Promo hat geschrieben: ↑Sa 15. Okt 2022, 17:19Ich zitiere mich selbst aus einem anderen Thread:Promo hat geschrieben: ↑Di 11. Mai 2021, 10:18Gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2 ist der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz und das Führen von Schusswaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunige Zerlegen eingerichtet sind, verboten. Hierzu hält der Runderlass des Bundesministerium für Inneres ("Das neue österreichische Waffenrecht" in der 4. Auflage von Grosinger/Siegert/Szymanski, Verein 978-3-214-17583-2, Seite 89) Folgendes fest:Die gegenständliche Waffe ist weder für das Zusammenschieben noch Zusammenklappen geeignet, weswegen lit. b - welcher auf den kürzest-möglichen feuerbereiten Zustand abzielt - nicht anwendbar. Infolge dessen wäre im Verdachtsfalle eine Einzelfallprüfung erforderlich.Wildererwaffen-Faltflinten
a) Gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 des Waffengesetzes 1996 sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz und das Führen von Schusswaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind, verboten.
Da das Waffengesetz eine konkrete Aussage "über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß" nicht enthält, wäre das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Z 2 an sich in jedem einzelnen Fall gesondert zu prüfen.
b) Um jedoch der Praxis einerseits im Regelfalle eine solche Einzelprüfung zu ersparen und um andererseits eine möglichst einheitliche Vollziehung der o. a. Gesetzesbestimmung zu gewährleisten, wären Schusswaffen, die durch Zusammenklappen oder Zusammenschieben derart verkürzt werden können, dass sie in diesem Zustand eine Gesamtlänge von 60 cm oder weniger aufweisen, generell als verbotene Waffen im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz 1996 anzusehen.
Der Begriff "Wildererwaffen" stellt grundsätzlich auf einen Umbau einer Waffe hinsichtlich schneller Zerlegbarkeit ab, welche mittels nachträglicher Umbaumaßnahmen bewerkstelligt wird. Nachdem diese Waffe ab Werk so gebaut wurde (und wird), kann mE hierbei nicht von einer Wildererwaffe ausgegangen werden.
Somit bleibt die Frage ob die Zerlegbarkeit "über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß" hinaus geht übrig. Hierzu wären Vergleiche mit anderen Waffenmodellen anzustellen. Gibt es das idente Prinzip schon länger bei anderen Waffenmodellen, beispielsweise auch bereits vor 50/100 Jahren? Werden derartige seit Jahren bei uns veräußert?
*edit*
Das Forum macht weiter oben aus dem Wort "I.S.B.N.", Abkürzung von International Standard Book Number das Wort "Verein". Kann ich leider nicht ändern.
Der grosinger is eh lieb
Ich hab aktuelle bescheidmaessige einstufungen zum thema wildererwaffen vorliegen.
Die sagen halt was komplett gegenteiliges