bist du aber nicht damit
zur SV reicht eine waffe
was haettest du gemacht wenn sie dir nur einen platz genehmigt haetten?
ist voellig gesetzeskonform und im ermessen drinnen
bist du aber nicht damit
Nein das ist unrichtig. Nach §23 Abs 2 WaffG ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, mit zwei festzusetzen. Da gibt es jetzt keinen Spielraum für die Behörde mehr. Früher hat man zwar in der Regel 2 bekommen, da hieß es im Gesetz aber „grundsätzlich bis zu zwei“. Da gab es auch Fälle, wo nur ein Platz genehmigt wurde.gewo hat geschrieben: ↑Mi 17. Mär 2021, 13:08welches ermessen sollte das sein?
kennst du irgendwen in diesem land dem man die WBK bei beantragung als "sportschuetze" nicht erteilt hat?
wenn wir uns wirklich auf den schmalen pfad der theoretischen ermessensablehnung begeben wollen - die zudem gleichheitswidrig waere - dann steht auf der anderen seite die genauso nur sehr theoretische gefahr bei angabe von SV als grund nur eine statt zwei waffen genehmigt zu bekommen, oder?
frueher stand da „...mit nicht mehr als zwei festzusetzen....“John Connor hat geschrieben: ↑Do 18. Mär 2021, 07:22Nein das ist unrichtig. Nach §23 Abs 2 WaffG ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, mit zwei festzusetzen. Da gibt es jetzt keinen Spielraum für die Behörde mehr. Früher hat man zwar in der Regel 2 bekommen, da hieß es im Gesetz aber „grundsätzlich bis zu zwei“. Da gab es auch Fälle, wo nur ein Platz genehmigt wurde.gewo hat geschrieben: ↑Mi 17. Mär 2021, 13:08welches ermessen sollte das sein?
kennst du irgendwen in diesem land dem man die WBK bei beantragung als "sportschuetze" nicht erteilt hat?
wenn wir uns wirklich auf den schmalen pfad der theoretischen ermessensablehnung begeben wollen - die zudem gleichheitswidrig waere - dann steht auf der anderen seite die genauso nur sehr theoretische gefahr bei angabe von SV als grund nur eine statt zwei waffen genehmigt zu bekommen, oder?
Was die Begründung betrifft: Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er
1. die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder
2. (...)
3. die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.
Die Glaubhaftmachung eines Wollens wird immer gelingen.
Die Glaubhaftmachung für die Ausübung der Jagd wird logischerweise net so einfach. Detto könnte jemand versuchen, Belege für die Absicht, den Schießsport zu betreiben, verlangen (wo wollns schießen, welche Bewerbe etc.)
Meines Erachtens ist daher die Aussage, bei Angabe SV bist „safe“ vollkommen richtig. Dass die Waffe zudem (man kann ja nur eine Angabe machen) dann zB auf dem Weg zur Jagd (wenn man zB später doch Jäger wird) sogar geführt wird, steht dem nicht entgegen.
Das hat man mir auch gesagt, der Anruf kam nie, dafür ein Brief.
Nur weil ich das gerade so durchlese: Ich kenne tatsächlich einen Fall, junger Mann aus Graz, der hatte bei Antragstellung SV angegeben und NUR 1 Platz bekommen. Laut der Sachbearbeiterin, so erzählte er es mir, war sie der Ansicht dann würde eine Waffe genügen. Das war die einzigste WBK die ich gesehen habe, die nur 1 Platz aufwies.
War auch bei mir in Wien so als ich SV angegeben habe. Auch reichte der Dame das Argument - wenn eine beim BüMa ist wäre der zweite Platz als Backup zu sehen- nicht aus. Aus diesem Grund nannte ich ihr Waffensammlung (Rookie lvl 1) und schon bekam ich den zweiten Platz und sie vermerkte es am Papier handschriftlich weil im System du nur 1 Grund eintragen kannst.wetabi hat geschrieben: ↑Di 27. Apr 2021, 13:08Nur weil ich das gerade so durchlese: Ich kenne tatsächlich einen Fall, junger Mann aus Graz, der hatte bei Antragstellung SV angegeben und NUR 1 Platz bekommen. Laut der Sachbearbeiterin, so erzählte er es mir, war sie der Ansicht dann würde eine Waffe genügen. Das war die einzigste WBK die ich gesehen habe, die nur 1 Platz aufwies.
Auf die 5 hat er einen Rechtsanspruch egal was er bei der Erstausstellung angibt steppi.Steppenwolf hat geschrieben: ↑Mi 19. Mai 2021, 14:50
Ist jetzt definitiv besser geregelt, spannend wird es wenn du auf 5 erweiterst ob es da zu Problemen kommt...
Alles klar, besten Dank für die ErläuterungAlaskan454 hat geschrieben: ↑Mi 19. Mai 2021, 18:43Auf die 5 hat er einen Rechtsanspruch egal was er bei der Erstausstellung angibt steppi.Steppenwolf hat geschrieben: ↑Mi 19. Mai 2021, 14:50
Ist jetzt definitiv besser geregelt, spannend wird es wenn du auf 5 erweiterst ob es da zu Problemen kommt...
Quelle Waffengesetz
(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte, mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist dem Mitglied eines Vereins gemäß § 3 VerG, dessen Zweck die Ausübung des Schießsports umfasst, eine um höchstens zwei größere aber insgesamt zehn Schusswaffen nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn