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Fragen zu Magazin WBK
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Fragen zu Magazin WBK
Servus Leute,
ich habe vor kurzen meine WBK für 2 Magazine bekommen. Darf aber keine Kat. B kaufen, weil zu jung.
Ging bei meiner BH ohne Probleme und war innerhalb von einer Woche erledigt.
Da hab ich mir folgende Fragen gestellt.
Erstens: Kann ich in 2-3 Jahren, wenn ich die normale WBK habe eine Kat. B als Kat. A anmelden, wenn ich das passende Magazin dafür hab oder geht das nur innerhalb der Frist?
Zweitens: Kann ich mit meiner Magazin WBK Waffen der Kat. C sofort mitnehmen oder gilt dann noch die Wartefrist?
Danke für eure Antworten.
LG,
Nils
Ps. Sorry für den neuen Thread, ich hab bisher dazu nichts gefunden.
ich habe vor kurzen meine WBK für 2 Magazine bekommen. Darf aber keine Kat. B kaufen, weil zu jung.
Ging bei meiner BH ohne Probleme und war innerhalb von einer Woche erledigt.
Da hab ich mir folgende Fragen gestellt.
Erstens: Kann ich in 2-3 Jahren, wenn ich die normale WBK habe eine Kat. B als Kat. A anmelden, wenn ich das passende Magazin dafür hab oder geht das nur innerhalb der Frist?
Zweitens: Kann ich mit meiner Magazin WBK Waffen der Kat. C sofort mitnehmen oder gilt dann noch die Wartefrist?
Danke für eure Antworten.
LG,
Nils
Ps. Sorry für den neuen Thread, ich hab bisher dazu nichts gefunden.
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- Registriert: Fr 15. Nov 2019, 18:59
Re: Fragen zu Magazin WBK
Du hast nur § 17 Z9 und Z10 auf der WBK, auf Z8 Faustfeuerwaffe mit mehr als 20 Schuss bzw. Z9 Langwaffe mit mehr als 10 Schuss hast du keinen Rechtsanspruch.
Gute Frage...
Re: Fragen zu Magazin WBK
Meiner Meinung nach eindeutig ja. Wofür diese WBK ausgestellt ist, ist nicht relevant, ebenso wie die WBK rechtmäßig erworben wurde (mit oder ohne Psychotest).
Re: Fragen zu Magazin WBK
Servus
Du kriegst mit deiner magazin WBK sogar FFW patronen oder treibladungspulver.
WBK bleibt WBK
Wgal zu was sie berechtigt
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doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.
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Re: Fragen zu Magazin WBK
.. ob er zur WBK-Erweiterung auf 2 Plätze Kat.B dann überhaupt noch einen Psychotest benötigt? Ist ja schließlich eine Erweiterung und keine Erstausstellung/Neuausstellung. Und werden die "Jahre davor" dann schon auf die später mögliche Erweiterung angerechnet?
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
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Re: Fragen zu Magazin WBK
Mutige Aussage die ich so nicht unterschreiben würde.
Auf meiner steht nämlich "Die Inhaberin/der Inhaber der Waffenbesitzkarte ist berechtigt: [.] X Schusswaffe(n) der Kategorie B zu erwerben, besitzen und einzuführen sowie Munition für Faustfeuerwaffen zu erwerben und zu besitzen."
Ich würd mal Wetten dass das nicht auf seiner draufsteht und er deshalb keine FFW Patronen kaufen dürfte.
Pulver maybe, da kann ich keine qualifizierte Aussage machen.
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Member of Pulverdampf DODLSQUAD - Bande von Schützen ohne Gewinnabsicht
"Notorischer Antwortverfasser, Kopfschüttler und zwecks Sinnlosigkeit Bleibenlasser"
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Re: Fragen zu Magazin WBK
Promo hat geschrieben: ↑Do 11. Nov 2021, 11:04.. ob er zur WBK-Erweiterung auf 2 Plätze Kat.B dann überhaupt noch einen Psychotest benötigt? Ist ja schließlich eine Erweiterung und keine Erstausstellung/Neuausstellung. Und werden die "Jahre davor" dann schon auf die später mögliche Erweiterung angerechnet?
Leider nicht weil im Waffengesetz steht zur Stückzahl Erweiterung. § 23. (10)
„ Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte
besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl
mindestens fünf Jahre vergangen sind.“
Bei der Magazin WBK wird ja keine Stückzahl festgesetzt. Dennoch ein interessantes Thema.
Zuletzt geändert von Doktorkuh am Do 11. Nov 2021, 15:34, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Fragen zu Magazin WBK
ich wuerde es auch so sehen wie duHellprayer hat geschrieben: ↑Do 11. Nov 2021, 11:29Mutige Aussage die ich so nicht unterschreiben würde.
Auf meiner steht nämlich "Die Inhaberin/der Inhaber der Waffenbesitzkarte ist berechtigt: [.] X Schusswaffe(n) der Kategorie B zu erwerben, besitzen und einzuführen sowie Munition für Faustfeuerwaffen zu erwerben und zu besitzen."
aber ich habs schriftlich von meiner behoerde
zitat:
"....bezugnehmend auf Ihre Anfrage teile ich Ihnen folgendes mit:
Im § 24 Abs 1 WaffG ist normiert:
„Munition für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung oder mit einem Kaliber von 6,35 mm und darüber darf nur Inhabern eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte (§ 20 Abs. 1) überlassen und nur von diesen erworben und besessen werden.“
Sofern eine Person Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte ist, kann diese unabhängig davon, welche Eintragungen sich auf dem konkreten Dokument befinden, die in der leg cit genannte Munition für Faustfeuerwaffen erwerben und besitzen. Somit ist auch die Ausfolgung/Überlassung dieser Munition an diese Person zulässig.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung....:"
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Re: Fragen zu Magazin WBK
Sowas nennt sich dann Atoutgewo hat geschrieben: ↑Do 11. Nov 2021, 12:03ich wuerde es auch so sehen wie duHellprayer hat geschrieben: ↑Do 11. Nov 2021, 11:29Mutige Aussage die ich so nicht unterschreiben würde.
Auf meiner steht nämlich "Die Inhaberin/der Inhaber der Waffenbesitzkarte ist berechtigt: [.] X Schusswaffe(n) der Kategorie B zu erwerben, besitzen und einzuführen sowie Munition für Faustfeuerwaffen zu erwerben und zu besitzen."
aber ich habs schriftlich von meiner behoerde
zitat:
"....bezugnehmend auf Ihre Anfrage teile ich Ihnen folgendes mit:
Im § 24 Abs 1 WaffG ist normiert:
„Munition für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung oder mit einem Kaliber von 6,35 mm und darüber darf nur Inhabern eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte (§ 20 Abs. 1) überlassen und nur von diesen erworben und besessen werden.“
Sofern eine Person Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte ist, kann diese unabhängig davon, welche Eintragungen sich auf dem konkreten Dokument befinden, die in der leg cit genannte Munition für Faustfeuerwaffen erwerben und besitzen. Somit ist auch die Ausfolgung/Überlassung dieser Munition an diese Person zulässig.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung....:"
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Re: Fragen zu Magazin WBK
Auf meiner WBK steht auch nix von Munition, obwohl Z7/Z8
Re: Fragen zu Magazin WBK
Heute die neue WBK bekommen, inklusive Z8 und Z10.
Der Satz mit Erwerben und Munition kaufen ebenfalls.
MfG
0.22LR , 223Rem , 308Win , 9mm Para , 38/357 , 44Mag , 45ACP , 12/76
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Re: Fragen zu Magazin WBK
Von Kategorie B habe ich auch nichts drauf stehen
Re: Fragen zu Magazin WBK
Sehr suspekt das Ganze.
MfG
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Re: Fragen zu Magazin WBK
Es steht ja weder im Gesetz noch in einer Verordnung das dass draufstehen muss meines Wissens.
Im WaffG steht ja
“ § 24. (1) Munition für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung oder mit einem Kaliber von 6,35 mm und darüber darf nur Inhabern eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte (§ 20 Abs. 1) überlassen und nur von diesen erworben und besessen werden.“
Soweit ich weiß steht auch in keiner Verordnung das dass draufstehen muss.