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Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT
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- combatmiles
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Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT
hm.. aber z.Bsp in dem Urteil das ich verlinkt habe ist uA auch darauf abgezielt dass eine optische Ähnlichkeit noch keine Zuordnung zu KM darstellt. Klar, HA ist beides.. aber wenn die WBP oder Klone eben als Sportwaffen hergestellt sind seh ich da schon Spielraum..
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Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT
Das heißt, du vertrittst die Meinung, dass die WBP auch vor 14.12.2019 als Sportwaffe iSd KM-Vo angesehen worden wäre, und daher damals schon als Kat.B verkauft hätte werden können? Ist eine legitime Meinung, die ich persönlich allerdings nicht teile. Sie wäre damit der einzige AK-Halbautomat gewesen, der bei uns als Kat.B erhätlich gewesen wäre, und es verwundert mich, dass dann nicht schon früher diese Waffe verkauft worden ist. Unabhängig davon hat diese Fragestellung mit der ursprünglichen Themenstellung nichts zu tun, es wäre lediglich eine Diskussion die man modellabhängig einzeln führen müsste.
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- HowlingWolf
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Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT
Er bezieht sich jetzt aber auf KMG §1 Abs. 2:Promo hat geschrieben: ↑Di 28. Jan 2020, 10:26Ganz ehrlich, bist du wirklich so unbelehrbar oder stellst du dich absichtlich dumm? Ich hab dir schon 2x gesagt, dass die Verbringung nach § 1 KMG sich nicht auf die § 37 WaffG Verbringung bezieht, sondern die Genehmigung nach dem KMG meint! Es steht ausdrücklich:DIESES BUNDESGESETZ heißt nach KMG und NICHT nach WaffG, daher ist eine Genehmigung nach § 37 WaffG keine Genehmigung nach § 1 Abs. 2 KMG!§ 1. Abs. 1 KMG
Die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung (Abs. 4) von Kriegsmaterial bedarf, unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligungen, einer Bewilligung nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes.
Wozu wird die "Verbringung innerhalb der Europäischen Union" extra definiert? Ich sehe nirgends im KMG eine Referenz darauf.KMG §1 Abs. 2 hat geschrieben:Als Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial ist das Verbringen von Kriegsmaterial über die Staatsgrenze anzusehen. Erfolgt die
1. Einfuhr aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder
2. Ausfuhr in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder
3. Durchfuhr aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat,
liegt eine Verbringung innerhalb der Europäischen Union vor.
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Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT
ja so würd ich das sehen.. die werden ja "extra" als HA gefertigt, nicht nur die WBP..Promo hat geschrieben: ↑Di 28. Jan 2020, 10:36Das heißt, du vertrittst die Meinung, dass die WBP auch vor 14.12.2019 als Sportwaffe iSd KM-Vo angesehen worden wäre, und daher damals schon als Kat.B verkauft hätte werden können? Ist eine legitime Meinung, die ich persönlich allerdings nicht teile. Sie wäre damit der einzige AK-Halbautomat gewesen, der bei uns als Kat.B erhätlich gewesen wäre, und es verwundert mich, dass dann nicht schon früher diese Waffe verkauft worden ist. Unabhängig davon hat diese Fragestellung mit der ursprünglichen Themenstellung nichts zu tun, es wäre lediglich eine Diskussion die man modellabhängig einzeln führen müsste.
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Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT
weil ich weiss dass du du dich quasi täglich mit dem thema auseinandersetzt, und ich ewig danach suchen müsste, und es eh wieder ned finden schnell finden wuerde ... und wo wir jetzt schon so weit sind mit dem thema ...
wuerde es dir was ausmachen uns den Ablauf noch zu ergaenzen?
du weisst das ja glaub ich eh auswendig....
wer ist zustaendig fuer diese Genehmigung nach § 1 Abs. 2 KMG?
BMI oder?
wuerde eine privater sie bekommen?
vermutlich ja, oder?
ist das so eine "vorherige Genehmigung" Sache oder muss er dann nur nachher melden dass er eingeführt hat?
vorher oder?
gibt es da jetzt auch wieder die kuriose Verrücktheit dass es bei einer verbringung innerhalb der EU mehr Genehmigungen bedarf als bei einem import aus dem EU ausland?
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Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT
Lies doch mal das gesamte KMG und nicht nur die erwähnten Paragraphen - es gibt für die Verbringung von KM innerhalb der EU andere rechtliche Rahmenbedingungen als für Drittstaaten! In der Regierungsvorlage zu BGBl. I 72/2011 bei der der § 1 Abs. 2 geändert wurde steht als erster Absatz:HowlingWolf hat geschrieben: ↑Di 28. Jan 2020, 10:37Er bezieht sich jetzt aber auf KMG §1 Abs. 2:Wozu wird die "Verbringung innerhalb der Europäischen Union" extra definiert? Ich sehe nirgends im KMG eine Referenz darauf.KMG §1 Abs. 2 hat geschrieben:Als Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial ist das Verbringen von Kriegsmaterial über die Staatsgrenze anzusehen. Erfolgt die
1. Einfuhr aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder
2. Ausfuhr in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder
3. Durchfuhr aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat,
liegt eine Verbringung innerhalb der Europäischen Union vor.
Aufgrund der Richtlinie 2009/43/EG ist die Schaffung spezieller Regelungen betreffend die Verbringung von Kriegsmaterial innerhalb der europäischen Union erforderlich. Hiezu werden entsprechende Begriffbestimmungen in das KMG aufgenommen.
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Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT
hab da nochwas ausgegraben..
das ist das was ich mit ab 14.12.2019 gemeint habe dass die eben NICHT mehr ins KMG fallen... auch wenn sie so ausschauen..
Und laut Auskunft Austriaarms sind Einstufungsbescheide mit 14.12 für Waffen die in Halbautomatischer Variante gebaut wurden nicht mehr nötig.
das ist das was ich mit ab 14.12.2019 gemeint habe dass die eben NICHT mehr ins KMG fallen... auch wenn sie so ausschauen..
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Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT
Verstehe. Ich hab das gesamte KMG gelesen, aber eben keinen Verweis gefunden... Der Gegriff wird innerhalb des KMG selbst nicht verwendet. Jetzt weiß ich warum...Promo hat geschrieben: ↑Di 28. Jan 2020, 10:48Lies doch mal das gesamte KMG und nicht nur die erwähnten Paragraphen - es gibt für die Verbringung von KM innerhalb der EU andere rechtliche Rahmenbedingungen als für Drittstaaten! In der Regierungsvorlage zu BGBl. I 72/2011 bei der der § 1 Abs. 2 geändert wurde steht als erster Absatz:Aufgrund der Richtlinie 2009/43/EG ist die Schaffung spezieller Regelungen betreffend die Verbringung von Kriegsmaterial innerhalb der europäischen Union erforderlich. Hiezu werden entsprechende Begriffbestimmungen in das KMG aufgenommen.
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Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT
Hab mich da in diesem RIS Blatt kurz eingelesen und einen interessanten Punkt gefunden:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Reg ... 74785.html
Für die Verbringung des weitaus überwiegenden Teiles von Verteidigungsgütern, nämlich jenen, die nicht als Kriegsmaterial zu qualifizieren sind (somit zB für bestimmte Arten ziviler Schusswaffen und all jene Bestandteile von Kriegsmaterial, die nicht ausdrücklich in der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial [Kriegsmaterialverordnung], BGBl. Nr. 624/1977, genannt sind), werden ohnedies im Außenhandelsrecht Allgemeinbewilligungen vorgesehen werden (vgl §§ 28 f der RV 1073 BlgNR
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Reg ... 74785.html
Für die Verbringung des weitaus überwiegenden Teiles von Verteidigungsgütern, nämlich jenen, die nicht als Kriegsmaterial zu qualifizieren sind (somit zB für bestimmte Arten ziviler Schusswaffen und all jene Bestandteile von Kriegsmaterial, die nicht ausdrücklich in der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial [Kriegsmaterialverordnung], BGBl. Nr. 624/1977, genannt sind), werden ohnedies im Außenhandelsrecht Allgemeinbewilligungen vorgesehen werden (vgl §§ 28 f der RV 1073 BlgNR
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Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT
das ist laut den BMI roadshows definitiv falschcombatmiles hat geschrieben: ↑Di 28. Jan 2020, 10:52Und laut Auskunft Austriaarms sind Einstufungsbescheide mit 14.12 für Waffen die in Halbautomatischer Variante gebaut wurden nicht mehr nötig.
wenn Zweifel ueber eine Zuordnung zu einer bestimmten Kategorie bestehen kann eingestuft werden
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Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT
ich will da jetzt ned noch mehr Unklarheit reinbringenPat_at_work hat geschrieben: ↑Di 28. Jan 2020, 11:25Hab mich da in diesem RIS Blatt kurz eingelesen und einen interessanten Punkt gefunden:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Reg ... 74785.html
Für die Verbringung des weitaus überwiegenden Teiles von Verteidigungsgütern, nämlich jenen, die nicht als Kriegsmaterial zu qualifizieren sind (somit zB für bestimmte Arten ziviler Schusswaffen und all jene Bestandteile von Kriegsmaterial, die nicht ausdrücklich in der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial [Kriegsmaterialverordnung], BGBl. Nr. 624/1977, genannt sind), werden ohnedies im Außenhandelsrecht Allgemeinbewilligungen vorgesehen werden (vgl §§ 28 f der RV 1073 BlgNR
aber soweit mir erinnerlich benötigt man diese Bewilligungen nach dem aussenhandelsrecht NUR FUER AUSFUHREN aber nicht fuer einfuhren
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Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT
Schade, nja wenigstens kam schon mal der Wortlaut zivile Schusswaffen in Verbindung mit der KMVo vor....gewo hat geschrieben: ↑Di 28. Jan 2020, 11:43ich will da jetzt ned noch mehr Unklarheit reinbringenPat_at_work hat geschrieben: ↑Di 28. Jan 2020, 11:25Hab mich da in diesem RIS Blatt kurz eingelesen und einen interessanten Punkt gefunden:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Reg ... 74785.html
Für die Verbringung des weitaus überwiegenden Teiles von Verteidigungsgütern, nämlich jenen, die nicht als Kriegsmaterial zu qualifizieren sind (somit zB für bestimmte Arten ziviler Schusswaffen und all jene Bestandteile von Kriegsmaterial, die nicht ausdrücklich in der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial [Kriegsmaterialverordnung], BGBl. Nr. 624/1977, genannt sind), werden ohnedies im Außenhandelsrecht Allgemeinbewilligungen vorgesehen werden (vgl §§ 28 f der RV 1073 BlgNR
aber soweit mir erinnerlich benötigt man diese Bewilligungen nach dem aussenhandelsrecht NUR FUER AUSFUHREN aber nicht fuer einfuhren
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Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT
So habe jetzt mit Herrn Mag. G. aus dem BMI III 3 gesprochen.
Für diese Verbringung der WBP Jack liegt eine Verbringung innerhalb der EU lt. §1 Abs.2 KMG vor. Es ist keine Bewilligung oder Genehmigung nach KMG notwendig, es muss nur eine Meldung an das BMI nach der Verbringung erfolgen.
Zusätzlich ist noch die Einfuhrbewilligung nach §37 Abs. 3 WaffG notwendig.
Nicht außer Acht zu lassen sind die Bestätigungen aller beteiligten Länder für Aus- und Durchfuhr innerhalb der EU.
Für diese Verbringung der WBP Jack liegt eine Verbringung innerhalb der EU lt. §1 Abs.2 KMG vor. Es ist keine Bewilligung oder Genehmigung nach KMG notwendig, es muss nur eine Meldung an das BMI nach der Verbringung erfolgen.
Zusätzlich ist noch die Einfuhrbewilligung nach §37 Abs. 3 WaffG notwendig.
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Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT
Hast das schriftlich?
also alles recht einfach wenn ich so seh oder?
Ich würd ja nicht durch 3 Länder importieren sondern aus einem unmittelbarem Nachbarland..
also alles recht einfach wenn ich so seh oder?
Ich würd ja nicht durch 3 Länder importieren sondern aus einem unmittelbarem Nachbarland..
Zuletzt geändert von combatmiles am Mi 29. Jan 2020, 09:30, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Rechtliche Aspekte beim Import von KatB Halbautomaten die als "KM" gelten aus dem Ausland nach AT
Kommt am Nachmittag.
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