Das bmi hat schon mal eindeutig beantwortet dass ein anschlagschaft in keinster weise relevant istSalem hat geschrieben: ↑So 27. Dez 2020, 13:20Interessante Rechtsansicht. Demnach hätte jeder G17 Besitzer mit frei erhältlichem Anschlagschaft der eine Länge von über 60 cm hat ein massives Problem mit dem Waffengesetz. Hmm. Vielleicht aber auch nicht, denn:Armata hat geschrieben: ↑So 27. Dez 2020, 11:49Wenn die Voraussetzungen des §17 Z11 d WaffG zutreffen, wird es dann eine Kat A -> Klappschaft, Teleskopschaft oder OHNE WERKZEUG abnehmbarer Schaft:
11.
von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, sowie von halbautomatischen Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können;
Klingt skuril, ist aber so formuliert. Also bleibst du mit Schaft entweder verlässlichunter 60cm (B&T Pistole) oder hast eine Ausnahme gem §17 Z11 auf deinem waffenrechtlichen Dokument. Der Gesetzgeber hat nirgends formuliert „eine Waffe die kürzer war fällt raus usw.“ Es geht nur um den status quo.
Eventüll gibt ja der blau markierte Text einen Hinweis auf den tatsächlichen (FFW!) Sachverhalt...
Zu Deutsch: Ist die besessene Waffe eine FFW ändert der Anschlagschaft - auch wenn er über diese ominösen 60 cm lang ist - nix an der Kategorie.
Rechtsauskunft kam damals ueber die ARGE soweit ich weiss