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Verwahrung bei längerem Auslandsaufenthalt

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Peanut
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Re: Verwahrung bei längerem Auslandsaufenthalt

Beitrag von Peanut » Fr 1. Mär 2019, 20:33

tom72 hat geschrieben:
Fr 1. Mär 2019, 19:45
Steppenwolf hat geschrieben:
Fr 1. Mär 2019, 19:36
Wahrscheinlich meint tom72 ...als wbk besitzer kommen sie egal ob du kat. B waffen hast oder nicht.
......
Danke steppenwolf.

Und ausserdem geht es um den Umgang mit Behörden...

...und! Behörden kontaktiert man, wenn es sich nicht vermeiden lässt.
Die haben einen Haufen an wichtig-wesentlicher Arbeit zu erfüllen und Waffenüberprüfungssachen hindern sie an der Ausführung dieser wichtig-wesentlichen Arbeiten.
richtig Radarpistolen Training plus bescheid Ausstellungen ^^
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aragorn
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Re: Verwahrung bei längerem Auslandsaufenthalt

Beitrag von aragorn » Fr 1. Mär 2019, 21:05

Nach drei Jahren im Ausland kann ich Dir sagen, dass ich es nicht gemeldet habe, da es das Gesetz nicht verlangt

In letzter Konsequenz muesste sich die Behoerde bei mir per rsb oder rsa melden und ich wuerde darauf bekanntgeben, wann ich das naechste mal zuhause waere zwecks verwahrungskontrolle.

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Re: Verwahrung bei längerem Auslandsaufenthalt

Beitrag von Yukon » Fr 1. Mär 2019, 22:23

aragorn hat geschrieben:
Fr 1. Mär 2019, 21:05
Nach drei Jahren im Ausland kann ich Dir sagen, dass ich es nicht gemeldet habe, da es das Gesetz nicht verlangt

In letzter Konsequenz muesste sich die Behoerde bei mir per rsb oder rsa melden und ich wuerde darauf bekanntgeben, wann ich das naechste mal zuhause waere zwecks verwahrungskontrolle.
Stimmt schon, das Waffengesetz verlangt das nicht.
Aber das Meldegesetz, so würde ich das verstehen:
§ 4. (1) Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.

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Re: Verwahrung bei längerem Auslandsaufenthalt

Beitrag von gewo » Fr 1. Mär 2019, 22:33

Steppenwolf hat geschrieben:
Fr 1. Mär 2019, 19:36
Interessant, wie sieht es dann aus wenn man beim händler für den zeitraum die waffen auf depot stellt? Hättest ja somit auch keine berechtigung? Oder? Kommt wahrscheinleich auch drauf an welchen grund man bei der behörde für die ausstelung der wbk angibt?!
keine ahnung

ich vermute auch dass noch nie wer aus dem grund aufgefordert wurde seine WBK zu retournieren
aber es ist moeglich
es gibt ueber 100 waffenbehoerden in oesterreich
und wahrscheinlich 2,5x so viele referenten

und da sind gaaaaaaanz nette dabei
wirklich
engagiert, kennen sich gut aus, loesungsorientiert ..
die allermeisten sind so
eine richtige freude mit denen zu telefonieren oder zu mailen
muessen wir ja doch immer wieder mal

wie gesagt
die allermeisten
aber nicht alle

bei denen paar anderen tut man sich wirklich schwer die kommunikation zu beschreiben
so ein mittelding aus einem kleinen trotzigen kind in der sandkiste und einem halbstarken rocker am motorrad

wenn du so einen hast und der oder die hat einen schlechten tag dann viel erfolg mit so einem informationsschreiben ....
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Re: Verwahrung bei längerem Auslandsaufenthalt

Beitrag von AUG-andy » Fr 1. Mär 2019, 22:35

Ich glaube die meisten von euch verwechseln da was .
Es ist nicht von Wohnungsaufgabe die Rede sondern nur von einem arbeitsbedingten Auslandsaufenthalt. :doh:
Nicht mehr und nicht weniger.
MfG
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Re: Verwahrung bei längerem Auslandsaufenthalt

Beitrag von Yukon » Fr 1. Mär 2019, 22:48

AUG-andy hat geschrieben:
Fr 1. Mär 2019, 22:35
Ich glaube die meisten von euch verwechseln da was .
Es ist nicht von Wohnungsaufgabe die Rede sondern nur von einem arbeitsbedingten Auslandsaufenthalt. :doh:
Nicht mehr und nicht weniger.
Ich habe gerade bei help.gv.at reingeschaut.
Dort finde ich unter "Leben und Arbeiten im Ausland"
Allgemeine Informationen
Die Abmeldebestätigung, die in Österreich ausgestellt wird, wird für die Anmeldung am neuen Wohnort im Ausland benötigt. Bürgerämter, Bezirksverwaltungsstellen und die Bürgerbüros des jeweiligen Aufenthaltslandes stellen auf Wunsch eine Aufenthalts- bzw. Meldebescheinigung aus, wenn dort ein Wohnsitz angemeldet ist.
Dort finde ich auch
Begriff Auslandsösterreicher
Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher sind österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Ausland.
Der Hauptwohnsitz eines Menschen bezeichnet jenen Ort der Unterkunft, der als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Unterkunftnehmerin/des Unterkunftnehmers gilt.
Für die Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgebend:
  • Aufenthaltsdauer
  • Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte
  • Wohnsitz der Familienangehörigen (insbesondere von Kindern)
Treffen diese Kriterien auf mehrere Wohnsitze zu, ist der Hauptwohnsitz jener Wohnsitz, zu dem das überwiegende Naheverhältnis besteht.
Wie Du siehst hat der Auslandsaufenthalt nichts damit zu tun ob Du hier eine Wohnung aufgibst oder nicht. Jedoch trifft Dich auch ohne Aufgabe einer Wohnung die Pflicht Dich hier abzumelden, da gibt's nicht viel zu verwechseln
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.

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Re: Verwahrung bei längerem Auslandsaufenthalt

Beitrag von Steppenwolf » Fr 1. Mär 2019, 22:53

gewo hat geschrieben:
Fr 1. Mär 2019, 22:33
Steppenwolf hat geschrieben:
Fr 1. Mär 2019, 19:36
Interessant, wie sieht es dann aus wenn man beim händler für den zeitraum die waffen auf depot stellt? Hättest ja somit auch keine berechtigung? Oder? Kommt wahrscheinleich auch drauf an welchen grund man bei der behörde für die ausstelung der wbk angibt?!
keine ahnung

ich vermute auch dass noch nie wer aus dem grund aufgefordert wurde seine WBK zu retournieren
aber es ist moeglich
es gibt ueber 100 waffenbehoerden in oesterreich
und wahrscheinlich 2,5x so viele referenten

und da sind gaaaaaaanz nette dabei
wirklich
engagiert, kennen sich gut aus, loesungsorientiert ..
die allermeisten sind so
eine richtige freude mit denen zu telefonieren oder zu mailen
muessen wir ja doch immer wieder mal

wie gesagt
die allermeisten
aber nicht alle

bei denen paar anderen tut man sich wirklich schwer die kommunikation zu beschreiben
so ein mittelding aus einem kleinen trotzigen kind in der sandkiste und einem halbstarken rocker am motorrad

wenn du so einen hast und der oder die hat einen schlechten tag dann viel erfolg mit so einem informationsschreiben ....
Jup, da seh ich genau so.
Das Original kann sich Fehler erlauben, die Kopie muss perfekt sein

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Re: Verwahrung bei längerem Auslandsaufenthalt

Beitrag von Peanut » Fr 1. Mär 2019, 23:02

Yukon hat geschrieben:
Fr 1. Mär 2019, 22:48
AUG-andy hat geschrieben:
Fr 1. Mär 2019, 22:35
Ich glaube die meisten von euch verwechseln da was .
Es ist nicht von Wohnungsaufgabe die Rede sondern nur von einem arbeitsbedingten Auslandsaufenthalt. :doh:
Nicht mehr und nicht weniger.
Ich habe gerade bei help.gv.at reingeschaut.
Dort finde ich unter "Leben und Arbeiten im Ausland"
Allgemeine Informationen
Die Abmeldebestätigung, die in Österreich ausgestellt wird, wird für die Anmeldung am neuen Wohnort im Ausland benötigt. Bürgerämter, Bezirksverwaltungsstellen und die Bürgerbüros des jeweiligen Aufenthaltslandes stellen auf Wunsch eine Aufenthalts- bzw. Meldebescheinigung aus, wenn dort ein Wohnsitz angemeldet ist.
Dort finde ich auch
Begriff Auslandsösterreicher
Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher sind österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Ausland.
Der Hauptwohnsitz eines Menschen bezeichnet jenen Ort der Unterkunft, der als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Unterkunftnehmerin/des Unterkunftnehmers gilt.
Für die Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgebend:
  • Aufenthaltsdauer
  • Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte
  • Wohnsitz der Familienangehörigen (insbesondere von Kindern)
Treffen diese Kriterien auf mehrere Wohnsitze zu, ist der Hauptwohnsitz jener Wohnsitz, zu dem das überwiegende Naheverhältnis besteht.
Wie Du siehst hat der Auslandsaufenthalt nichts damit zu tun ob Du hier eine Wohnung aufgibst oder nicht. Jedoch trifft Dich auch ohne Aufgabe einer Wohnung die Pflicht Dich hier abzumelden, da gibt's nicht viel zu verwechseln
Ja aber deine nahen Angehörigen bleiben hier und er ist immer wieder zwischen durch hier( denke ich , Heimreise alle 3 Monate ) .

Und wenn das so wie bei mir ist mit den Auslandseinsätzen ( auch über Jahre ) dann wird hier in Österreich das Beschäftigungsverhältnis Verhältnis ja nach Land auf Eis gelegt aber nicht gekündigt . Oder gar nicht auf Eis gelegt und ich bekomm einfach einen Zusatz Vertrag.
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Re: Verwahrung bei längerem Auslandsaufenthalt

Beitrag von Steppenwolf » Fr 1. Mär 2019, 23:11

Wieso sollte das beschäftigungsverhältnis auf eis gelegt werden, wenn die firma dich ins ausland schickt? In seinem fall dürfte die sogenante "entsendung von mitarbeiter ins ausland" handeln.

Auch recht erklärend ist da die wkö.

https://www.wko.at/service/steuern/Ents ... sland.html

Aber darum gehts ja eigentlich nicht bei dem thema des thread erstellers. :think:
Das Original kann sich Fehler erlauben, die Kopie muss perfekt sein

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Re: Verwahrung bei längerem Auslandsaufenthalt

Beitrag von Peanut » Fr 1. Mär 2019, 23:15

Wie gesagt kommt auf das Land an, wenn die Firma dort einen Firmen Sitz hat und das Gesetz es verlangt, musst du bei den Firmen Sitz einen Vertrag haben . Ich hab mich deswegen noch nie umgemeldet und bei einer Überprüfung bekommt man eh einen Brief wenn man nicht vor Ort war . Diesbezüglich sagt dir dann die Frau Bescheid oder wer auch immer, dann macht man sich einen Termin aus und ist dann halt den Tag da ...
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Re: Verwahrung bei längerem Auslandsaufenthalt

Beitrag von Yukon » Sa 2. Mär 2019, 10:19

Peanut hat geschrieben:
Fr 1. Mär 2019, 23:15
Wie gesagt kommt auf das Land an, wenn die Firma dort einen Firmen Sitz hat und das Gesetz es verlangt, musst du bei den Firmen Sitz einen Vertrag haben . Ich hab mich deswegen noch nie umgemeldet und bei einer Überprüfung bekommt man eh einen Brief wenn man nicht vor Ort war . Diesbezüglich sagt dir dann die Frau Bescheid oder wer auch immer, dann macht man sich einen Termin aus und ist dann halt den Tag da ...
Es geht mir um Folgendes:
Wenn es eine rechtliche Verpflichtung auf Basis des Meldegesetzes gibt, dass man sich bei einem Auslandsaufenthalt in Österreich abzumelden hat und dieser Verpflichtung auch nachkommt, dann wird das im Zentralen Melderegister vermerkt.
Wenn man laut ZMR keinen Wohnsitz in Österreich hat (und auch wenn das nur vorübergehend für ein paar Monate/Jahre ist), wohin soll dann die BH die Polizei zur Verlässlichkeitsüberprüfung nach §25 schicken, die haben ja Zugriff auf das ZMR? Eben nirgendwohin, damit wäre die Verlässlichkeitsüberprüfung nach §25 zu diesem Zeitpunkt obsolet und müsste nach der Rückkehr nach Österreich (und der neuerlichen Anmeldung gemäß Meldegesetz) nachgeholt werden.
Das Ganze würde ich jedoch im Vorhinein mit der BH abklären.
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Re: Verwahrung bei längerem Auslandsaufenthalt

Beitrag von diver99 » Sa 2. Mär 2019, 10:22

Yukon hat geschrieben:
Sa 2. Mär 2019, 10:19
Peanut hat geschrieben:
Fr 1. Mär 2019, 23:15
Wie gesagt kommt auf das Land an, wenn die Firma dort einen Firmen Sitz hat und das Gesetz es verlangt, musst du bei den Firmen Sitz einen Vertrag haben . Ich hab mich deswegen noch nie umgemeldet und bei einer Überprüfung bekommt man eh einen Brief wenn man nicht vor Ort war . Diesbezüglich sagt dir dann die Frau Bescheid oder wer auch immer, dann macht man sich einen Termin aus und ist dann halt den Tag da ...
Es geht mir um Folgendes:
Wenn es eine rechtliche Verpflichtung auf Basis des Meldegesetzes gibt, dass man sich bei einem Auslandsaufenthalt in Österreich abzumelden hat und dieser Verpflichtung auch nachkommt, dann wird das im Zentralen Melderegister vermerkt.
Wenn man laut ZMR keinen Wohnsitz in Österreich hat (und auch wenn das nur vorübergehend für ein paar Monate/Jahre ist), wohin soll dann die BH die Polizei zur Verlässlichkeitsüberprüfung nach §25 schicken, die haben ja Zugriff auf das ZMR? Eben nirgendwohin, damit wäre die Verlässlichkeitsüberprüfung nach §25 zu diesem Zeitpunkt obsolet und müsste nach der Rückkehr nach Österreich (und der neuerlichen Anmeldung gemäß Meldegesetz) nachgeholt werden.
Das Ganze würde ich jedoch im Vorhinein mit der BH abklären.
Wenn du keine Meldeadresse in Österreich hast, hast du dann ein Recht auf eine WBK?
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Re: Verwahrung bei längerem Auslandsaufenthalt

Beitrag von Yukon » Sa 2. Mär 2019, 10:40

diver99 hat geschrieben:
Sa 2. Mär 2019, 10:22
Yukon hat geschrieben:
Sa 2. Mär 2019, 10:19
Peanut hat geschrieben:
Fr 1. Mär 2019, 23:15
Wie gesagt kommt auf das Land an, wenn die Firma dort einen Firmen Sitz hat und das Gesetz es verlangt, musst du bei den Firmen Sitz einen Vertrag haben . Ich hab mich deswegen noch nie umgemeldet und bei einer Überprüfung bekommt man eh einen Brief wenn man nicht vor Ort war . Diesbezüglich sagt dir dann die Frau Bescheid oder wer auch immer, dann macht man sich einen Termin aus und ist dann halt den Tag da ...
Es geht mir um Folgendes:
Wenn es eine rechtliche Verpflichtung auf Basis des Meldegesetzes gibt, dass man sich bei einem Auslandsaufenthalt in Österreich abzumelden hat und dieser Verpflichtung auch nachkommt, dann wird das im Zentralen Melderegister vermerkt.
Wenn man laut ZMR keinen Wohnsitz in Österreich hat (und auch wenn das nur vorübergehend für ein paar Monate/Jahre ist), wohin soll dann die BH die Polizei zur Verlässlichkeitsüberprüfung nach §25 schicken, die haben ja Zugriff auf das ZMR? Eben nirgendwohin, damit wäre die Verlässlichkeitsüberprüfung nach §25 zu diesem Zeitpunkt obsolet und müsste nach der Rückkehr nach Österreich (und der neuerlichen Anmeldung gemäß Meldegesetz) nachgeholt werden.
Das Ganze würde ich jedoch im Vorhinein mit der BH abklären.
Wenn du keine Meldeadresse in Österreich hast, hast du dann ein Recht auf eine WBK?
Ja sicher, warum nicht?
Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß
§ 21. (1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen.
Ich geh davon aus, dass Du 21 Jahre alt, verlässlich und EWR-Bürger bist. Nur aufgrund einer vorübergehenden Verlegung Deines Wohnsitzes ins Ausland ändert sich ja an Deinem Alter, Deiner Verlässlichkeit und Deiner Staatsbürgerschaft nichts.
Und die Rechtfertigung nach §22 ist an dieser Stelle irrelevant, da Du Dich ja ausschließlich bei der Neuaustellung bzw Erweiterung der WBK rechtfertigen musst aber niemals sonst. Wir haben keine permanente Bedürfnisprüfung wie unsere nördlichen Nachbarn, gottseidank
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Re: Verwahrung bei längerem Auslandsaufenthalt

Beitrag von Steppenwolf » Sa 2. Mär 2019, 10:51

Was die sache vereinfachen würde, wohin ins ausland gehst du denn? bleibst du in da eu?
wirst du einen gemeldeten 2 wohnsitz haben, ist dein hauptwohnsitz weiterhin in at?
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Re: Verwahrung bei längerem Auslandsaufenthalt

Beitrag von Maddin » So 3. Mär 2019, 11:50

Steppenwolf hat geschrieben:
Sa 2. Mär 2019, 10:51
Was die sache vereinfachen würde, wohin ins ausland gehst du denn? bleibst du in da eu?
wirst du einen gemeldeten 2 wohnsitz haben, ist dein hauptwohnsitz weiterhin in at?
Er geht beruflich für 1 Jahr ins Ausland.


Da wird sich an seinem Hauptwohnsitz gar nichts ändern. Es gibt Leute die arbeiten seit 20 Jahren in Österreich, haben Familie in Kroatien, sind 2 Monate im Jahr maximal in der Heimat und haben trotzdem keinen Hauptwohnsitz in Österreich.

edit: meinte natürlich Hauptwohnsitz.

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