§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das FührenKoarl hat geschrieben: ↑So 1. Jan 2023, 12:43und wenn er sie dann noch unter 60cm bringt, nicht vorstellbarglockfun hat geschrieben: ↑So 1. Jan 2023, 08:13https://www.waffengebraucht.at/waffen/f ... 76--454580
Flinte auf unter 90cm Gesamtlänge umbauen und öffentlich zeigen ist sicherlich eine schlaue Vermarktungsidee.
Der Eigentümer hat dafür sicher eine entsprechende Bewilligung bzw. es nur zur Reinigung der Schafthalterung herunter ...
3. von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;