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zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Bud Spencer

Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von Bud Spencer » Do 19. Sep 2013, 18:06

sepp hat geschrieben:woast eh da Bud hoit :lol: er kann die kleinen Seitenhiebe nicht unausgeteilt lassen ;)

hätte aber den Vorschlag bei ihm statt .50 BMG I..disser einzutragen :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen:

lg sepp :at1: (heißt nicht das ich nicht teilweise seine Meinung teile, man muss aber nicht immer alles posten)
Wenn du wüsstest! :lol:

8-)

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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von Frangible » So 13. Okt 2013, 20:06

gewo hat geschrieben:
rupi hat geschrieben:....was spricht dagegen eine Kurzmitgliedschaft bei irgendeinem Pimperlverein abzuschließen um den §23 b anwenden zu könnnen?
....
hi

was spricht dagegen mitglied bei einem ÖSB teilverein zu werden und damit die sache der legalwaffenbesitzer zu unterstuetzen?
wir reden da von weniger als 9,- pro monat ...
Was gäbe es da in Wien an Preislich günstigen Vereinen? Reicht eigentlich der "Seidler Plinking Club" dafür? Nimmt glaub ich 70.- im Jahr!

LG
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von gewo » So 13. Okt 2013, 22:24

Frangible hat geschrieben:
gewo hat geschrieben:
rupi hat geschrieben:....was spricht dagegen eine Kurzmitgliedschaft bei irgendeinem Pimperlverein abzuschließen um den §23 b anwenden zu könnnen?
....
hi

was spricht dagegen mitglied bei einem ÖSB teilverein zu werden und damit die sache der legalwaffenbesitzer zu unterstuetzen?
wir reden da von weniger als 9,- pro monat ...
Was gäbe es da in Wien an Preislich günstigen Vereinen? Reicht eigentlich der "Seidler Plinking Club" dafür? Nimmt glaub ich 70.- im Jahr!

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servus

seidler ist kein mitgliedsverein im oesterreichischen schuetzenbund

es gibt aber vereine in wien die bei ca gleichen jahresbeitragen Unbegrenzt 25m kurzwaffenschiessen anbieten ohne weitere kosten

ist aber die frage ob einem das reicht
wer dynamisch schiessen will oder langwaffe der wird wohl mehr als das doppelte ausgeben muessen ...
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.

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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von gasti357 » Sa 19. Okt 2013, 15:39

Hallo,
Habe nun ein nettes Mail von der Behörde bekommen.
Das ich die Vorrausetzungen für die Erweiterung erfülle, wenn ich noch einem Verein beitrete.

Also ich muss sagen toll, hätte die Reverentin glaube ich nicht machen müssen.
Ich schrieb Ihr zurück, das ich in diesem Fall die Erweiterung zurückziehe und nur die neue WBK mit aktuellem Passbild beantrage.

Jetzt währe noch die Frage: wozu wurde der §23 2b beigefügt?

Als Vereinsmitglied konnte man schon vorher eine Erweiterung bekommen.
Wie es im § 23 steht : für die Ausübung des Schießsports.

Egal, wie gesagt es ist mir nicht so wichtig.
Wollte euch nur darüber informieren wie es nun in Wien gehandhabt wird.
m.f.G.
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„Als erste zivilisierte Nation haben wir ein Waffenregistrierungsgesetz. Unsere Straßen werden dadurch sicherer werden; unsere Polizei wird effizienter und die Welt wird unserem Beispiel in die Zukunft folgen!“
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von rupi » Sa 19. Okt 2013, 15:50

der §23 2b ist für Leute die keine Bewerbe schießen und einfach nach 5 Jahren erweitern wollen

der normale §23 verlangt ja leider Listen von geschossenen Bewerben um eine Erweiterung zu rechtfertigen
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von gasti357 » Sa 19. Okt 2013, 16:44

Hallo Rupi
Deine Erkärung hört sich gut an aber logisch ist das nicht.

In beiden Gesetzen (§23 2 und 2b) steht: für die Ausübung des Schießsports.

Bei §23 2 ist also die Ausübung des Schießsports : Vereinsmitgliedschaft und Beweblisten.
Bei §23 2b ist die Ausübung des Schießsports : Vereinsmitgliedschaft.

Du hast aber recht, genau so wird es gehandhabt.
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von Frangible » Do 24. Okt 2013, 19:29

Letzte Woche am Bez.Koat. Erweiterung angesucht, Heute im BÜWAV den Vereinsausweis plus Bestätigung des Vereins plus Fotos des Safes nachgereicht. Zuerst wollte sie auch noch Listen, hab` ich aber keine! Darauf Sie: "Na Gut, dann eben ohne Listen". Die nette Dame ruft mich demnächst an und sagt mir wie viel einzuzahlen ist-dann weiter warten! Hoffentlich war`s das dann.

LG
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von Mr. Smith » Do 24. Okt 2013, 22:49

Hallo Leute!

hat wer den "link" für den Runderlass ???

Runderlass des BMI, BMI-VA1900/0215-III/3/2013

LG :think:
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von Capulus » Mi 30. Okt 2013, 14:12

so, hier passt es am besten rein

hab ja heute meine neue WBK per Post erhalten und da tauchten auch schon Fragen auf.

zur Klärung

- hab die WBK seit 1991 und die erste Erweiterung von 2 auf 4 fand etwa 1998 statt.
- BPD Wien
- in der ersten Augustwoche den Antrag beim Bezirkskommissariat abgegeben
- Erweiterung von 4 auf 8 inklusive einem Zubehör - Beilage: Schreiben des OSM mit Begründung der Erweiterung, 18 Bewerbslisten (dyn, stat gemischt)
- Verzögerung der Bearbeitung durch Umsiedlung des Referates
- ein paar Telefonate und ein persönlicher Auftritt im Referat inklusive Einzahlung und Abgabe der alten WBK vor etwa 3 Wochen
- Eintrag von Zubehör ohne einer Anzahl - weiteres Zubehör muss in weiterer Folge nur mehr mit einer Reservierungsbestätigung des Händler beantragt werden und wird mittels Bescheid und elektronischer Eintragung im Akt genehmigt.
- Zustellung der neuen Karte per Post nach 12 Wochen

bitte keine pn´s mit der Anfrage nach dem Schreiben meines OSM, da sich dieses Schreiben direkt auf meine Person und meinen Aktivitäten 2013 bezieht. Das war im Detail ein intensiver Einsatz im Western und Präzisionsschießen und daraus hat sich der weitere Bedarf an Sportwaffen begründet.

lg
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von BigBen » Mi 30. Okt 2013, 15:25

Wo sind jetzt die Fragen? Ich seh da nur antworten :-D

Mein Erweiterungsantrag liegt übrigens auch gerad beim AB...da wurden mir aufgrund der Gesetzesnovelle auch gleich 5 Plätze angeboten, ich hab aber auf mehr bestanden und es wurde dann vor Ort eine Niederschrift aufgenommen in der alles was in meinem Antrag steht nochmal hingetippt wurde. Man darf gespannt sein.
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von rupi » Mi 30. Okt 2013, 15:33

also nach dem 23b habens dir 5 angeboten ?

für mehr brauchst ja ganz normal listen und das ist ja weiterhin kein problem solange du genug mithast ;)
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von BigBen » Mi 30. Okt 2013, 16:07

rupi hat geschrieben:also nach dem 23b habens dir 5 angeboten ?

für mehr brauchst ja ganz normal listen und das ist ja weiterhin kein problem solange du genug mithast ;)
Ich hab mal 14 Listen eingereicht, einen paar für die vorhandenen Waffen und für jede neue Waffe mind. 2 - mal sehen.
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von Frangible » Mi 30. Okt 2013, 20:44

BigBen hat geschrieben:
rupi hat geschrieben:also nach dem 23b habens dir 5 angeboten ?

für mehr brauchst ja ganz normal listen und das ist ja weiterhin kein problem solange du genug mithast ;)
Ich hab mal 14 Listen eingereicht, einen paar für die vorhandenen Waffen und für jede neue Waffe mind. 2 - mal sehen.
Hat aber dann mit dem 2b nichts zu tun, oder? Bei dem bräuchte man doch keine Listen!
LG
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von rupi » Mi 30. Okt 2013, 20:46

Frangible hat geschrieben:
BigBen hat geschrieben:
rupi hat geschrieben:also nach dem 23b habens dir 5 angeboten ?

für mehr brauchst ja ganz normal listen und das ist ja weiterhin kein problem solange du genug mithast ;)
Ich hab mal 14 Listen eingereicht, einen paar für die vorhandenen Waffen und für jede neue Waffe mind. 2 - mal sehen.
Hat aber dann mit dem 2b nichts zu tun, oder? Bei dem bräuchte man doch keine Listen!
LG
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jo eh, hab nur gefragt weil Ben gemeint hat 5 wären ihm angeboten worden
und die 5 sind ja die Obergrenze vom 23b, also hab ich angenommen die Behörde hätte da Handeln versucht auf was Geringeres mit viel leichteren Rahmenbedingungen
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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)

Beitrag von BigBen » Mi 30. Okt 2013, 21:04

Was soll ich mit 5 :-D ...die hätte ich aber ohne Listen haben können.
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