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von Promo » So 7. Jan 2024, 18:24
Nun, du hast dezidiert geschrieben, dass der § 17 zur Überlassung nichts schreibt. Ich habe ihn selber noch mal gelesen und dabei den oben genannten Absatz gefunden. Es ist mir daher nicht nachvollziehbar und ich empfand es als irritierend, wieso du keine Bestimmungen hinsichtlich Überlassung im § 17 findest. Die Formulierung meines Posts - sofern du diese beleidigend empfunden hast, tut mir das Leid, das war nicht das Ansinnen - gestaltet sich übrigens ausdrücklich nicht anhand dessen, wie viele Posts jemand hat oder seit wann er Forummitglied ist. Dies ist mir erst jetzt aufgefallen, nachdem du dies hervorgestellt hast.
Zu deiner Aussage, dass mit "Vorrichtungen" lediglich Schalldämpfer gemeint sein könnten - dies kann ich so nicht nachvollziehen. Im Gesetz steht "Waffen oder Vorrichtungen im Sinne des Abs. 1 und 2". Grundsätzlich ist davon auszgehen, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung "Waffen oder Vorrichtungen" inklusive dem Verweis auf Absatz 1 und 2 wohl alles, was in diesen beiden Absätzen genannt ist, umfassen möchte. Diese Formulierung wurde mW auch bei früheren WaffG Versionen verwendet. Auch welchen, bei denen beispielsweise noch der Gewehrscheinwerfer verboten war, der von dieser Formulierung wohl auch umfasst gewesen ist. Nunmehr sind Gewehrscheinwerfer weg gefallen und (verbotene) Magazine dazu gekommen. Für mich wäre es daher logisch, dass auch diese umfasst sind.
Zuletzt: hätte der Gesetzgeber für (verbotene) Magazine eine abweichende Bestimmung gewollt, so hätte er hierfür eine Regelung vorgesehen. Dies würde allerdings nur dann Sinn machen, wenn er für diese andere Regelungen vorsehen möchte als für andere verbotene oder genehmigungspflichtige Waffen und Vorrichtungen. Derartiges Ansinnen war aber auch den Begleitdokumenten des parlamentarischen Verfahrens nicht zu entnehmen.
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