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Schreckschuss: Praktikabilität und Sinnhaftigkeit
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Re: Schreckschuss: Praktikabilität und Sinnhaftigkeit
Die vorgehaltene Waffe ist wohl Warnung genug.
Wer sich davon nicht abschrecken lässt ist selber Schuld.
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"Ich hab hier 6 kleine Freunde, die alle schneller laufen als du ... "
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Re: Schreckschuss: Praktikabilität und Sinnhaftigkeit
ich denke Fantasie.... man lese nur mal bei www.notwehrfakten.at da ist meist nie ein Warnschuss abgegeben worden.. diese Mär von "ich muss vorher warnen" hält sich hartnäckig. Das betrifft, wenn überhaupt, nur Berufswaffenträger.tousibaer hat geschrieben: ↑Mi 4. Sep 2019, 10:10Enspringt dieser Fall Deiner Fantasie oder kannst diese Aussage vielleicht mit Gerichtsentscheiden untermauern?Nydorian hat geschrieben: ↑Mi 4. Sep 2019, 09:49
dreht sich, soweit mir bekannt, eben wieder um die "notwendigkeit".
wenn du vom worst case ausgehst (täter ist schwer verletzt, überlebt aber hat folgeschäden) und der knilch sagt "na wenn man mich gewarnt hätte wäre ich eh weggelaufen" hast ein rechtliches problem, das du nicht (so sehr) hast wie wenn du einen warnschuss nachweisen kannst.
Ich lese im §3 StGB nämlich nix von "vorheriger Warnung".
Grüße
suche günstige KK .22lr Repetierer... Westösterreich (SBG, angrenzendes OÖ und Tirol)
Re: Schreckschuss: Praktikabilität und Sinnhaftigkeit
Die Rechtswissenschaften verlangen etwas mehr als bloß "lesen können" und sich durch Medienberichte oder Notwehrfakten.at Halbwissen anzueignen: Es gilt ein abgestuftes Vorgehen, sofern möglich -> Drohen, Warnschuss, Notwehrhandlung. Das sind Grundsätze, die Voraussetzung für den ganzen Tatbestand sind und damit Einfluss auf die Rechtsfolge nehmen. Ganz kurz (damit sich nicht wieder jemand aufregen muss, dass rechtliche Themen auch rechtlich behandelt werden): Schutzprinzip vs Schonungsprinzip, Notwehrexzess, Bagatellnotwehr. Google hilft weiter, wenn auch beschränkt.tousibaer hat geschrieben: ↑Mi 4. Sep 2019, 10:10Enspringt dieser Fall Deiner Fantasie oder kannst diese Aussage vielleicht mit Gerichtsentscheiden untermauern?Nydorian hat geschrieben: ↑Mi 4. Sep 2019, 09:49
dreht sich, soweit mir bekannt, eben wieder um die "notwendigkeit".
wenn du vom worst case ausgehst (täter ist schwer verletzt, überlebt aber hat folgeschäden) und der knilch sagt "na wenn man mich gewarnt hätte wäre ich eh weggelaufen" hast ein rechtliches problem, das du nicht (so sehr) hast wie wenn du einen warnschuss nachweisen kannst.
Ich lese im §3 StGB nämlich nix von "vorheriger Warnung".
Grüße
Noch ein paar nicht erfolgte Warnschüsse am Rande, es betrifft eben immer das o. g. "abgestufte Vorgehen" unter Berücksichtigung von Möglichkeit und Effektivität:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 900000_000
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 700000_000
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 500000_000
usw...
Eine Beachtung oder ggf sogar Berücksichtigung eines erfolgten oder nicht erfolgten Warnschusses unter o. g. Abwägung aller Umstände findet regelmäßig statt und kann uU die gedachte Notwehr in ein strafbares Delikt umschlagen lassen. Überspitzt: Wenn jemand mit einem Messer zwei Meter vor einem steht und zur Attacke ausholt, dann ist das etwas anderes, als wenn jemand aus 10 Meer Entfernung erst mal seinen Leatherman auszuklappen beginnt -> Notwendigkeit, die entsprechende Notwehrhandlung zu setzen. Somit sind die, die sich entschieden und vollumfassend gegen den Warnschuss und damit auch gegen die Notwendigkeit stellen, diejenigen, die hier eine Mär verbreiten und nicht Nydorian.
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Beiträge zu rechtlichen Themen entsprechen meiner persönlichen Einschätzung und sind nicht als Rechtsberatung, verbindlicher Ratschlag, oder sachkundige Auskunft zu betrachten.
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Re: Schreckschuss: Praktikabilität und Sinnhaftigkeit
Schon klar, wenn ich einen Einbrecher erschieße der noch nicht mal ganz durchs Fenster gestiegen ist oder gerade dabei ist die Tür aufzuhebeln, das dies vor dem Kadi anders bewertet wird.
Da wär ja eine tödliche Notwehrhandlung gar nicht nötig gewesen.
Oder wenn der Täter flüchtet noch in den Rücken schießen......
Ich geh mal davon aus das dieser schon im Haus ist und die Distanz noch dazu sehr gering ist.
Da wär ja eine tödliche Notwehrhandlung gar nicht nötig gewesen.
Oder wenn der Täter flüchtet noch in den Rücken schießen......
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Re: Schreckschuss: Praktikabilität und Sinnhaftigkeit
Die von dir verlinkten Erkenntnisse hast gelesen?cas81 hat geschrieben: ↑Mi 4. Sep 2019, 11:46Die Rechtswissenschaften verlangen etwas mehr als bloß "lesen können" und sich durch Medienberichte oder Notwehrfakten.at Halbwissen anzueignen: Es gilt ein abgestuftes Vorgehen, sofern möglich -> Drohen, Warnschuss, Notwehrhandlung. Das sind Grundsätze, die Voraussetzung für den ganzen Tatbestand sind und damit Einfluss auf die Rechtsfolge nehmen. Ganz kurz (damit sich nicht wieder jemand aufregen muss, dass rechtliche Themen auch rechtlich behandelt werden): Schutzprinzip vs Schonungsprinzip, Notwehrexzess, Bagatellnotwehr. Google hilft weiter, wenn auch beschränkt.tousibaer hat geschrieben: ↑Mi 4. Sep 2019, 10:10Enspringt dieser Fall Deiner Fantasie oder kannst diese Aussage vielleicht mit Gerichtsentscheiden untermauern?Nydorian hat geschrieben: ↑Mi 4. Sep 2019, 09:49
dreht sich, soweit mir bekannt, eben wieder um die "notwendigkeit".
wenn du vom worst case ausgehst (täter ist schwer verletzt, überlebt aber hat folgeschäden) und der knilch sagt "na wenn man mich gewarnt hätte wäre ich eh weggelaufen" hast ein rechtliches problem, das du nicht (so sehr) hast wie wenn du einen warnschuss nachweisen kannst.
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Noch ein paar nicht erfolgte Warnschüsse am Rande, es betrifft eben immer das o. g. "abgestufte Vorgehen" unter Berücksichtigung von Möglichkeit und Effektivität:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 900000_000
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 700000_000
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 500000_000
usw...
Eine Beachtung oder ggf sogar Berücksichtigung eines erfolgten oder nicht erfolgten Warnschusses unter o. g. Abwägung aller Umstände findet regelmäßig statt und kann uU die gedachte Notwehr in ein strafbares Delikt umschlagen lassen. Überspitzt: Wenn jemand mit einem Messer zwei Meter vor einem steht und zur Attacke ausholt, dann ist das etwas anderes, als wenn jemand aus 10 Meer Entfernung erst mal seinen Leatherman auszuklappen beginnt -> Notwendigkeit, die entsprechende Notwehrhandlung zu setzen. Somit sind die, die sich entschieden und vollumfassend gegen den Warnschuss und damit auch gegen die Notwendigkeit stellen, diejenigen, die hier eine Mär verbreiten und nicht Nydorian.
In einem Fall (du hast 2x denselben gepostet) ging der Beschuldigte mit dem gelanden 357er ZUM Erschossenen zwecks "Aussprache"... da simma weit weg von Notwehr!
Nach dem Urteilssachverhalt hatten L***** und M***** beschlossen, Johannes W***** aufzusuchen und ihn (wegen eines vorangegangenen Vorfalls) "zur Rede (zu) stellen". L***** bewaffnete sich mit einem geladenen Revolver, weil er "damit rechnete, daß es mit W***** zu einer gewaltsamen Konfrontation kommen wird, bei der er nicht den kürzeren zielen wollte. Sein Vorsatz war somit schon darauf gerichtet, die Waffe auch zu verwenden und allenfalls gegen W***** einzusetzen" (US 7).
der zweite von dir zitierte Sachverhalt..
Mit der Behauptung von Feststellungsmängeln dahingehend, ob H***** den Angeklagten während der Verfolgung mit dem PKW rammen und zu Sturz bringen wollte, oder letzterer dies zumindest irrtümlich annahm, vernachlässigt die Beschwerde einerseits die bezughabenden Urteilsfeststellungen (US 20), andererseits aber auch, dass diese Angriffsphase zum Tatzeitpunkt nicht mehr aktuell war, vielmehr sich die Abwehrhandlung gegen den (nicht mehr mit dem PKW, sondern sodann) unbewaffnet und mit den Fäusten geführten Angriff richtete und die Tatrichter im Sinne des Rechtsmittelbegehrens ohnedies davon ausgingen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt ein prinzipiell notwehrfähiger - somit auch vom Willen des Angreifers getragener - rechtswidriger Angriff auf die körperliche Unversehrtheit des Angeklagten vorlag (US 40 f). Dabei ist es infolge rechtlicher Gleichwertigkeit (§ 3 Abs 1 erster Satz StGB) ohne Bedeutung, dass das Schöffengericht diesen nicht als gegenwärtig, sondern als unmittelbar bevorstehend beurteilte.
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Re: Schreckschuss: Praktikabilität und Sinnhaftigkeit
ironischerweise ist ein toter einbrecher weniger problem als einer der noch lebt und sagt dass er sich nur in der tür geirrt hat und HÄTTE, WÄRE, WÜRDE etcEvilcannibal79 hat geschrieben: ↑Mi 4. Sep 2019, 12:55Schon klar, wenn ich einen Einbrecher erschieße der noch nicht mal ganz durchs Fenster gestiegen ist oder gerade dabei ist die Tür aufzuhebeln, das dies vor dem Kadi anders bewertet wird.
das ziel sollte, meiner meinung nach, sein dass man als betroffner eindeutig zeigen kann dass der einsatz der waffe notwendig war. warum notwendig? weil das gesetz eben von 'notwendig' spricht. was die gerichte draus machen ist was andres.
'notwendigkeit' steht im gesetz.
in andren worten "ich hab gesagt er soll aufhören, ich hab einen warnschuss abgegeben, was hätt ich denn nich tun sollen?"
klingt für den richter vermutlich besser als
"ich hab gesagt er soll aufhören, dann hab ich ihn erschossen"
warum? weil der warnschuss oft möglich gewesen wäre und eventuell alles gewesen WÄRE das notwendig gewesen WÄRE um den gauner davon abzuhalten zu tun was er tut. jedenfalls laut dem g'frast auf der andren seite.
musst du? nein. ist es den zertrümmerten dachziegel wert? ich denke ja.
generell schwingt grad viel macho mit. ich will keinen einbrecher erschießen. mir reicht wenn er rennt. wenn er nicht rennt muss ich eben schiessen. aber wenn es die situation zulässt (ich die 0,7sekunden für den warnschuss habe) dann werde ich einen setzen und ihn in mein training einbauen.
“There is nothing that is going to make people hate you more, and love you more, than telling the truth.”
Re: Schreckschuss: Praktikabilität und Sinnhaftigkeit
@ Combatmiles:
Da hab ich den dritten wohl nicht kopiert und einfach blind eingefügt, hoppla.
Ich sagte, dass es beim abgestuften Vorgehen sehr wohl Beachtung finden kann, worauf in Urteilen auch eingegangen wird. Ich sagte nicht, dass dies der Grund für den Ausgang der Fälle war. Dass du die Passagen mit dem Warnschuss auslässt, ändert nichts daran: es wird beachtet und es ist eine Frage der Notwendigkeit und die Verteidigung bringt das Argument der Unmöglichkeit eines Warnschusses nicht umsonst. Von mir aus zweifle ruhig weiter, deine Sache. Aber ich werde nicht die Klappe halten, wenn unqualifizierte Behauptungen bezüglich eines wichtigen Themas verbreitet werden.
Da hab ich den dritten wohl nicht kopiert und einfach blind eingefügt, hoppla.
Ich sagte, dass es beim abgestuften Vorgehen sehr wohl Beachtung finden kann, worauf in Urteilen auch eingegangen wird. Ich sagte nicht, dass dies der Grund für den Ausgang der Fälle war. Dass du die Passagen mit dem Warnschuss auslässt, ändert nichts daran: es wird beachtet und es ist eine Frage der Notwendigkeit und die Verteidigung bringt das Argument der Unmöglichkeit eines Warnschusses nicht umsonst. Von mir aus zweifle ruhig weiter, deine Sache. Aber ich werde nicht die Klappe halten, wenn unqualifizierte Behauptungen bezüglich eines wichtigen Themas verbreitet werden.
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Re: Schreckschuss: Praktikabilität und Sinnhaftigkeit
genau so denk ich mir das auchNydorian hat geschrieben: ↑Mi 4. Sep 2019, 13:25musst du? nein. ist es den zertrümmerten dachziegel wert? ich denke ja.
generell schwingt grad viel macho mit. ich will keinen einbrecher erschießen. mir reicht wenn er rennt. wenn er nicht rennt muss ich eben schiessen. aber wenn es die situation zulässt (ich die 0,7sekunden für den warnschuss habe) dann werde ich einen setzen und ihn in mein training einbauen.
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Re: Schreckschuss: Praktikabilität und Sinnhaftigkeit
In einer perfekten Welt brauchst nichts von dem.Nydorian hat geschrieben: ↑Mi 4. Sep 2019, 13:25musst du? nein. ist es den zertrümmerten dachziegel wert? ich denke ja.
generell schwingt grad viel macho mit. ich will keinen einbrecher erschießen. mir reicht wenn er rennt. wenn er nicht rennt muss ich eben schiessen. aber wenn es die situation zulässt (ich die 0,7sekunden für den warnschuss habe) dann werde ich einen setzen und ihn in mein training einbauen.
In unserer unperfekten Welt schwingt für mich Umlandgefährdung/Querschläger mit.
Wenn du in einem geschlossenen Raum einen Warnschuss abgibst, musst du damit rechnen, dass es evt. einen unbeteiligten trifft....
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Re: Schreckschuss: Praktikabilität und Sinnhaftigkeit
er schreibt ja, "wenn es die Situation zulässt" !
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Re: Schreckschuss: Praktikabilität und Sinnhaftigkeit
Das Thema ist schon Schreckschusspistole?
Wie ihr wieder so schön umschwenkt auf Warnschuß und Einbrecher zum richtigen Zeitpunkt erschießen... Oida ... Schreckschusspistole
Wie ihr wieder so schön umschwenkt auf Warnschuß und Einbrecher zum richtigen Zeitpunkt erschießen... Oida ... Schreckschusspistole

Re: Schreckschuss: Praktikabilität und Sinnhaftigkeit
schau: ich werde nicht commandomässig durch mein haus schleichen und den einbrecher jagen. bin ja nicht irre. wenn jemand ins haus kommt dann kommt er durchs erdgeschoss, wir schlafen alle oben, es gibt nur einen weg rauf. der weg wird verteidigt, in der zeit ruft frau die polizei. handelt es sich wirklich um einen trottel der nach oben will geht ein warnschuss 70° nach oben durch das dach (gefahr für unbeteiligte, mitten in der nacht? minimal.), in 80% der fälle rennt er dann vermutlich. (mit was auch immer er erbeutet hat. zahlt eh die versicherung. die wertvollen sachen sind eh nicht dort wo er hinkommt.)Radetz hat geschrieben: ↑Mi 4. Sep 2019, 14:25in einer perfekten Welt brauchst nichts von dem.
In unserer unperfekten Welt schwingt für mich Umlandgefährdung/Querschläger mit.
Wenn du in einem geschlossenen Raum einen Warnschuss abgibst, musst du damit rechnen, dass es evt. einen unbeteiligten trifft....
rennt er nicht geht der schuss etwa 30° nach unten. in praktisch jedem fall geht der schuss in meine einfahrt, zu 10% in den nachbarsgarten. um das nachbarshaus zu treffen müsste praktisch vor mir stehen und ich müsste auf seinen kopf zielen.
sprich: unwahrscheindlich.
in andren worten: ja. ich spiele solche sachen durch und ich habe eine perverse freude daran mir varianten für diese dinge zu überlegen und weitere pläne zu erstellen.
und das ist der fall den ich für mit abstand am wahrschiendlichsten halte.
und die frage ob eben eine schreckschusswaffe auch als etwas benutzt werden kann das den warnschusseffekt immitiert gehört zu dieser perversion über absurde dinge nachzudenken.
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Re: Schreckschuss: Praktikabilität und Sinnhaftigkeit
Wurde schon zig mal festgestellt :
Deshalb, um wieder zum thema zurück zu kommen,
FAZIT: SSW sind zur Verteidigung gänzlich ungeeignet
MfG
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Re: Schreckschuss: Praktikabilität und Sinnhaftigkeit
Ich denk auch das jetzt alles gesagt wurde.....
Zum anschauen ja von mir aus aber für alles andere nogo
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Re: Schreckschuss: Praktikabilität und Sinnhaftigkeit
SSW sind zur Drohung geeignet und können zumindest zur Warnung (Warnschuss) eingesetzt werden. Zuhauen kann man damit übrigens auch 
