bino71 hat geschrieben:Wortänderung im Gesetzestext, der in den kommenden Tagen aufscheinen wird, kann zu Verschlimmbesserung, als auch zu anderen Einsichten führen.
Nochmal, wie kommst du auf die Idee? Schau dir mal den
Weg der Bundesgesetzgebung an. Das
BGBl ist die "Endstation" im Gesetzwerdungsprozess. Nur das zählt. Wenn die konsolidierte Fassung im RIS, so sie dann abrufbar ist, davon abweicht, wäre das ein redaktioneller Fehler, der behoben werden muss, nicht mehr und nicht weniger.
Dazu noch ein Zitat von der
RIS Info Seite:
Zusätzliche Informationen zum RIS
Das Bundesgesetzblatt wird seit 1. Jänner 2004 nicht mehr in Papierform kundgemacht, sondern rechtlich verbindlich (authentisch) über das Internet im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (in der Anwendung „Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004“).
Seit 1. Jänner 2014 wird das Landesgesetzblatt der Bundesländer Kärnten, Steiermark, Tirol und Wien sowie seit 1. Jänner 2015 der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg und Vorarlberg nicht mehr in Papierform kundgemacht, sondern rechtlich verbindlich (authentisch) über das Internet im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes.
Für alle anderen Anwendungen wird für die Richtigkeit und Vollständigkeit keine Haftung übernommen. Es ist ausschließlich der Wortlaut der im Bundesgesetzblatt (rechtlich verbindliche Papierversion bis einschließlich 2003), im Landesgesetzblatt (der Zeitraum der rechtlich verbindlichen Papierversion hängt vom Bundesland ab) oder in anderen Publikationsorganen verlautbarten Rechtsvorschriften ausschlaggebend.
Also bitte, hör auf hier unbegründet Panik zu verbreiten.