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(Rechtliche) Bedingungen für das Abtun eines Haustieres
(Rechtliche) Bedingungen für das Abtun eines Haustieres
Hallo Alle!
Wenn Haustiere schwer erkranken, macht man sich schweren Herzens auf zum Tierarzt um zB. seinem langjährigen Jagdpartner einen ruhigen und würdevollen Abschied zu schenken.
Wie verhält es sich mit Haustieren, welche auf Wunsch des Eigentümers noch als Futter für andere Haustiere herhalten sollen? Zum Beispiel wenn das Schaf Dolly sein Lebensende erreicht hat, und der Eigentümer durchaus der Meinung ist, dass das ordentlich geschlachtete Tier als Hundefutter dienen soll.
- Wird unterschieden zwischen Haustier und Nutzvieh, wenn beides zB. Schafe sind?
- Darf jeder eine Schlachtung zu Hause durchführen?
- Darf man dazu eine Schusswaffe benutzen? (abgesehen vom Krach und der Irritation der Kinder und Nachbarn)
- Gibt es etwas, was man dabei beachten muss?
Danke
Wenn Haustiere schwer erkranken, macht man sich schweren Herzens auf zum Tierarzt um zB. seinem langjährigen Jagdpartner einen ruhigen und würdevollen Abschied zu schenken.
Wie verhält es sich mit Haustieren, welche auf Wunsch des Eigentümers noch als Futter für andere Haustiere herhalten sollen? Zum Beispiel wenn das Schaf Dolly sein Lebensende erreicht hat, und der Eigentümer durchaus der Meinung ist, dass das ordentlich geschlachtete Tier als Hundefutter dienen soll.
- Wird unterschieden zwischen Haustier und Nutzvieh, wenn beides zB. Schafe sind?
- Darf jeder eine Schlachtung zu Hause durchführen?
- Darf man dazu eine Schusswaffe benutzen? (abgesehen vom Krach und der Irritation der Kinder und Nachbarn)
- Gibt es etwas, was man dabei beachten muss?
Danke
Re: (Rechtliche) Bedingungen für das Abtun eines Haustieres
Soweit ich weiß muss man von Anfang an bestimmen ob das Tier später Mal zur Schlachtung bestimmt sein soll. Je nachdem kriegt es dann Impfungen usw. und man darf es dann nicht mehr schlachten. Ich weiß aber nicht ob das nur für menschlichen Verzehr oder auch für die Verarbeitung zu Tierfutter gilt. Zumindest wars beim Pferd meiner Holden so. Das war nie zur Schlachtung bestimmt und ist dann von der Tierkörperverwertung abgeholt worden.
Re: (Rechtliche) Bedingungen für das Abtun eines Haustieres
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Re: (Rechtliche) Bedingungen für das Abtun eines Haustieres
Ja. Der Vollständigkeit halber soll noch dazugesagt sein, dass die Jagd per Gesetzt davon ausgenommen ist.
Sonst würde sie ja nicht funktionieren.
Beste Grüße
Christoph
Christoph
Re: (Rechtliche) Bedingungen für das Abtun eines Haustieres
???
Es geht beim tierschutzgesetz um haustiere und nutztiere
Die jagd ist da nicht ausgenommen.
Lediglich jagdbares wild, weil es eben nicht zu den haustieren und nutztieren zaehlt
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Re: (Rechtliche) Bedingungen für das Abtun eines Haustieres
Danke.
Hätte ich durchaus bedenken köpnnen, dass das im Tierschutzgesetz geregelt wird. Ich hatte nur den Lebensmittelkodex vor Augen.
Re: (Rechtliche) Bedingungen für das Abtun eines Haustieres
Laut Kärntner Jagdgesetz fällt allen was nicht im Paragraph 4 steht nicht ins die Zuständigkeit des Jägers!
Greetings Oliver
Re: (Rechtliche) Bedingungen für das Abtun eines Haustieres
Bin kein Jäger, aber Straßenmitbenützer.gewo hat geschrieben: ↑Sa 22. Jan 2022, 09:25???
Es geht beim tierschutzgesetz um haustiere und nutztiere
Die jagd ist da nicht ausgenommen.
Lediglich jagdbares wild, weil es eben nicht zu den haustieren und nutztieren zaehlt
Soweit mir erinnerlich ist, ruht auf öffentlichen Verkehrswegen die Jagd. Wäre da der Absatz 4 nicht als logische Begründung anzuwenden, wenn man spät des Nächtens ein schwer verunfalltes jagdbares Wild auf der Straße vorfindet, um diesen unnötiges Leid zu ersparen. Die Meldung an die Behörde würde selbstverständlich noch im Vorfeld gemacht.
Es besteht die Möglichkeit, daß meine Beiträge >nicht von mir< abgeändert oder verfälscht wurden. Nennt sich "Userrisiko"
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Dulce bellum inexpertis
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- 9mm Para
- Beiträge: 39
- Registriert: Mo 22. Nov 2021, 20:13
Re: (Rechtliche) Bedingungen für das Abtun eines Haustieres
Wer viel fragt wird weit gewiesen. Haltet einfach den Kopf schief, dann lâuft das Hirn zusammen
Admin:
das ist nicht die art wie wir hier miteinander umgehen
Verwarnung.
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- Hirschberg
- .50 BMG
- Beiträge: 1124
- Registriert: Sa 26. Jul 2014, 09:17
Re: (Rechtliche) Bedingungen für das Abtun eines Haustieres
Ist anzuwenden und wird alljährlich zigtausendfach so gehandhabt.Ares hat geschrieben: ↑Sa 22. Jan 2022, 13:04...
Soweit mir erinnerlich ist, ruht auf öffentlichen Verkehrswegen die Jagd. Wäre da der Absatz 4 nicht als logische Begründung anzuwenden, wenn man spät des Nächtens ein schwer verunfalltes jagdbares Wild auf der Straße vorfindet, um diesen unnötiges Leid zu ersparen. ...
Den Wildunfall der Polizei zu melden ist der Unfalllenker verpflichtet, nicht derjenige der das Tier erlöst.... . Die Meldung an die Behörde würde selbstverständlich noch im Vorfeld gemacht.
Gruß
H.
H.
Re: (Rechtliche) Bedingungen für das Abtun eines Haustieres
Ja das wäre schön.Ares hat geschrieben: ↑Sa 22. Jan 2022, 13:04Bin kein Jäger, aber Straßenmitbenützer.gewo hat geschrieben: ↑Sa 22. Jan 2022, 09:25???
Es geht beim tierschutzgesetz um haustiere und nutztiere
Die jagd ist da nicht ausgenommen.
Lediglich jagdbares wild, weil es eben nicht zu den haustieren und nutztieren zaehlt
Soweit mir erinnerlich ist, ruht auf öffentlichen Verkehrswegen die Jagd. Wäre da der Absatz 4 nicht als logische Begründung anzuwenden, wenn man spät des Nächtens ein schwer verunfalltes jagdbares Wild auf der Straße vorfindet, um diesen unnötiges Leid zu ersparen. Die Meldung an die Behörde würde selbstverständlich noch im Vorfeld gemacht.
Ich bin selbst mal a knappe stunde mit der polizei neben einem schwerstverletzten rotwild (mit knapp 100kmh mit einem 3,5tonner angefahren, das stück ist laut dashcam ca 200meter weit auf der strasse dahingeschlittert) gestanden und hab auf den jäger gewartet.
Drei leut da mit drei waffen.
Aber keine chance
Zu mindestens du als privater darfst nicht.
Polizei darf angeblich aber macht nicht wegen dem papierkram und haftung…
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Re: (Rechtliche) Bedingungen für das Abtun eines Haustieres
In Niederösterreich ist der Jagdausübungsberechtigte zu informieren. Ist dieser nicht bekannt (in den meisten Fällen), so ist die Polizei zu informieren(Die wiederum verständigen den zuständigen Jagdaufseher (oder dessen Nachbarn.....)).Hirschberg hat geschrieben: ↑Sa 22. Jan 2022, 13:45Den Wildunfall der Polizei zu melden ist der Unfalllenker verpflichtet, nicht derjenige der das Tier erlöst.
Wenn man also in bekannten Gefilden unterwegs ist, genügt der Anruf beim hiesigen Jäger, es sei denn es handelt sich um einen KFZ Schaden bei dem die Kaskoversicherung benötigt wird. In diesem Fall wäre eine unverzügliche Meldung bei der Polizei von Nöten.
Lieber Gott, bitte schütze mich vor meinen Freunden, vor meinen Feinden schütze ich mich selbst!
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Re: (Rechtliche) Bedingungen für das Abtun eines Haustieres
https://www.jusline.at/gesetz/tschg/paragraf/3gewo hat geschrieben: ↑Sa 22. Jan 2022, 09:25???
Es geht beim tierschutzgesetz um haustiere und nutztiere
Die jagd ist da nicht ausgenommen.
Lediglich jagdbares wild, weil es eben nicht zu den haustieren und nutztieren zaehlt
Da steht's worum's geht.
Abs.1: Dieses Bundesgesetz gilt für alle Tiere.
Abs.4: Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Ausübung der Jagd und der Fischerei. [...es folgt eine taxative Auflistung der Ausnahmen von der Ausnahme]
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Re: (Rechtliche) Bedingungen für das Abtun eines Haustieres
Man kann sich auf den von gewo verlinkten §6 Abs.4 Z4 TSchG berufen. Sinngemäß: Jedermann kann in Fällen, in denen die rasche Tötung unbedingt erforderlich ist, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen, dieses Tier töten.gewo hat geschrieben: ↑Sa 22. Jan 2022, 14:14Ja das wäre schön.Ares hat geschrieben: ↑Sa 22. Jan 2022, 13:04Bin kein Jäger, aber Straßenmitbenützer.
Soweit mir erinnerlich ist, ruht auf öffentlichen Verkehrswegen die Jagd. Wäre da der Absatz 4 nicht als logische Begründung anzuwenden, wenn man spät des Nächtens ein schwer verunfalltes jagdbares Wild auf der Straße vorfindet, um diesen unnötiges Leid zu ersparen. Die Meldung an die Behörde würde selbstverständlich noch im Vorfeld gemacht.
Ich bin selbst mal a knappe stunde mit der polizei neben einem schwerstverletzten rotwild (mit knapp 100kmh mit einem 3,5tonner angefahren, das stück ist laut dashcam ca 200meter weit auf der strasse dahingeschlittert) gestanden und hab auf den jäger gewartet.
Drei leut da mit drei waffen.
Aber keine chance
Zu mindestens du als privater darfst nicht.
Polizei darf angeblich aber macht nicht wegen dem papierkram und haftung…
Die Polizei darf streng genommen nicht, da sie keine Befugnis dazu hat. Sie hat nur eine Befugnis zur Gefahrenabwehr (vgl. §2 Waffengebrauchsgesetz 1969) ein immobiles und leidendes Tier stellt jedoch keine Gefahr mehr da.
Als Privater brauchst du anders als die Polizei keine Befugnis. Man sollte halt genau wissen was man tut, denn wenn es keine rasche Tötung ist, ist es halt auch blöd... Ahja, und danach muss man trotzdem auf den zuständigen Jäger, der natürlich schon verständigt wurde warten.
Achtung Minenfeld Schusswaffengebrauch: Bitte genau überlegen ob man zum Führen berechtigt ist, von wo man den Schuss abgibt und vor allem wo und was der Kugelfang ist damit eine Eigen- oder Fremdgefährung tunlichst ausgeschlossen ist.
Wenn man weiß was man tut, geht's in der Regel mit einem Messer auch. Sollte die Gefahr bestehen, dass das Wild nochmal hoch wird und flüchtet, ist es sowieso weit besser auf den zuständigen Jäger zu warten.
Zuletzt geändert von Wilhelmshoehe am Mo 24. Jan 2022, 17:37, insgesamt 1-mal geändert.
- Hirschberg
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Re: (Rechtliche) Bedingungen für das Abtun eines Haustieres
Mit der Meldung des Unfalles bei der Polizei ist man eher auf der sicheren Seite:
"Ist ein Zusammenstoß mit einem Wildtier (z.B. Hase, Reh, Wildschwein...) passiert, so hat der Lenker die Pflicht, das Fahrzeug anzuhalten, die Unfallstelle abzusichern und „ohne unnötigen Aufschub“ die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Idealerweise sollte auch die Jägerschaft verständigt werden, dies übernimmt aber üblicherweise die Exekutive. Sollte die Polizei nicht unmittelbar nach dem Unfall verständig werden, so kann dies eine Anzeige wegen Fahrerflucht nach sich ziehen – hierfür reicht laut Judikatur schon eine geringfügige Verzögerung."
Gruß
H.
H.