personen seinWilhelmshoehe hat geschrieben: ↑Mo 10. Jan 2022, 13:47Wenn man 3 Läufe, 3 Verschlüsse und 3 Griffstücke besitzt, aus welchen man 3 funktionstüchtige Waffen zusammensetzen kann, dann besitzt man auch 3 Waffen. Ganz egal, wie man zu denen gekommen ist, was im ZWR steht und was für Seriennummern die Teile haben.
jeder darf seine eigene rechtansicht haben
es war aber nicht die intention jener personen welche die waffenrechtsnovelle 2019 kommentiert haben
in der gesetzes erlaeuterung steht dort ausdruecklich dass ab inkrafttreten der besitz eines wechselsystems unabhaengig von einer dem wechselsystem zugrunde liegenden basiswaffe erlaubt sein soll.
wenn nun die moeglichkeit des besitzes des blossen wechselsystems - ohne basiswaffe - ausdruecklich in der gesetzeskommentierung als grund fuer die aenderung des gesetzes angefuehrt ist bleibt nur der schluss dass ergaenzende teile in irgendeiner art und weise besessen werden duerfen denn sonst waere ein verwenden des wechselsystems technisch gar nicht moeglich und diese bestimmung waere voellig sinnlos
dass die ergaenzenden teile ausserhalb des behoerdlich genehmigten schiesstandes ( §14 WaffG ) nicht zusammengesetzt werden duerfen ergibt sich aus der stueckzahlregelung des § 23 waffG
keine ahnung warum dieser eine gaenderte paragraph einzelne immer wieder so beschaeftigt
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem
Harmloses Zeugs, im Gegensatz zu dir.
Wieso darf ich dann am behördlich genehmigten Stand Minderjährige und nicht WBK Besitzer schießen lassen, wenn nichts gegenteiliges in der Standordnung steht?
Ist doch außerhalb dezidiert Verboten?
MfG
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem
ich glaube dass das schon vielfach beantwortet wurdeJoewood hat geschrieben: ↑Mo 10. Jan 2022, 16:54Es gab zu dem Thema schon vor längerer Zeit einen Thread mit einer Frage, die, dann aber nicht beantwortet wurde...
Ich hab zu meiner Glock mehrere WS und auch unterschiedliche Griffstücke - je nach Anwendung unterschiedlich konfiguriert.
Muss ich die Glock immer in den Orignalzustand bringen oder kann ich auch irgendein anderes Griffstückl drauf lassen?
bzw allgemein gesprochen: ist es wurscht, welches System zerlegt im Tresor ist und welches zusammengebaut (solange immer nur eines zusammengebaut ist)?
evt aber nicht so wie du es hoeren wolltest
nach meiner rechtsansicht - die aber nicht zwingend die richtige sein muss:
- kannst du jene wechselsystemen welche du vor dem 14.12.2019 ueberlassen erhalten hast und die du daher mittels bescheid besitz in dem fuer das waffenzubehoer eine bestimmte basiswaffe genannt wird, die waffenteile beliebig untereinander tauschen. in dieser konfiguration spricht nichts dagegen dass du das griffstueck der festgelegten basiswaffe verwendest um ein der basiswaffe zugeordnetes waffenzubehoer auf eine eigenstandige schusswaffe zu ergaenzen.
- kannst du jene waffenzubehoere die du nach den neuen bestimmungen der waffenrechtsnovelle ohne gesonderten bescheid besitzt zwar auch hin- und hertauschen, ein zerlegen einer x-beliebigen passenden (oder auch nicht passenden) schusswaffe macht dabei aber keinen "platz frei"
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem
waffG 1996 §14 hat geschrieben: Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem
Danke Gerhardgewo hat geschrieben: ↑Mo 10. Jan 2022, 17:11waffG 1996 §14 hat geschrieben: Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.
MfG
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem
Wieso sollte ich eine Kat B. mit Wechselsystem nicht mit WP fuehren duerfen? Wo steht das bitte?
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem
ist eigentlich vor und auch nach deinem posting schon mehrfach beantwortetIceX hat geschrieben: ↑Mo 10. Jan 2022, 16:28das heißt, wenn ich 5 Plätze auf der WBK habe und zB 2 Kat B Waffen und ein Wechselsystem, dürfte ich dann das Wechselsystem auch zusammengebaut im Tresor liegen haben (rein theoretisch), bzw. bei Vorhandensein eines WP auch führen? Oder ist ein Wechselsystem nur für den behördlichen Stand unabhängig von den noch freien Plätzen auf der WBK ?
wechselsystem ist immer wechselsystem
aufgrund §14 WaffG am schiesstand mit ergaenzenden waffenteilen als waffe verwendbar
ansonsten nicht
gemeinsame lagerung mit ergaenzenden waffenteilen nicht sinnvoll
je naeher der raumliche und sachliche zusammenhang ist desto eher sind wir beim hrn wilhelmshoehe (umgehungshandlung)
ausserhalb des schiesstandes ist das nicht vorgesehen
wo es bei bei entsprechenden vorhandenen plaetzen etwas fraglich ist was das delikt waere
aber da wuerde wohl irgendwem was einfallen fuerchte ich
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem
wenn du ein wechselsystem aus pre-2019 hast welches du mit bescheid zu einer basiswaffe besitzt dann spricht da nix dagegen
ansonsten steht immer die platzueberschreitung im raum falls nicht zusaetzliche plaetze frei ...
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem
Übersteigt es eigentlich deine mentale Kapazitäten zu erkennen, dass er dir nicht recht gegeben hat, oder bedankst du dich immer bei Leuten wenn sie dich auf darauf hinweisen, dass du grad Blödsinn verzapft hast?AUG-andy hat geschrieben: ↑Mo 10. Jan 2022, 17:12Danke Gerhardgewo hat geschrieben: ↑Mo 10. Jan 2022, 17:11waffG 1996 §14 hat geschrieben: Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.
Re: Zusammengebautes Wechselsystem
Ich sehe es so wie User Wilhelmshoehe. Ein Wechselsystem ist ein Wechselsystem und keine zerlegte Waffe. Wenn es denn so problemlos wäre, wieso empfiehlt man dann das "Wechselsystem (außerhalb vom Schießstand) nicht zusammenzubauen" oder gar "nicht gemeinsam zu lagern" - Griffstücke sind ja eh nur "freie Teile" (wie jedes ZF auch) was ich auf dem Wechselsystem "montiere"? Mangels Judikatur dazu (immerhin ist die B-asis-best-immung dazu noch relativ neu) muss aber erst jemand "Opfer spielen" und eine Behörde, die das auch anders sieht, damit das auf dem Gerichtsweg geklärt werden kann.
Die Novelle erfolgte um den Verkauf von Kat.B Waffen losgelöst vom Zubehör zu ermöglichen. Die Intention war mE nicht, damit man die doppelte Anzahl an Waffen zusätzlich besitzen darf, diese aber zerlegt aufbewahren muss.
PS, meine persönliche Meinung: Wenn bei einem Inhaber einer Waffenbesitzkarte für 2 Waffen der Kategorie B z.B. bei einer HD ein Revolver, ein AR15 und eine zerlegte vom Griffstück und Schlitten/Lauf nummerngleiche Glock 17 gefunden wird - über wie viele Schusswaffen hat dann der Inhaber Verfügungsgewalt?
PPS: hab mal auf einer populären Website für gebrauchte Waffen in Österreich einen M1 Carbine als "Wechselsystem" angeboten gesehen. Das "Wechselsystem" war der entfernte Schaft, ein Holzstück ohne jeglichen Waffencharakter. Sämtliche relevante Teile waren zusammengebaut, dieses Gewehr ist auch ohne Schaft schussfähig. Wie man bei sowas ein Wechselsystem argumentieren will, ist mir völlig schleierhaft, selbst wenn dem so wäre, dass zerlegen reicht - das war ja nicht mal zerlegt. Solange derartige Auswüchse zu beobachten sind, wird es leider bald dazu kommen, dass hierbei der Gesetzgeber wieder klare Grenzen setzen muss.
Die Novelle erfolgte um den Verkauf von Kat.B Waffen losgelöst vom Zubehör zu ermöglichen. Die Intention war mE nicht, damit man die doppelte Anzahl an Waffen zusätzlich besitzen darf, diese aber zerlegt aufbewahren muss.
PS, meine persönliche Meinung: Wenn bei einem Inhaber einer Waffenbesitzkarte für 2 Waffen der Kategorie B z.B. bei einer HD ein Revolver, ein AR15 und eine zerlegte vom Griffstück und Schlitten/Lauf nummerngleiche Glock 17 gefunden wird - über wie viele Schusswaffen hat dann der Inhaber Verfügungsgewalt?
PPS: hab mal auf einer populären Website für gebrauchte Waffen in Österreich einen M1 Carbine als "Wechselsystem" angeboten gesehen. Das "Wechselsystem" war der entfernte Schaft, ein Holzstück ohne jeglichen Waffencharakter. Sämtliche relevante Teile waren zusammengebaut, dieses Gewehr ist auch ohne Schaft schussfähig. Wie man bei sowas ein Wechselsystem argumentieren will, ist mir völlig schleierhaft, selbst wenn dem so wäre, dass zerlegen reicht - das war ja nicht mal zerlegt. Solange derartige Auswüchse zu beobachten sind, wird es leider bald dazu kommen, dass hierbei der Gesetzgeber wieder klare Grenzen setzen muss.
Zuletzt geändert von Promo am Mo 10. Jan 2022, 17:28, insgesamt 1-mal geändert.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
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