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Änderung WaffG 10-2021
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Änderung WaffG 10-2021
Hinweis im Radio Vorarlberg
Auf Initiative der Grünen: Annäherung- / Betretungsverbot = Waffenverbot
Auf Initiative der Grünen: Annäherung- / Betretungsverbot = Waffenverbot
Re: Änderung WaffG 10-2021
Die Grünen glauben wirklich das jeder Waffen nur zum Töten besitzt oder?
Glock 17 Gen 5; Steyr AUG A3 Z SA;
Steyr SSG 69
Mauser K98 BJ 1943
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- kemira
- Supporter .45 ACP Black Talon
- Beiträge: 6762
- Registriert: Mo 10. Mai 2010, 10:43
- Wohnort: Los Karawancos
Re: Änderung WaffG 10-2021
Nein. Die Grünen wollen, dass das jeder glaubt.
illegitimi non carborundum
...the Brotherhood of Blackpowder...
...the Brotherhood of Blackpowder...
Re: Änderung WaffG 10-2021
Ist das fix oder nur eine Wunschvorstellung?
Re: Änderung WaffG 10-2021
Was ist daran so schlimm?
Wieviele Personen würde es denn treffen?
Das Thema hatten wir doch schon.
In einer guten Beziehung oder Ehe ( ich meine wirklich gut, auch geistig gefestigt, ohne dem Anderen etwas aus Bosheit schlechtes anzutun ) , wird so was kein Thema sein. Beim Rest besteht jedoch ein Restrisiko, nach dem Motto - so wie du mir, so ich dir. Ich sehe darin keine wirkliche Gefahr für mein persönliches Umfeld.
Und für 99.99999999% ebenso.
MfG
0.22LR , 223Rem , 308Win , 9mm Para , 38/357 , 44Mag , 45ACP , 12/76
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Re: Änderung WaffG 10-2021
Ist das wirklich ernst gemeint, dass die Sinnhaftigkeit einer Regel davon abhängt, wie viele Personen es trifft?
Denk mal drüber nach, wie viele Sportschützen es im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung gibt. Mit so einer Argumentation kommst schnell in eine ganz falsche Richtung. So funktioniert unser Rechtsstaat - zum Glück - nicht.
Was so schlimm dran wäre?
ZB dass Betretungs- und Annäherungsverbote nicht unbedingt was mit einer Ehe/Lebensgemeinschaft zu tun haben müssen.
Weil die Voraussetzungen für ein Betretungs- und Annäherungsverbot nicht die selben sind, wie die für ein Waffenverbot.
Wollen die Grünen das auch schon beim vorläufigen Betretungs- und Annäherungsverbot?
Weil ich nicht versteh, warum es nicht - wie bisher -ausreichen soll, dass ein vorläufiges Waffenverbot verhängt wird und dann in einem ordentlichen Verfahren geprüft wird, ob es notwendig ist.
Und nein, ich will nicht, dass Gewalttäter Zugang zu Waffen haben.
-
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- Registriert: Fr 15. Nov 2019, 18:59
Re: Änderung WaffG 10-2021
John Connor hat geschrieben: ↑Mi 13. Okt 2021, 11:28Ist das wirklich ernst gemeint, dass die Sinnhaftigkeit einer Regel davon abhängt, wie viele Personen es trifft?
Denk mal drüber nach, wie viele Sportschützen es im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung gibt. Mit so einer Argumentation kommst schnell in eine ganz falsche Richtung. So funktioniert unser Rechtsstaat - zum Glück - nicht.
Was so schlimm dran wäre?
ZB dass Betretungs- und Annäherungsverbote nicht unbedingt was mit einer Ehe/Lebensgemeinschaft zu tun haben müssen.
Weil die Voraussetzungen für ein Betretungs- und Annäherungsverbot nicht die selben sind, wie die für ein Waffenverbot.
Wollen die Grünen das auch schon beim vorläufigen Betretungs- und Annäherungsverbot?
Weil ich nicht versteh, warum es nicht - wie bisher -ausreichen soll, dass ein vorläufiges Waffenverbot verhängt wird und dann in einem ordentlichen Verfahren geprüft wird, ob es notwendig ist.
Und nein, ich will nicht, dass Gewalttäter Zugang zu Waffen haben.
In der Praxis wohl eine bedeutungslose Bestimmung, allein vom den Regeln her wäre es komisch wenn man ein vorläufiges Betretungsverbot aber kein vorläufiges Waffenverbot bekommt.
Re: Änderung WaffG 10-2021
Im Trennungsfall vereinfacht die Tatsache, dass eine der beiden Personen (legal) Schusswaffen besitzt, jedenfalls der anderen Person ein Betretungsverbot aussprechen zu lassen. Dies liegt darin begründet, dass die einseitig aufgestellte Behauptung "ich wurde mit einer Schusswaffe bedroht" eine reine Behauptung sein kann, ohne dass wie z.B. bei körperlicher Gewalt Abschürfungen oder Blutergüsse als Beweis hierüber ersichtlich sein könnten. Somit steht hier sodann üblicherweise Aussage gegen Aussage, und in der aktuellen Situation mit der medialen Berichterstattung ist es aus meiner Sicht nicht mal verwerflich, wenn die Polizei im Zweifelsfall eher derjenigen Person Vertrauen schenkt, die angibt mit Schusswaffen bedroht worden zu sein, da im Zweifelsfall ohnedies dies durch die Behörde im Anschluss festgestellt werden muss. Das Risiko im anderen Fall (man glaubt dem Waffenbesitzer, der aber im Nachgang wider seiner Behauptungen doch eine Schusswaffe gegen seinen Partner einsetzt) ist ungleich höher, somit wird auch ein Exekutivorgan im Zweifel eher gegen den Waffenbesitzer entscheiden.
Für diejenigen Personen, die daher legal Schusswaffen besitzen und damit weder ihren Partner bedrohen noch sonstige Verbrechen begehen, steigt somit das Risiko möglicherweise im Fall einer Trennung weggewiesen zu werden, sondern auch Opfer eines vorschnell ausgesprochenen Waffenverbotes zu werden, welches nunmehr automatisiert verhängt wird und eine Beweislastumkehr entsteht. Ich pflichte aber auch Vorrednern bei, dass dies eine unglaublich schwierige Materie ist, die kaum in ein Gesetz gegossen werden kann, um alle Eventualitäten und alle Interessen auszugleichen.
Für diejenigen Personen, die daher legal Schusswaffen besitzen und damit weder ihren Partner bedrohen noch sonstige Verbrechen begehen, steigt somit das Risiko möglicherweise im Fall einer Trennung weggewiesen zu werden, sondern auch Opfer eines vorschnell ausgesprochenen Waffenverbotes zu werden, welches nunmehr automatisiert verhängt wird und eine Beweislastumkehr entsteht. Ich pflichte aber auch Vorrednern bei, dass dies eine unglaublich schwierige Materie ist, die kaum in ein Gesetz gegossen werden kann, um alle Eventualitäten und alle Interessen auszugleichen.
Re: Änderung WaffG 10-2021
voellig unangemessen
bitte nicht vergessen:
auch psychische gewalt wie zb ein agressives lautes verhalten des potentiellen gefaehrders rechtfertigt jederzeit das aussprechen eines betretungsverbotes
im zusammenhang mit der prognose ob durch die polizeibeamten vor ort ein betretungsverbot auszusprechen ist wird in einschlaegigen arbeitsunterlagen der exekutive (auch im internet zu finden) alleine schon der simple besitz einer schusswaffe als verschlechternd fuer die prognose fuer den potentiellen gefaehrder gewertet
und nicht nur psychische gewalt an sich ist ausreichend, sondern es reicht bereits die vermutung dass diese drohen koennte
fazit:
wenn sie das machen verlierst du alle deine waffen sobald die vermutung besteht dass du eventuell wen einschuechtern koenntest
bitte nicht vergessen:
auch psychische gewalt wie zb ein agressives lautes verhalten des potentiellen gefaehrders rechtfertigt jederzeit das aussprechen eines betretungsverbotes
im zusammenhang mit der prognose ob durch die polizeibeamten vor ort ein betretungsverbot auszusprechen ist wird in einschlaegigen arbeitsunterlagen der exekutive (auch im internet zu finden) alleine schon der simple besitz einer schusswaffe als verschlechternd fuer die prognose fuer den potentiellen gefaehrder gewertet
und nicht nur psychische gewalt an sich ist ausreichend, sondern es reicht bereits die vermutung dass diese drohen koennte
fazit:
wenn sie das machen verlierst du alle deine waffen sobald die vermutung besteht dass du eventuell wen einschuechtern koenntest
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.
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Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.
Re: Änderung WaffG 10-2021
Die Grundvoraussetzung für ein BV ist die sog. "Gefahrenprognose", die auf einen "gefährlichen Angriff" abzielt.
Die Vermutung, dass es zu psychischer Gewalt (lautes, aggressives Verhalten) kommen könnte, reicht nicht ganz - welches Delikt sollte dadurch auch verwirklicht werden?
Anders siehts natürlich wieder bei der "gefährlichen Drohung" aus - das ist dann sehr wohl ein Strafrechtsdelik.
Wenn man sich dazu noch die Voraussetzung für das vorl. Waffenverbot ansieht:
Und noch ein kleines Extra zum vorl. Waffenverbot:
Der Ausspruch kann von "Organe der öffentlichen Aufsicht" erfolgen. Also nicht nur von der Polizei, sondern von der Person, die als "staatlich bestelltes Organ mit der Aufsicht über die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Regelungen (Gesetze, Verordnungen udgl.) betraut ist". Die Durchsetzung mit Zwangsgewalt ist aber der Polizei vorbehalten.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
Also es muss schon der Verdacht bestehen, dass der Gefährder ein Strafrechtsdelikt verwirklichen könnte.Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
...
nach dem StGB
...
handelt.
Die Vermutung, dass es zu psychischer Gewalt (lautes, aggressives Verhalten) kommen könnte, reicht nicht ganz - welches Delikt sollte dadurch auch verwirklicht werden?
Anders siehts natürlich wieder bei der "gefährlichen Drohung" aus - das ist dann sehr wohl ein Strafrechtsdelik.
Wenn man sich dazu noch die Voraussetzung für das vorl. Waffenverbot ansieht:
Dann kann man jetzt sowieso auch schon mit einem vorl. Waffenverbot rechnen, sollte es zu einem BV kommen. Das wurde ja bei der letzten Gesetzesnovelle geschickt eingeführt. Früher musste eine Waffe involviert gewesen sein, damit man ein vorl. Waffenverbot aussprechen konnte. Heute reicht wieder die Gefahrenprognose.Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, ein vorläufiges Waffenverbot auszusprechen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Und noch ein kleines Extra zum vorl. Waffenverbot:
Der Ausspruch kann von "Organe der öffentlichen Aufsicht" erfolgen. Also nicht nur von der Polizei, sondern von der Person, die als "staatlich bestelltes Organ mit der Aufsicht über die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Regelungen (Gesetze, Verordnungen udgl.) betraut ist". Die Durchsetzung mit Zwangsgewalt ist aber der Polizei vorbehalten.
Tight pants - tight groupings
- Steppenwolf
- .50 BMG
- Beiträge: 2546
- Registriert: Fr 25. Jan 2019, 10:07
- Wohnort: Nö
Re: Änderung WaffG 10-2021
Genau so ist es, der Pöbel glaubt es das reicht
Das Original kann sich Fehler erlauben, die Kopie muss perfekt sein
-
- .50 BMG
- Beiträge: 1639
- Registriert: Do 26. Nov 2015, 13:25
- Wohnort: NÖ/Weinviertel
Re: Änderung WaffG 10-2021
deshalb - Augen auf bei der Partnerinnenwahl
Re: Änderung WaffG 10-2021
Da gibt's keine Garantie.
Wer die Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende beides verlieren!
Benjamin Franklin (1706 - 1790)
Benjamin Franklin (1706 - 1790)
Re: Änderung WaffG 10-2021
Oh doch.
Wenn die Partnerin vom Ernährer abhängig ist, dann wird es immer schmutzig bei Trennungen. Ansonsten besteht keine Gefahr für bösartige Unterstellungen. Und wenn das gesamte Umfeld inklusive Partnerin noch selbst eine WBK besitzt, ist nichts derartiges zu erwarten.
MfG
0.22LR , 223Rem , 308Win , 9mm Para , 38/357 , 44Mag , 45ACP , 12/76
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- combatmiles
- .50 BMG
- Beiträge: 3024
- Registriert: Fr 27. Jan 2017, 09:18
Re: Änderung WaffG 10-2021
Ich meld meine jetzt zur WBK an....
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