Oh man, ein Kaffee vorher war wohl zu wenig... Gehirn müde, Gehirn schlafencas81 hat geschrieben: ↑Mi 26. Feb 2020, 16:47DARÜBER HINAUS = wenn mehr als 2 wesentliche Bestandteile pro Waffe.Teal'c hat geschrieben: ↑Mi 26. Feb 2020, 16:44jetzt wirds interessant. Danke aug-andy für das Bild im anderen Fred, jetzt wusste ich zumindest mal, in welchem Paragraphen ich suchen muss.Bin ich zu blöd um das Waffengesetz zu verstehen? Ich lese nirgends heraus, dass man keinen Bescheid mehr braucht. Im Gegenteil, da stehts doch sogar "nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung"?§ 23 (3) Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt. Darüber hinaus ist der Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zulässig. Eine dafür erteilte Bewilligung ist durch einen zusätzlichen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen.
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