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Zusammengebautes Wechselsystem

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem

Beitrag von gewo » Mo 10. Jan 2022, 16:44

IceX hat geschrieben:
Mo 10. Jan 2022, 10:32
Und wie würde das mit einem WP aussehen? Kann ich das Wechselsystem führen, sofern die erlaubte Anzahl an Plätzen nicht überschritten wird (zB G19 Griffstück auf G45 Wechselsystem) ?
gewo hat geschrieben: ich wuerde wechselsysteme immer nur am behoerdlich genehmigten schiesstand zusammensetzen
wenn du tatsaechlich die noetigen plaetze frei hast wuerde mir zwar kein tatbestand einfallen den das zusaemmensetzen ausserhalb des behoerdlich schiestandes erfuellt
aber es ist jedenfalls asking for trouble
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem

Beitrag von DonPedro » Mo 10. Jan 2022, 16:50

AUG-andy hat geschrieben:
Mo 10. Jan 2022, 16:40
Am behördlich genehmigten Schießstand greift kein Waffengesetz.
Welche Drogen nimmst du ?
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem

Beitrag von Joewood » Mo 10. Jan 2022, 16:54

Es gab zu dem Thema schon vor längerer Zeit einen Thread mit einer Frage, die, dann aber nicht beantwortet wurde...
Ich hab zu meiner Glock mehrere WS und auch unterschiedliche Griffstücke - je nach Anwendung unterschiedlich konfiguriert.

Muss ich die Glock immer in den Orignalzustand bringen oder kann ich auch irgendein anderes Griffstückl drauf lassen?

bzw allgemein gesprochen: ist es wurscht, welches System zerlegt im Tresor ist und welches zusammengebaut (solange immer nur eines zusammengebaut ist)?

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Re: Zusammengebautes Wechselsystem

Beitrag von gewo » Mo 10. Jan 2022, 16:56

Wilhelmshoehe hat geschrieben:
Mo 10. Jan 2022, 13:47
Wenn man 3 Läufe, 3 Verschlüsse und 3 Griffstücke besitzt, aus welchen man 3 funktionstüchtige Waffen zusammensetzen kann, dann besitzt man auch 3 Waffen. Ganz egal, wie man zu denen gekommen ist, was im ZWR steht und was für Seriennummern die Teile haben.
das mag die rechtsansicht von einzelnen personen sein
jeder darf seine eigene rechtansicht haben

es war aber nicht die intention jener personen welche die waffenrechtsnovelle 2019 kommentiert haben
in der gesetzes erlaeuterung steht dort ausdruecklich dass ab inkrafttreten der besitz eines wechselsystems unabhaengig von einer dem wechselsystem zugrunde liegenden basiswaffe erlaubt sein soll.

wenn nun die moeglichkeit des besitzes des blossen wechselsystems - ohne basiswaffe - ausdruecklich in der gesetzeskommentierung als grund fuer die aenderung des gesetzes angefuehrt ist bleibt nur der schluss dass ergaenzende teile in irgendeiner art und weise besessen werden duerfen denn sonst waere ein verwenden des wechselsystems technisch gar nicht moeglich und diese bestimmung waere voellig sinnlos

dass die ergaenzenden teile ausserhalb des behoerdlich genehmigten schiesstandes ( §14 WaffG ) nicht zusammengesetzt werden duerfen ergibt sich aus der stueckzahlregelung des § 23 waffG

keine ahnung warum dieser eine gaenderte paragraph einzelne immer wieder so beschaeftigt
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem

Beitrag von AUG-andy » Mo 10. Jan 2022, 17:06

DonPedro hat geschrieben:
Mo 10. Jan 2022, 16:50
AUG-andy hat geschrieben:
Mo 10. Jan 2022, 16:40
Am behördlich genehmigten Schießstand greift kein Waffengesetz.
Welche Drogen nimmst du ?
Harmloses Zeugs, im Gegensatz zu dir. :lol:
Wieso darf ich dann am behördlich genehmigten Stand Minderjährige und nicht WBK Besitzer schießen lassen, wenn nichts gegenteiliges in der Standordnung steht?
Ist doch außerhalb dezidiert Verboten?
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem

Beitrag von gewo » Mo 10. Jan 2022, 17:08

Joewood hat geschrieben:
Mo 10. Jan 2022, 16:54
Es gab zu dem Thema schon vor längerer Zeit einen Thread mit einer Frage, die, dann aber nicht beantwortet wurde...
Ich hab zu meiner Glock mehrere WS und auch unterschiedliche Griffstücke - je nach Anwendung unterschiedlich konfiguriert.

Muss ich die Glock immer in den Orignalzustand bringen oder kann ich auch irgendein anderes Griffstückl drauf lassen?

bzw allgemein gesprochen: ist es wurscht, welches System zerlegt im Tresor ist und welches zusammengebaut (solange immer nur eines zusammengebaut ist)?
ich glaube dass das schon vielfach beantwortet wurde
evt aber nicht so wie du es hoeren wolltest

nach meiner rechtsansicht - die aber nicht zwingend die richtige sein muss:

- kannst du jene wechselsystemen welche du vor dem 14.12.2019 ueberlassen erhalten hast und die du daher mittels bescheid besitz in dem fuer das waffenzubehoer eine bestimmte basiswaffe genannt wird, die waffenteile beliebig untereinander tauschen. in dieser konfiguration spricht nichts dagegen dass du das griffstueck der festgelegten basiswaffe verwendest um ein der basiswaffe zugeordnetes waffenzubehoer auf eine eigenstandige schusswaffe zu ergaenzen.

- kannst du jene waffenzubehoere die du nach den neuen bestimmungen der waffenrechtsnovelle ohne gesonderten bescheid besitzt zwar auch hin- und hertauschen, ein zerlegen einer x-beliebigen passenden (oder auch nicht passenden) schusswaffe macht dabei aber keinen "platz frei"
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem

Beitrag von gewo » Mo 10. Jan 2022, 17:11

AUG-andy hat geschrieben:
Mo 10. Jan 2022, 17:06
DonPedro hat geschrieben:
Mo 10. Jan 2022, 16:50
AUG-andy hat geschrieben:
Mo 10. Jan 2022, 16:40
Am behördlich genehmigten Schießstand greift kein Waffengesetz.
Welche Drogen nimmst du ?
Harmloses Zeugs, im Gegensatz zu dir. :lol:
Wieso darf ich dann am behördlich genehmigten Stand Minderjährige und nicht WBK Besitzer schießen lassen, wenn nichts gegenteiliges in der Standordnung steht?
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waffG 1996 §14 hat geschrieben: Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem

Beitrag von AUG-andy » Mo 10. Jan 2022, 17:12

gewo hat geschrieben:
Mo 10. Jan 2022, 17:11
AUG-andy hat geschrieben:
Mo 10. Jan 2022, 17:06
DonPedro hat geschrieben:
Mo 10. Jan 2022, 16:50
AUG-andy hat geschrieben:
Mo 10. Jan 2022, 16:40
Am behördlich genehmigten Schießstand greift kein Waffengesetz.
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waffG 1996 §14 hat geschrieben: Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.
Danke Gerhard :clap:
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem

Beitrag von hari » Mo 10. Jan 2022, 17:14

Wieso sollte ich eine Kat B. mit Wechselsystem nicht mit WP fuehren duerfen? Wo steht das bitte?

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Re: Zusammengebautes Wechselsystem

Beitrag von Wilhelmshoehe » Mo 10. Jan 2022, 17:19

hari hat geschrieben:
Mo 10. Jan 2022, 17:14
Wieso sollte ich eine Kat B. mit Wechselsystem nicht mit WP fuehren duerfen? Wo steht das bitte?
Weil es sonst ihre Gedankenwelt zerstören würde wo sie mehr als die ihnen bewilligte Gesamtanzahl an Waffen nicht besitzen. :mrgreen:

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Re: Zusammengebautes Wechselsystem

Beitrag von gewo » Mo 10. Jan 2022, 17:19

IceX hat geschrieben:
Mo 10. Jan 2022, 16:28
das heißt, wenn ich 5 Plätze auf der WBK habe und zB 2 Kat B Waffen und ein Wechselsystem, dürfte ich dann das Wechselsystem auch zusammengebaut im Tresor liegen haben (rein theoretisch), bzw. bei Vorhandensein eines WP auch führen? Oder ist ein Wechselsystem nur für den behördlichen Stand unabhängig von den noch freien Plätzen auf der WBK ?
ist eigentlich vor und auch nach deinem posting schon mehrfach beantwortet

wechselsystem ist immer wechselsystem
aufgrund §14 WaffG am schiesstand mit ergaenzenden waffenteilen als waffe verwendbar
ansonsten nicht
gemeinsame lagerung mit ergaenzenden waffenteilen nicht sinnvoll
je naeher der raumliche und sachliche zusammenhang ist desto eher sind wir beim hrn wilhelmshoehe (umgehungshandlung)

ausserhalb des schiesstandes ist das nicht vorgesehen
wo es bei bei entsprechenden vorhandenen plaetzen etwas fraglich ist was das delikt waere
aber da wuerde wohl irgendwem was einfallen fuerchte ich
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem

Beitrag von gewo » Mo 10. Jan 2022, 17:21

hari hat geschrieben:
Mo 10. Jan 2022, 17:14
Wieso sollte ich eine Kat B. mit Wechselsystem nicht mit WP fuehren duerfen? Wo steht das bitte?
wenn du ein wechselsystem aus pre-2019 hast welches du mit bescheid zu einer basiswaffe besitzt dann spricht da nix dagegen

ansonsten steht immer die platzueberschreitung im raum falls nicht zusaetzliche plaetze frei ...
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem

Beitrag von Wilhelmshoehe » Mo 10. Jan 2022, 17:24

AUG-andy hat geschrieben:
Mo 10. Jan 2022, 17:12
AUG-andy hat geschrieben:
Mo 10. Jan 2022, 16:40
Am behördlich genehmigten Schießstand greift kein Waffengesetz.
gewo hat geschrieben:
Mo 10. Jan 2022, 17:11
waffG 1996 §14 hat geschrieben: Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.
Danke Gerhard :clap:
Übersteigt es eigentlich deine mentale Kapazitäten zu erkennen, dass er dir nicht recht gegeben hat, oder bedankst du dich immer bei Leuten wenn sie dich auf darauf hinweisen, dass du grad Blödsinn verzapft hast?

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Re: Zusammengebautes Wechselsystem

Beitrag von Promo » Mo 10. Jan 2022, 17:26

Ich sehe es so wie User Wilhelmshoehe. Ein Wechselsystem ist ein Wechselsystem und keine zerlegte Waffe. Wenn es denn so problemlos wäre, wieso empfiehlt man dann das "Wechselsystem (außerhalb vom Schießstand) nicht zusammenzubauen" oder gar "nicht gemeinsam zu lagern" - Griffstücke sind ja eh nur "freie Teile" (wie jedes ZF auch) was ich auf dem Wechselsystem "montiere"? Mangels Judikatur dazu (immerhin ist die B-asis-best-immung dazu noch relativ neu) muss aber erst jemand "Opfer spielen" und eine Behörde, die das auch anders sieht, damit das auf dem Gerichtsweg geklärt werden kann.
Die Novelle erfolgte um den Verkauf von Kat.B Waffen losgelöst vom Zubehör zu ermöglichen. Die Intention war mE nicht, damit man die doppelte Anzahl an Waffen zusätzlich besitzen darf, diese aber zerlegt aufbewahren muss.

PS, meine persönliche Meinung: Wenn bei einem Inhaber einer Waffenbesitzkarte für 2 Waffen der Kategorie B z.B. bei einer HD ein Revolver, ein AR15 und eine zerlegte vom Griffstück und Schlitten/Lauf nummerngleiche Glock 17 gefunden wird - über wie viele Schusswaffen hat dann der Inhaber Verfügungsgewalt?

PPS: hab mal auf einer populären Website für gebrauchte Waffen in Österreich einen M1 Carbine als "Wechselsystem" angeboten gesehen. Das "Wechselsystem" war der entfernte Schaft, ein Holzstück ohne jeglichen Waffencharakter. Sämtliche relevante Teile waren zusammengebaut, dieses Gewehr ist auch ohne Schaft schussfähig. Wie man bei sowas ein Wechselsystem argumentieren will, ist mir völlig schleierhaft, selbst wenn dem so wäre, dass zerlegen reicht - das war ja nicht mal zerlegt. Solange derartige Auswüchse zu beobachten sind, wird es leider bald dazu kommen, dass hierbei der Gesetzgeber wieder klare Grenzen setzen muss.
Zuletzt geändert von Promo am Mo 10. Jan 2022, 17:28, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem

Beitrag von Wilhelmshoehe » Mo 10. Jan 2022, 17:27

gewo hat geschrieben:
Mo 10. Jan 2022, 17:21
ansonsten steht immer die platzueberschreitung im raum falls nicht zusaetzliche plaetze frei ...
Warum, das würd mich jetzt auch interessieren?

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