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Griffstücke, Waffengesetz neu

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Griffstücke, Waffengesetz neu

Beitrag von Steyrer » Di 14. Jul 2020, 11:53

Yukon hat geschrieben:
Di 14. Jul 2020, 11:07
Steyrer hat geschrieben:
Di 14. Jul 2020, 06:54
Meiner Meinung nach führen einem Wechselsysteme nur in eine Sackgasse. Jedes Wechselsystem behindert einem bei einer zukünftigen Erweiterung nach §23 2b, da man damit ja den sportlichen Bedarf abdecken kann.
...
Ich muss gewo recht geben.
Nach bereits 5 Jahren WBK ist man derzeit dazu berechtigt ....
Der Krug geht so lange zum Brunnen bis er bricht.
Rausposaunen würde ich das nicht. Unterm Radar ok. Meine bescheidene Meinung.

Ich wollte nicht 5 Jahre warten um 2stellig zu werden. Mit einem sauberen Konzept geht eine 2b Erweiterung überall durch. Behörden wollen vom Gericht auch keine d'rübergezogen bekommen.

So hat halt jeder seinen Ansatz, den er der Behörde gegenüber vertritt. Informiert, freundlich und bestimmt, wenn's drauf an kommt auch mal auf die Füße stellen und nicht den Schwanz einziehen. Klar, kostet Zeit und Hirnschmalz, aber damit kann man auch Bedenken einer Behörde ausräumen. Damit bin ich gut gefahren.

Nicht überall sitzen Leute die ihre Agenda mit Drohkulissen durchziehen wollen, wie wir es im BMLV hatten. Aber auch da wurde der Bogen überspannt und dann haben sich Leute gewehrt (SIG, Panzerbüchse, ... ). Da muss man dann sehr sattelfest unterwegs sein.

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Re: Griffstücke, Waffengesetz neu

Beitrag von gewo » Di 14. Jul 2020, 12:01

Steyrer hat geschrieben:
Di 14. Jul 2020, 11:53
Ich wollte nicht 5 Jahre warten um 2stellig zu werden. Mit einem sauberen Konzept geht eine 2b Erweiterung überall durch. Behörden wollen vom Gericht auch keine d'rübergezogen bekommen.
bei der stueckzahl stimmt das so nicht
die jeweilige behoerde hat das ermessen
und da haben sich schon dutzende leut die zaehne ausgebissen
wenn dein Sachbearbeiter sagt du kriegst ned mehr als zwei Plaetze dann ist das so

da musst rauf zum europaeischen Gerichtshof fuer Menschenrechte betreff Gleichbehandlung
innerhalb des oesterreichischen Rechtssystems ist da fuer dich nix zu gewinnen

deshalb hat der damalige Gesetzgeber den Rechtsanspruch auf 2 - 5 - 7 - 9- 10 auch in so deutlichen Worten ins gesetz geschrieben

und betreffend der Wechselsysteme war die Intention des Gesetzgebers jene ned laufend durch tausende wechselsystemantraege - die allesamt ja genehmigt werden - in einem durch das Behördensystem lahm zu legen ...
daher die pauschale Genehmigung von zwei pro platz
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Re: Griffstücke, Waffengesetz neu

Beitrag von Yukon » Di 14. Jul 2020, 12:24

Steyrer hat geschrieben:
Di 14. Jul 2020, 11:53
Yukon hat geschrieben:
Di 14. Jul 2020, 11:07
Steyrer hat geschrieben:
Di 14. Jul 2020, 06:54
Meiner Meinung nach führen einem Wechselsysteme nur in eine Sackgasse. Jedes Wechselsystem behindert einem bei einer zukünftigen Erweiterung nach §23 2b, da man damit ja den sportlichen Bedarf abdecken kann.
...
Ich muss gewo recht geben.
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Ich wollte nicht 5 Jahre warten um 2stellig zu werden. Mit einem sauberen Konzept geht eine 2b Erweiterung überall durch. Behörden wollen vom Gericht auch keine d'rübergezogen bekommen.

So hat halt jeder seinen Ansatz, den er der Behörde gegenüber vertritt. Informiert, freundlich und bestimmt, wenn's drauf an kommt auch mal auf die Füße stellen und nicht den Schwanz einziehen. Klar, kostet Zeit und Hirnschmalz, aber damit kann man auch Bedenken einer Behörde ausräumen. Damit bin ich gut gefahren.

Nicht überall sitzen Leute die ihre Agenda mit Drohkulissen durchziehen wollen, wie wir es im BMLV hatten. Aber auch da wurde der Bogen überspannt und dann haben sich Leute gewehrt (SIG, Panzerbüchse, ... ). Da muss man dann sehr sattelfest unterwegs sein.
Eine Erweiterung gemäß § 23(2) dritter Satz, bleibt jedem natürlich unbenommen, wenn ihm die 5 Jahre zu lange erscheinen. Deswegen gibt es ja die genannte Möglichkeit der Erweiterung.
Und mit Rausposaunen hat das nichts zu tun, die Änderungen betreffend Zubehöre waren ein bewusster Akt des Gesetzgebers und offenbar ist bereits in der Begleitliteratur (Kommentare zum WaffG) von einem erfolgten Paradigmenwechsel die Rede.
Natürlich kann der Gesetzgeber diese Regelung wieder ändern, diese Möglichkeit besteht jederzeit, jedoch sollte eine Änderung zu unseren Ungunsten erfolgen, dann sicherlich nicht, wenn der Bürger die ihm ermöglichte Erleichterung auch nutzt und dabei gesetzeskonform vorgeht und verwahrt.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.

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Re: Griffstücke, Waffengesetz neu

Beitrag von Steyrer » Di 14. Jul 2020, 12:33

In OÖ hatten wir kurzfristig ein Thema, da eine Spezialistin geklagt hatte, mit 2 der 3 Bewerbe bei enem HSV Publikumsschießen. Das war aufgelegt und die OÖ Behörden haben sich am Urteil orientiert. Dann hat das 1er mit einem guten Antrag wieder rausgekickt. Es geht also sehrwohl.
Kennst du ein ablehnendes Urteil mit wirklich gutem Antrags-Konzept? Sportliche Entwicklung, solide Bewerbe, vlt. sogar mit Sportordnung? Ich nicht.
Garantie gibt's keine, vor'm Gericht und hohe See..., aber soooo schlecht siehts auch nicht aus.

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Re: Griffstücke, Waffengesetz neu

Beitrag von Steyrer » Di 14. Jul 2020, 12:40

Yukon hat geschrieben:
Di 14. Jul 2020, 12:24
Steyrer hat geschrieben:
Di 14. Jul 2020, 11:53
Yukon hat geschrieben:
Di 14. Jul 2020, 11:07

Ich muss gewo recht geben.
Nach bereits 5 Jahren WBK ist man derzeit dazu berechtigt ....
Der Krug geht so lange zum Brunnen bis er bricht.
Rausposaunen würde ich das nicht. Unterm Radar ok. Meine bescheidene Meinung.

Ich wollte nicht 5 Jahre warten um 2stellig zu werden. Mit einem sauberen Konzept geht eine 2b Erweiterung überall durch. Behörden wollen vom Gericht auch keine d'rübergezogen bekommen.

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Nicht überall sitzen Leute die ihre Agenda mit Drohkulissen durchziehen wollen, wie wir es im BMLV hatten. Aber auch da wurde der Bogen überspannt und dann haben sich Leute gewehrt (SIG, Panzerbüchse, ... ). Da muss man dann sehr sattelfest unterwegs sein.
Eine Erweiterung gemäß § 23(2) dritter Satz, bleibt jedem natürlich unbenommen, wenn ihm die 5 Jahre zu lange erscheinen. Deswegen gibt es ja die genannte Möglichkeit der Erweiterung.
Und mit Rausposaunen hat das nichts zu tun, die Änderungen betreffend Zubehöre waren ein bewusster Akt des Gesetzgebers und offenbar ist bereits in der Begleitliteratur (Kommentare zum WaffG) von einem erfolgten Paradigmenwechsel die Rede.
Natürlich kann der Gesetzgeber diese Regelung wieder ändern, diese Möglichkeit besteht jederzeit, jedoch sollte eine Änderung zu unseren Ungunsten erfolgen, dann sicherlich nicht, wenn der Bürger die ihm ermöglichte Erleichterung auch nutzt und dabei gesetzeskonform vorgeht und verwahrt.
Ich fürchte mich eher von einem eingesprungenen dreifachen Rittberger einer RichterIn. Was nicht sein kann darf nicht sein...
Wenn ein Spezialist übertreibt, zB. provokant das 2. Griffstück dazulegt, ich darf das ja...
Oder ein Spezialist sonst auffällig wird kassierens auf der juristischen Schiene die Regelung auch gegen den Wortlaut des Gesetzes ein.

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Re: Griffstücke, Waffengesetz neu

Beitrag von Yukon » Di 14. Jul 2020, 13:10

Steyrer hat geschrieben:
Di 14. Jul 2020, 12:40
Yukon hat geschrieben:
Di 14. Jul 2020, 12:24
Steyrer hat geschrieben:
Di 14. Jul 2020, 11:53

Der Krug geht so lange zum Brunnen bis er bricht.
Rausposaunen würde ich das nicht. Unterm Radar ok. Meine bescheidene Meinung.

Ich wollte nicht 5 Jahre warten um 2stellig zu werden. Mit einem sauberen Konzept geht eine 2b Erweiterung überall durch. Behörden wollen vom Gericht auch keine d'rübergezogen bekommen.

So hat halt jeder seinen Ansatz, den er der Behörde gegenüber vertritt. Informiert, freundlich und bestimmt, wenn's drauf an kommt auch mal auf die Füße stellen und nicht den Schwanz einziehen. Klar, kostet Zeit und Hirnschmalz, aber damit kann man auch Bedenken einer Behörde ausräumen. Damit bin ich gut gefahren.

Nicht überall sitzen Leute die ihre Agenda mit Drohkulissen durchziehen wollen, wie wir es im BMLV hatten. Aber auch da wurde der Bogen überspannt und dann haben sich Leute gewehrt (SIG, Panzerbüchse, ... ). Da muss man dann sehr sattelfest unterwegs sein.
Eine Erweiterung gemäß § 23(2) dritter Satz, bleibt jedem natürlich unbenommen, wenn ihm die 5 Jahre zu lange erscheinen. Deswegen gibt es ja die genannte Möglichkeit der Erweiterung.
Und mit Rausposaunen hat das nichts zu tun, die Änderungen betreffend Zubehöre waren ein bewusster Akt des Gesetzgebers und offenbar ist bereits in der Begleitliteratur (Kommentare zum WaffG) von einem erfolgten Paradigmenwechsel die Rede.
Natürlich kann der Gesetzgeber diese Regelung wieder ändern, diese Möglichkeit besteht jederzeit, jedoch sollte eine Änderung zu unseren Ungunsten erfolgen, dann sicherlich nicht, wenn der Bürger die ihm ermöglichte Erleichterung auch nutzt und dabei gesetzeskonform vorgeht und verwahrt.
Ich fürchte mich eher von einem eingesprungenen dreifachen Rittberger einer RichterIn. Was nicht sein kann darf nicht sein...
Wenn ein Spezialist übertreibt, zB. provokant das 2. Griffstück dazulegt, ich darf das ja...
Oder ein Spezialist sonst auffällig wird kassierens auf der juristischen Schiene die Regelung auch gegen den Wortlaut des Gesetzes ein.
Auch die von dir erwähnte Richterin wird im Rahmen des Gesetzes zu urteilen haben, andernfalls würde ein Urteil, das den Rahmen des Gesetzes sprengt oder dessen Absicht ins Gegenteil verkehrt, von den nächsthöheren Instanzen kassiert werden.

Wie ich vor ein oder zwei Tagen schon an anderer Stelle geschrieben habe, warum ist es verwerflich, wenn ein Griffstück neben dem Wechselsystem verwahrt wird? Solange Griffstück und Wechselsystem voneinander getrennt sind, spielt die Distanz zwischen diesen beiden Gegenständen keine Rolle. Getrennt ist getrennt, egal ob mit 10 Millimetern Abstand oder mit 10 Metern Abstand.
Mich beunruhigt das, da hier schon mehrfach die Äußerungen gefallen ist, dass Wechselsystem und Griffstück in verschiedenen Behältnissen verwahrt werden sollten. Habe ich diesbezüglich eine Wissenslücke, die dringend gefüllt werden sollte oder irgendetwas falsch verstanden? Gerne auch per PN
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Re: Griffstücke, Waffengesetz neu

Beitrag von gewo » Di 14. Jul 2020, 13:27

Yukon hat geschrieben:
Di 14. Jul 2020, 13:10
.... Auch die von dir erwähnte Richterin wird im Rahmen des Gesetzes zu urteilen haben, andernfalls würde ein Urteil, das den Rahmen des Gesetzes sprengt oder dessen Absicht ins Gegenteil verkehrt, von den nächsthöheren Instanzen kassiert werden ....
darf ich dich fragen ob schon oft vor gericht gestanden hast?

spoiler:
du hast nicht recht
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Re: Griffstücke, Waffengesetz neu

Beitrag von Yukon » Di 14. Jul 2020, 13:44

gewo hat geschrieben:
Di 14. Jul 2020, 13:27
Yukon hat geschrieben:
Di 14. Jul 2020, 13:10
.... Auch die von dir erwähnte Richterin wird im Rahmen des Gesetzes zu urteilen haben, andernfalls würde ein Urteil, das den Rahmen des Gesetzes sprengt oder dessen Absicht ins Gegenteil verkehrt, von den nächsthöheren Instanzen kassiert werden ....
darf ich dich fragen ob schon oft vor gericht gestanden hast?

spoiler:
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Zweimal, beide Male erfolgreich, aber beide Male hatten nichts mit Waffenrecht zu tun.
Ich weiss, die Erfahrungen werden sehr sehr unterschiedlich sein.
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Re: Griffstücke, Waffengesetz neu

Beitrag von Steyrer » Di 14. Jul 2020, 14:03

Zur getrennten Verwahrung, hierbin ich faul und vermeide Diskussionen und Ärger. Kann man ja in eine Schachtel, Sackerl, Fetzen oder was auch immer geben. Aus dem Aug' aus dem Sinn.
Ich will mich bei einem Prozess nicht vordrängen, bringt nur negative Energie. Gehe lieber ballern, ggf. mit einem Wechselsystem ;-)

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Re: Griffstücke, Waffengesetz neu

Beitrag von Yukon » Di 14. Jul 2020, 14:10

Steyrer hat geschrieben:
Di 14. Jul 2020, 14:03
Zur getrennten Verwahrung, hierbin ich faul und vermeide Diskussionen und Ärger. Kann man ja in eine Schachtel, Sackerl, Fetzen oder was auch immer geben. Aus dem Aug' aus dem Sinn.
Ich will mich bei einem Prozess nicht vordrängen, bringt nur negative Energie. Gehe lieber ballern, ggf. mit einem Wechselsystem ;-)
Danke, mit dem Ansatz "Probleme vermeiden" kann ich was anfangen.
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Re: Griffstücke, Waffengesetz neu

Beitrag von Promo » Di 14. Jul 2020, 15:29

Yukon hat geschrieben:
Di 14. Jul 2020, 11:07
Nach bereits 5 Jahren WBK ist man derzeit dazu berechtigt 15 Waffen zu besitzen, davon 10 als Wechselsystem. Dadurch relativiert sich die Notwendigkeit von Erweiterungen.
Siehst, alleine die Nomenklatur sagt es schon, dass du faktisch ein WS als eine komplette Waffe siehst und nicht als WS.
Yukon hat geschrieben:
Di 14. Jul 2020, 13:10
Wie ich vor ein oder zwei Tagen schon an anderer Stelle geschrieben habe, warum ist es verwerflich, wenn ein Griffstück neben dem Wechselsystem verwahrt wird? Solange Griffstück und Wechselsystem voneinander getrennt sind, spielt die Distanz zwischen diesen beiden Gegenständen keine Rolle. Getrennt ist getrennt, egal ob mit 10 Millimetern Abstand oder mit 10 Metern Abstand.
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Wenn es deiner Ansicht nach kein Problem ist: Bitte lagere deine WS unmittelbar gemeinsam mit den passenden Griffstücken. Ich wäre wirklich daran interessiert zu erfahren, was der zuständige Beamte im Zuge einer Kontrolle dazu sagen wird. Das wäre der Präzedenzfall, der diese Frage dann klären würde.
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Re: Griffstücke, Waffengesetz neu

Beitrag von Dobi » Di 14. Jul 2020, 16:02

Promo hat geschrieben:
Di 14. Jul 2020, 15:29
Ich wäre wirklich daran interessiert zu erfahren, was der zuständige Beamte im Zuge einer Kontrolle dazu sagen wird. Das wäre der Präzedenzfall, der diese Frage dann klären würde.
Also ob das tatsächlich dann ein Präzedenzfall wäre!?
Was der eine Beamte sagt, hat ja recht wenig damit zu tun, was hundert andere Beamte im Zuge einer Kontrolle sagen würden …
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Ich glaube keine Verschwörungstheorien!
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Re: Griffstücke, Waffengesetz neu

Beitrag von Steyrer » Di 14. Jul 2020, 16:06

Promo hat geschrieben:
Di 14. Jul 2020, 15:29
...
Yukon hat geschrieben:
Di 14. Jul 2020, 13:10
...
Wenn es deiner Ansicht nach kein Problem ist: Bitte lagere deine WS unmittelbar gemeinsam mit den passenden Griffstücken. Ich wäre wirklich daran interessiert zu erfahren, was der zuständige Beamte im Zuge einer Kontrolle dazu sagen wird. Das wäre der Präzedenzfall, der diese Frage dann klären würde.
Und ich bitte darum es nicht zu tun. Ich fürchte dass mir die Antwort eines Gerichtes unter Umständen nicht gefällt.
Ich schreibe aber niemanden etwas vor, sind ja lauter erwachsene Leute hier. Ohne Smiley ;-)

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Re: Griffstücke, Waffengesetz neu

Beitrag von gewo » Di 14. Jul 2020, 16:25

Promo hat geschrieben:
Di 14. Jul 2020, 15:29
Wenn es deiner Ansicht nach kein Problem ist: Bitte lagere deine WS unmittelbar gemeinsam mit den passenden Griffstücken. Ich wäre wirklich daran interessiert zu erfahren, was der zuständige Beamte im Zuge einer Kontrolle dazu sagen wird. Das wäre der Präzedenzfall, der diese Frage dann klären würde.
nein
kein praezendenzfall

es handelt sich um ein von der lokalen behoerde betriebenes verfahren
es entwickelt keinerlei rechtsfolgen nach aussen

erst dann wenn MEHRERE derartige verfahren bis zum VFGH gezogen werden und und diese MEHRFACH (mehr als 3x) bei gleicher sachlage gleich entschieden werden

erst DANN hast du eine gleichbleibende rechtssprechung an die sich weitere urteile anlehnen koennen/werden/sollen/muessen
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Re: Griffstücke, Waffengesetz neu

Beitrag von Promo » Di 14. Jul 2020, 16:47

Steyrer hat geschrieben:
Di 14. Jul 2020, 16:06
Und ich bitte darum es nicht zu tun. Ich fürchte dass mir die Antwort eines Gerichtes unter Umständen nicht gefällt.
Ich schreibe aber niemanden etwas vor, sind ja lauter erwachsene Leute hier. Ohne Smiley ;-)
Wird ja spannender. Was glaubst du denn, was die Antwort des Gerichtes sein wird?

Ad andere Poster: hängt doch zuerst mal vom betreffenden Beamten ab. Wenn der das nicht beanstandet, dann kommt es nicht zum Bearbeiter auf der Behörde. Wenn der es doch beanstandet/vermerkt, dann kommt es zum zuständigen Bearbeiter. Wenn der es dann beanstandet, dann wird ggf. ein Verfahren eingeleitet. Wenn man mit dem Ausgang dieses Verfahrens nicht einverstanden ist, dann kann man vor Gericht in die Berufung gehen.

Ad gewo: wenn ein LVwG Urteil hier ist, dann richten sich üblicherweise die Behörden nach diesem Spruch. Wenn ein Spruch des VwGH hierzu existiert, dann richten sich Behörden und das LVwG üblicherweise nach diesem Spruch. Wenn das LVwG einen Spruch unter Verweis auf die Judikatur des VwGH erlässt, dann wird eine Revision nicht zugelassen. Eine außerordentliche Revision bleibt dann als einziges Rechtmittel übrig, dazu muss aber herausgearbeitet werden, welche neuartige Rechtskonstellation nicht beantwortet wurde. VwGH entscheidet sodann über die Zulassung der ao. Revision.
Oder in Kürze: reicht ein VwGH Urteil auch.
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