Bin grad zu faul für sone Doktorarbeit. Es gab hier genug seitenlange threads mit Quellen und Paragraphen, und was ich geschrieben hab war die Essenz davon. Hab eh geschrieben dass heute 'abgeschlossenes Behältnis' gilt. Nur bei der Andübelpflicht kamen nie irgendwelche Quellen und Paragraphen, nur 'wollte die Behörde so'. Und den möcht ich sehen, der seine WBK verliert, weil er seinen 200€ Baumarkt Waffenschrank nicht angedübelt hat. Da kriegst maximal die Aufforderung, den eben anzudübeln. Genau wie ich geschrieben hab.Mindfreeq hat geschrieben: ↑Do 16. Jun 2022, 11:46Früher musste man im Waffenrechtsforum seine Aussagen auch noch mit Quellen/ Paragrafen untermauern, jetzt reicht es wenn man eine Meinung hat, oder man von einem Bekannten, dessen Arbeitskollegin ihrer besten Freundin dem Frisör gehört hat es muss so sein.
...
Schlimmstenfalls ist die WBK weg.
Mangelhafte Verwahrung = Verlust der Verlässlichkeit also nichts mit wir kommen 2 Wochen wieder und da schauens bitte das weggeräumt ist.
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Verwahrung - Einpersonenhaushalt
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Verwahrung - Einpersonenhaushalt
Re: Verwahrung - Einpersonenhaushalt
https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe? ... tPage=truerider650 hat geschrieben: ↑Do 16. Jun 2022, 20:48Bin grad zu faul für sone Doktorarbeit. Es gab hier genug seitenlange threads mit Quellen und Paragraphen, und was ich geschrieben hab war die Essenz davon. Hab eh geschrieben dass heute 'abgeschlossenes Behältnis' gilt. Nur bei der Andübelpflicht kamen nie irgendwelche Quellen und Paragraphen, nur 'wollte die Behörde so'. Und den möcht ich sehen, der seine WBK verliert, weil er seinen 200€ Baumarkt Waffenschrank nicht angedübelt hat. Da kriegst maximal die Aufforderung, den eben anzudübeln. Genau wie ich geschrieben hab.Mindfreeq hat geschrieben: ↑Do 16. Jun 2022, 11:46Früher musste man im Waffenrechtsforum seine Aussagen auch noch mit Quellen/ Paragrafen untermauern, jetzt reicht es wenn man eine Meinung hat, oder man von einem Bekannten, dessen Arbeitskollegin ihrer besten Freundin dem Frisör gehört hat es muss so sein.
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Hier irgendwo mind zehn mal
Bin am handy
Ich klicks jetzt ned durch
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Re: Verwahrung - Einpersonenhaushalt
Der Satz ist doch eindeutig :
Stammrechtssatz
Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung von Waffen trifft zwar auch den Alleinbewohner eines Hauses bzw einer Wohnung; auch ein solcher hat Minimalanforderungen an die Verwahrung seiner Waffe (auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit) zu erfüllen. Strengere Maßstäbe sind aber dann anzulegen, wenn die Wohneinheit mit Mitbewohnern geteilt oder aus anderen Gründen nicht nur ganz vereinzelt von Dritten betreten wird (Hinweis E vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0075 mwN). Der Inhaber eines waffenrechtlichen Dokuments erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich nicht, wenn diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben. Daher erfordert die sorgfältige Verwahrung im Sinne des Gesetzes grundsätzlich auch gegenüber einer im selben Haushalt lebenden Person, die Waffe versperrt zu verwahren. An diesen gegenüber der Verwahrung in einer vom Waffenbesitzer allein genutzten Wohnung weitergehenden Anforderungen ändert der Umstand, die Aufbewahrung in Räumen Dritter sei nicht grundsätzlich unzulässig, wie die Regelung des § 3 Abs 2 Z 1 der 2. WaffV 1998 ("in Dritträumen") zeige, nichts.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 0200401L03
Stammrechtssatz
Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung von Waffen trifft zwar auch den Alleinbewohner eines Hauses bzw einer Wohnung; auch ein solcher hat Minimalanforderungen an die Verwahrung seiner Waffe (auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit) zu erfüllen. Strengere Maßstäbe sind aber dann anzulegen, wenn die Wohneinheit mit Mitbewohnern geteilt oder aus anderen Gründen nicht nur ganz vereinzelt von Dritten betreten wird (Hinweis E vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0075 mwN). Der Inhaber eines waffenrechtlichen Dokuments erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich nicht, wenn diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben. Daher erfordert die sorgfältige Verwahrung im Sinne des Gesetzes grundsätzlich auch gegenüber einer im selben Haushalt lebenden Person, die Waffe versperrt zu verwahren. An diesen gegenüber der Verwahrung in einer vom Waffenbesitzer allein genutzten Wohnung weitergehenden Anforderungen ändert der Umstand, die Aufbewahrung in Räumen Dritter sei nicht grundsätzlich unzulässig, wie die Regelung des § 3 Abs 2 Z 1 der 2. WaffV 1998 ("in Dritträumen") zeige, nichts.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 0200401L03
MfG
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Re: Verwahrung - Einpersonenhaushalt
Eh
Ich such ja eigentlich den punkt mit der befestigung des behältnisses
Der ist in der liste ned dabei
Da muss man mit suchbegriffen rumprobieren
Der rechtssatz ist bloed formuliert daher schlecht zu finden
Ich such ja eigentlich den punkt mit der befestigung des behältnisses
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Re: Verwahrung - Einpersonenhaushalt
Also doch nix mit "nur Schublade reicht eh" im 1 Personen Haushalt.
Den Mutigen gehört die Welt.
Aber bald ohne WBK.
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Re: Verwahrung - Einpersonenhaushalt
Ausser, wenn schublade versperrbar …
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.223: Howa M 1500 Archangel, Troy PAR National, Springfield AR15
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Re: Verwahrung - Einpersonenhaushalt
Wo liest du das da raus,
Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung von Waffen trifft zwar auch den Alleinbewohner eines Hauses bzw einer Wohnung; auch ein solcher hat Minimalanforderungen an die Verwahrung seiner Waffe (auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit) zu erfüllen.
Das es sich um ein versperrbares Behältniss handeln muss...?
Ausserdem ist das doch total aus dem Kontext gerissen, GRS wie Ra 2015/03/0034 E 30 da ging es um jemanden der seine FFW im Haus seines Freundes rum liegen hat lassen.
Guns are like Potato Chips, you can't have just ONE...
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Re: Verwahrung - Einpersonenhaushalt
Wie oben geschrieben, ist die Summe aus Außen- und Innenschutz relevant. Wollten ja einige nicht zur Kenntnis nehmen.Mindfreeq hat geschrieben: ↑Fr 17. Jun 2022, 08:39Wo liest du das da raus,
Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung von Waffen trifft zwar auch den Alleinbewohner eines Hauses bzw einer Wohnung; auch ein solcher hat Minimalanforderungen an die Verwahrung seiner Waffe (auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit) zu erfüllen.
Das es sich um ein versperrbares Behältniss handeln muss...?
Es geht aber darum, dass (zumindest) RECHTMÄSSIG Anwesende keinen Zugriff haben dürfen. Das kann, wie in der Judikatur mehrfach erwähnt, der Lebenspartner/Ehegatte oder das Kind sein. Relevant ist, dass die Person rechtmäßig anwesend ist.
Dieser Gedanke trifft (was ja von manchen als Unfug abgetan wurde) bei jedem anderen rechtmäßig in der Wohnung Anwesenden zu zB Handwerker, auch wenn Du nicht da bist. (Und ja, im Notfall kann zB der Hausverwalter einen Installateur in Deine Wohnung lassen, der dann rechtmäßig drinnen ist etc.)
Dass das Verstecken von Waffen in Bezug auf rechtmäßig Anwesende nicht ausreicht, ist in zahllosen VwGH Erkenntnissen festgehalten.
Ergo muss ein minimaler Innenschutz jedenfalls gegeben sein.
Re: Verwahrung - Einpersonenhaushalt
Diskutieren wir grad ernsthaft darueber ob eine waffe versperrt aufbewahrt werden muss?
Ernst jetzt?
Die vier kuriosen urteile aus den letzten dreissig jahren bei denen man fuer politische guenstlinge eselsbruecken geschaffen hat die es fuer niemand anderen mehr geben wird die kennen wir alle.
Inklusive dem urteil aus dem burgenland bei dem die waffembehoerde schlicht nix zu protokoll gegeben hat auf die einwendungen.
In allen anderen dutzenden wenn ned gar hunderten verfahren ist immer das selbe rausgekommen
Ernst jetzt?
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Re: Verwahrung - Einpersonenhaushalt
Du meinst diesen Rechtssatz: "Ein versperrtes, eine Waffe bergendes Behältnis ist nur dann als sicher anzusehen, wenn es nicht ohne Schwierigkeiten zur Gänze entfernt werden kann."
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 9961218X02
- Irwin J. Finster
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- Registriert: Di 27. Dez 2011, 21:34
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Re: Verwahrung - Einpersonenhaushalt
Allein schon aus gesundem Hausverstand sollte man eine Waffe irgendwo einsperren und daß das Behältnis in dem es eingesperrt ist nicht einfach so wegnehmbar sein sollte, müsste doch wohl auch jedem einleuchten. Wurde auch schon hunderte male so gesagt und geschrieben. Wer meint das trifft für Ihn nicht zu kann sich ja gerne die Krachn in's Nachtkastl legen (oder unter den Kopfpolster). Meinen Segen hat er. Was bei der Kontrolle dann passiert wird er eh sehen.
▲
▲ ▲ And Samedi rides with you, gunman. He is the wind you hold in your hands, but he is fickle, the Lord of Graveyards, no matter that you have served him well . . . - Count Zero
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Re: Verwahrung - Einpersonenhaushalt
Ja dankeMartin P hat geschrieben: ↑Fr 17. Jun 2022, 09:34Du meinst diesen Rechtssatz: "Ein versperrtes, eine Waffe bergendes Behältnis ist nur dann als sicher anzusehen, wenn es nicht ohne Schwierigkeiten zur Gänze entfernt werden kann."
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 9961218X02
Ist ja wirklich sehr seltsam formuliert
Aber eindeutig
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Re: Verwahrung - Einpersonenhaushalt
Sorry, der Satz ist eben nicht eindeutig.AUG-andy hat geschrieben: ↑Do 16. Jun 2022, 22:03Der Satz ist doch eindeutig :
Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung von Waffen trifft zwar auch den Alleinbewohner eines Hauses bzw einer Wohnung; auch ein solcher hat Minimalanforderungen an die Verwahrung seiner Waffe (auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit) zu erfüllen.
Was heißt "Minimalanfordeurngen"?
Und eben die Tatsache, dass es komplett aus dem Kontext gerissen ist, macht das noch viel weniger eindeutig.
Dann ist eine Sv-Situation es bei einem, der alleine wohnt (der ander emuss sich im sinne des Gesetzes halt nach der Decke strecken) halt schwierig bis unmöglich, halbwegs schnell zur Waffe zu kommen. Außer er/sie sie in der Wohnung/Haus ständig im Holster hängen.Irwin J. Finster hat geschrieben: ↑Fr 17. Jun 2022, 15:35Allein schon aus gesundem Hausverstand sollte man eine Waffe irgendwo einsperren und daß das Behältnis in dem es eingesperrt ist nicht einfach so wegnehmbar sein sollte, müsste doch wohl auch jedem einleuchten.
Re: Verwahrung - Einpersonenhaushalt
Da ist gar nichts aus dem Kontext gerissen.Joewood hat geschrieben: ↑Fr 17. Jun 2022, 22:01Sorry, der Satz ist eben nicht eindeutig.AUG-andy hat geschrieben: ↑Do 16. Jun 2022, 22:03Der Satz ist doch eindeutig :
Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung von Waffen trifft zwar auch den Alleinbewohner eines Hauses bzw einer Wohnung; auch ein solcher hat Minimalanforderungen an die Verwahrung seiner Waffe (auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit) zu erfüllen.
Was heißt "Minimalanfordeurngen"?
Und eben die Tatsache, dass es komplett aus dem Kontext gerissen ist, macht das noch viel weniger eindeutig.
Dann ist eine Sv-Situation es bei einem, der alleine wohnt (der ander emuss sich im sinne des Gesetzes halt nach der Decke strecken) halt schwierig bis unmöglich, halbwegs schnell zur Waffe zu kommen. Außer er/sie sie in der Wohnung/Haus ständig im Holster hängen.Irwin J. Finster hat geschrieben: ↑Fr 17. Jun 2022, 15:35Allein schon aus gesundem Hausverstand sollte man eine Waffe irgendwo einsperren und daß das Behältnis in dem es eingesperrt ist nicht einfach so wegnehmbar sein sollte, müsste doch wohl auch jedem einleuchten.
Steht so eindeutig in der Verordnung.
Du redest dir die falsche Aufbewahrung förmlich ein.
Außerdem gibt es sehr wohl Möglichkeiten für den raschen Zugriff:
Für dich extra gesucht.
viewtopic.php?t=16972
MfG
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Re: Verwahrung - Einpersonenhaushalt
Ist das jetzt echt so schwer zu verstehen? Wenn Du alleine wohnst und zu Hause bist, kannst natürlich die Waffe uneingeschlossen haben. Am Nachtkastl, im Holster am Küchentisch oder wo immer Du willst (Haustür sollt halt abgesperrt sein, wennst duscht, oder am Klo bist und die Waffe ist nicht in Deiner Reichweite.)Warum net? Warum sollt da SV net möglich sein? Was soll da dagegen sprechen?Joewood hat geschrieben: ↑Fr 17. Jun 2022, 22:01Sorry, der Satz ist eben nicht eindeutig.AUG-andy hat geschrieben: ↑Do 16. Jun 2022, 22:03Der Satz ist doch eindeutig :
Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung von Waffen trifft zwar auch den Alleinbewohner eines Hauses bzw einer Wohnung; auch ein solcher hat Minimalanforderungen an die Verwahrung seiner Waffe (auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit) zu erfüllen.
Was heißt "Minimalanfordeurngen"?
Und eben die Tatsache, dass es komplett aus dem Kontext gerissen ist, macht das noch viel weniger eindeutig.
Dann ist eine Sv-Situation es bei einem, der alleine wohnt (der ander emuss sich im sinne des Gesetzes halt nach der Decke strecken) halt schwierig bis unmöglich, halbwegs schnell zur Waffe zu kommen. Außer er/sie sie in der Wohnung/Haus ständig im Holster hängen.Irwin J. Finster hat geschrieben: ↑Fr 17. Jun 2022, 15:35Allein schon aus gesundem Hausverstand sollte man eine Waffe irgendwo einsperren und daß das Behältnis in dem es eingesperrt ist nicht einfach so wegnehmbar sein sollte, müsste doch wohl auch jedem einleuchten.
Wenn wer legal die Wohnung betreten müsste und Du zu Hause bist, wird der ja in der Regel anläuten und net durch den Rauchfang kommen.
Wennst die Waffe in der Wohnung zurücklässt, brauchts einen in Summe adäquaten Schutz mit zumindest minimalem Innenschutz (siehe mein Posting oben). Für die SV solltest halt ohnedies zumindest anwesend sein