wie schon geschrieben:DesertEagleCal50 hat geschrieben: ↑Sa 27. Mai 2023, 11:07§ 17.
(1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen
Z11. von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, sowie von halbautomatischen Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können;
ein upper an und fuer sich kann technisch gesehen keine kategorie haben
je nachdem welchen lower man mit einem wechselsystem verwendet ergibt sich die kategorie der waffe