Danke für deine Antwortbino71 hat geschrieben: ↑Mo 16. Nov 2020, 12:44>20 gilt nur für FFW.
Wichtiger Punkt: Deine Waffe wird nicht Kat A, sondern wenn Du das Magazin >20 ansteckst und dafür brauchst spätesten in einem Jahr eine Berechtigung.
Ansonst gilt:
Magazine für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 20 Schuss aufnehmen, eine passende Waffe ist gemeinsam in Besitz des Betroffenen.
Magazine für sonstige halbautomatische Schusswaffen (Langewaffen) mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 10 Schuss aufnehmen, eine passende Waffe ist gemeinsam in Besitz des Betroffenen.
In diesen Fällen wird die (oder eine von mehreren) passende Waffe von der Waffenbehörde als verbotene der Kategorie A registriert und ein Kat. B-Platz auf dem Waffendokument gestrichen. De facto gilt die Anzahl der genehmigten Waffen auf WBK und Waffenpass künftig also für Kat. A und B gleichermaßen. In diesen Fällen wird eine Genehmigung nach § 17 für die betroffene Waffe erteilt und man kann auch künftig lange Magazine neu erwerben, solange man die passende Waffe besitzt.
Also mir wurde gesagt das hier ein sehr großer Unterschied besteht, wird die A Waffen in die WBK eingetragen und nicht in den WP, so ist man weiterhin lediglich für das Führen von B Waffen berechtigt, nicht aber A Waffen!
Ausser: Die A Waffe wird auf den Waffenpass eingetragen, somit kann auch diese geführt werden... lustiger weise ist dies anscheinend kein Problem für Personen die nur einen WP haben, in diesem Fall kann man ja die A Waffe nur am WP eintragen, hast du aber WP und WBK wie ich und viele andere, will die Behörde nur bei der WBK eintragen, und somit wäre das Führen der A Waffe nicht erlaubt...
Wenn ich das richtig sehe habe ich genau 2 Möglichkeiten: entweder ich habe das Glück auf eine BH bzw einen Bearbeiter zu stoßen der mir die A Waffe auf den Pass einträgt, oder ich lasse alle Magazine runterdrosseln auf 20 Schuss Kapazität und lasse die Waffe auf Kategorie B, zweiteres wäre natürlich sowas von suboptimal...