Gilt denn die DVO zum WaffG 1996 noch, wenns ein neues WaffG gibt?woolf hat geschrieben: Das ist nur in der 1. VO präzisiert. Diesbezüglich also keine Änderung.
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Bezüglich der Definition von Expanisvmunition hat sich doch gar nichts geändert. TMHS ist verboten, andere Expansivmunition ist davon nicht betroffen.
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Eilmeldung WaffG neu!!
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Re: Eilmeldung WaffG neu!!
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Beiträge zu rechtlichen Themen entsprechen meiner persönlichen Einschätzung und sind nicht als Rechtsberatung, verbindlicher Ratschlag, oder sachkundige Auskunft zu betrachten.
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Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Wenn das neue Gesetz in Kraft tritt hat die VO zum alten Gesetz in der präzisiert wurde doch keine Gültigkeit mehr. Und im Gesetz steht nur Expansivmunition. Was in einer neuen VO zum neuen Gesetz irgendwann einmal stehen wird, weiß man nicht.woolf hat geschrieben: Im neuen Entwurf gibt es keine Änderung des entsprechenden Absatzes, im WaffG selbst war immer nur von Expanisvmunition die Rede, nie von TMHS. Das ist nur in der 1. VO präzisiert. Diesbezüglich also keine Änderung.
Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Ich hätte nur eine Verständnisfrage:
Ist ein Jäger wenn er bei einem Verein dabei ist, automatisch auch Sportschütze?
Wenn nein, erfüllt ein Verein, bei dem z.b.: 75 Sportschützen und 26 Jäger Mitglieder sind, überhaupt die geforderten Kriterien?
Ist ein Jäger wenn er bei einem Verein dabei ist, automatisch auch Sportschütze?
Wenn nein, erfüllt ein Verein, bei dem z.b.: 75 Sportschützen und 26 Jäger Mitglieder sind, überhaupt die geforderten Kriterien?
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Dulce bellum inexpertis
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Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Wie kommt ihr darauf, dass der Sportschützenparagraph im Moment noch für was anderes als die Ausnahmegenehmigung für hi cap HA herangezogen werden soll, wenn sogar im Erweiterungsparagraphen neu von einfacher Vereinszugehörigkeit im Gegensatz zur Ausübung des Schießsportes(23 2b alt)die Rede ist? Das war offenbar nicht Wille des Gesetzgebers sonst hätte er das nicht so abgeändert. Bei der Mun und der enstprechenden VO wird sich daher auch nichts ändern.
Wie gesagt das Ding fiegt uns noch um die Ohren. Im Moment noch aber mit Ausnahme der nicht Altbestands Ausnahme für hi cap HA noch nicht.
Wie gesagt das Ding fiegt uns noch um die Ohren. Im Moment noch aber mit Ausnahme der nicht Altbestands Ausnahme für hi cap HA noch nicht.
Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Ja, bis es eine neue gibt.cas81 hat geschrieben:Gilt denn die DVO zum WaffG 1996 noch, wenns ein neues WaffG gibt?woolf hat geschrieben: Das ist nur in der 1. VO präzisiert. Diesbezüglich also keine Änderung.
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Bezüglich der Definition von Expanisvmunition hat sich doch gar nichts geändert. TMHS ist verboten, andere Expansivmunition ist davon nicht betroffen.
Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Wo steht Vereinszugehörigkeit? Ich lese zunächst nur etwas von Erweiterung des WBK Inhabers. Der Rest vom 23 2 spricht von Schießsport. Auch 23 2b hat noch immer Schießsport drin. Definiere "Schießsport" -> Sportschütze. Expansivmuni wird derzeit (nach wie vor) an "Sportwaffen" gemessen, vgl 17 2. Definiere Sportwaffe -> Sportschütze. Und genau das wird die VO aufgreifen. Die Interpretation in der (noch aktuellen) VO und weitergehend im Erlass brauchte es ja nur, weil das WaffG 1996 nichts legaldefiniert hatte. Das hat sich nun geändert. Ergo: wer am 01.01.2019 TMHS daheim hat und kein Sportschütze iSd Gesetzes ist...brausi hat geschrieben:Wie kommt ihr darauf, dass der Sportschützenparagraph im Moment noch für was anderes als die Ausnahmegenehmigung für hi cap HA herangezogen werden soll, wenn sogar im Erweiterungsparagraphen neu von einfacher Vereinszugehörigkeit im Gegensatz zur Ausübung des Schießsportes(23 2b alt)die Rede ist?
Ich gehe fix davon aus. Du nicht?
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Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Hoffentlich hast du da recht.brausi hat geschrieben:Ja, bis es eine neue gibt.cas81 hat geschrieben:Gilt denn die DVO zum WaffG 1996 noch, wenns ein neues WaffG gibt?woolf hat geschrieben: Das ist nur in der 1. VO präzisiert. Diesbezüglich also keine Änderung.
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Bezüglich der Definition von Expanisvmunition hat sich doch gar nichts geändert. TMHS ist verboten, andere Expansivmunition ist davon nicht betroffen.
Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Ich habe jetzt schon ein paar mal gelesen, dass man mit der Altbestand-Regelung die gemeldeten Magazine auch weiterhin kaufen darf. Ist das richtig?
9 mm Luger | .357 Magnum | .223 Remington
Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Ja. Es gibt keine Stückzahlbegrenzung auf Magazine.
Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Eben nicht. Da steht "dem Mitglied eines Sportschützenvereins"cas81 hat geschrieben:Auch 23 2b hat noch immer Schießsport drin.
Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Stimmt. Erwerb ist offenbar nicht extra angeführt. Der Text ist aber auch insegesamt so Sch****. Ich muss das nochmals alles durchgehen.
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Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Wo liest Du das heraus. Du darfst die alten HighCap Magazine behalten, aber nicht neue kaufenbrausi hat geschrieben:Ja. Es gibt keine Stückzahlbegrenzung auf Magazine.
"Nach fristgerechter Meldung soll ihm auf Antrag eine Berechtigung zum Erwerb, Besitz oder Führen
dieser gemeldeten Waffe, dieses gemeldeten wesentlichen Bestandteils oder dieses gemeldeten Magazins
ausgestellt werden (...) Bis zum Ablauf dieser Frist ist der Besitz von vor Inkrafttreten
des Bundesgesetzes rechtmäßig erworbenen Schusswaffen, wesentlichen Bestandteilen oder Magazinen
jedenfalls erlaubt." Erläuternde Bemerkung zu § 58 Abs. 12 bis 22
Edit: Woolf war schneller
Re: Eilmeldung WaffG neu!!
aufpassen mit spaeter frei verfuegbarbrausi hat geschrieben:Ja. Es gibt keine Stückzahlbegrenzung auf Magazine.
da liegen mir aus der abstimmung andere infos vor
weiss nicht ob das gefallen ist oder ueber die verordnung kommt
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
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Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
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Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Andere Frage - wieso rennst du hier mit der linksradikalen ANTIFA Flagge rum?Burgenlandy hat geschrieben:Zu § 22 Abs. 2 Z 2: Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind aufgrund ihrer umfassenden Waffenausbildung und der Absolvierung von regelmäßigen Weiterbildungen im Umgang mit Waffen und Munition geschult und geübt. Ihre Handhabungssicherheit ist demnach von der Größe des Kalibers unabhängig. Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, die Kaliberbeschränkung in § 22 Abs. 2 Z 2 entfallen zu lassen.
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Wer auch immer das geschrieben hat, liebevoll wie ein Rimjob ...
Aber gut all calibers are beautiful