Danke, ich hab mir die Überlegungen vom Mag. Rippel durchgelesen.bino71 hat geschrieben: ↑Mo 16. Dez 2019, 17:08Verband schreibt (aus https://iwoe.at/wp-content/uploads/2015 ... -online_13)
Für die Verwahrung von Magazinen hat dies leider unmittelbare Auswirkungen: Lange Magazine für Faustfeuerwaffen über 20 Schuß und lange Magazine für sonstige Halbautomaten über 10 Schuß (nur bei Zentralfeuerpatronen) sind verbotene Waffen und daher entsprechend den Anforderungen für verbotene Waffen zu verwahren. Da es sich wie ausgeführt um eine verbotene Waffe handelt, müssen die höchsten Sicherheitsstandards eingehalten werden. Zum Empfehlen ist daher für diese langen Magazine die Verwahrung in einem festverschraubten oder eingemauerten Safe.
Seine Argumentation ist augenscheinlich schlüssig, bei näherer Betrachtung erkennt man jedoch eine argumentative Schwachstelle, nämlich die auch von dir zitierte Schlussfolgerung, dass "es sich wie ausgeführt um eine verbotene Waffe handelt, müssen die höchsten Sicherheitsstandards eingehalten werden" und "...sind verbotene Waffen und daher entsprechend den Anforderungen für verbotene Waffen zu verwahren".
Es gibt keine speziellen Verwahrungsvorschriften für verbotene Waffen, es gibt lediglich Verwahrungsvorschriften für Schusswaffen und Munition. Klarerweise kann eine verbotene Waffe iSd §17 unter die Definition einer Schusswaffe iSd §2 fallen, das muss jedoch nicht sein. Zum Beispiel sind Vorderschaftrepetierflinten beides, eine verbotene Waffe nach §17, als auch eine Schusswaffe nach §2, daher gelten für Vorderschaftrepetierflinten besondere Verwahrungsvorschriften. Ein Schlagring (vorausgesetzt, dass die zugehörige Ausnahmebewilligung keine Verwahrungsvorschriften beinhält) wäre eine verbotene Waffe iSd §17, ist jedoch keine Schusswaffe iSd §2, daher können die besonderen Verwahrungsvorschriften für Schusswaffen nicht bei einem Schlagring angewendet werden. Genauso verhält es sich auch bei den grossen Magazinen: verbotene Waffe iSd §17, jedoch keine Schusswaffe iSd §2, daher keine Anwendung des §16b.
Der Punkt, in dem ich ihm beipflichte ist: wenn große Magazine verbotene Waffen darstellen, müssten folglich kleine Magazine zumindest "erlaubte Waffen" sein. Nachdem aber kleine Magazine an keiner Stelle des WaffG als "erlaubte Waffe" definiert wären, stellt sich die Frage, ob es nicht notwendig gewesen wäre, Magazine generell per lex specialis unter den Waffenbegriff des §1 zu subsumieren, um danach große Magazine als "verbotene Waffe" zu verbieten.
Da dies aber nicht geschehen ist, sind wir mit der meiner Meinung nach "unsauberen" Lösung konfrontiert, dass +10/+20 Magazine waffenrechtlich relevant/verboten sind, alle anderen Magazine waffenrechtlich genauso relevant sind wie eine Leberkässemmel. Ob aufgrund dieser ausgebliebenen waffenrechtlichen Definition aller Magazine, das Verbot von +10/+20 Magazinen juristisch angreifbar ist, mögen andere beurteilen.
Aufgrund dieser (meiner) Überlegungen, geht die Behauptung von Mag. Rippel, dass "verbotene Waffen entsprechend den Anforderungen für verbotene Waffen zu verwahren wären" ins Leere, da es für verbotene Waffen keine besonderen Verwahrungsvorschriften gibt, außer es würde sich dabei um eine verbotene Waffe, die gleichzeitig Schusswaffe ist, handeln.
Daher teile ich die Rechtsansicht, Überlegungen und Schlussfolgerungen von Mag. Rippel nicht.