Da steht nichts von Eigentum. Veraeusserung kann sich auf den reinen Besitz der Sache beziehen. Siehe auh(2) Im Falle der Veräußerung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der Schusswaffe der Kategorie B binnen sechs Wochen der für den Erwerber zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben: Art und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der überlassenen Waffen, sowie Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers, die Nummern deren Waffenpässe oder Waffenbesitzkarten sowie das Datum der Überlassung. Mit der Anzeige ist der Behörde gegebenenfalls auch die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen oder die schriftliche Erklärung, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen zu wollen, zu übermitteln. Die Behörde ist ermächtigt, die Veräußerung jener Behörde mitzuteilen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Überlassers ausgestellt hat.
Im Abschnitt fuer Kat C §33 Abs 8 wird so ein Fall sogar explizit ausgefuehrt:
Wenn also eine Waffe einem berechtigten ueberlasse (z.B. Miete, auf Depot legen), ich Eigentuemer bleibe und das WaffG eingehalten wird (Berechtigung, Anzeige der Ueberlassung bzw Registierung, keine Stueckzahlueberschreitung), wo soll da das Problem sein?(8) Wird mit dem Erwerb nicht auch Eigentum an der Waffe erworben, besteht dennoch die Registrierungspflicht gemäß Abs. 1, wenn die Innehabung entweder gegen Entgelt oder länger als sechs Wochen eingeräumt wird.
Wie die Waffenbehoerde schon sagte geht sie das zivilrechtliche Eigentum diesbezueglich nichts an. Wie @John Connor richtig schreibt ist die korrekte Vorgehensweise eine Exszindierungklage, sofern die Waffe nach Eigentumsnachweis nicht sowieso herausgegeben wird.