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Abholung Neuwaffe durch befreundeten WBK Besitzer

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Abholung Neuwaffe durch befreundeten WBK Besitzer

Beitrag von gundoc » Mo 22. Aug 2016, 21:59

Hallo!

Darf ein WBK Besitzer (mit freiem Platz auf Karte), an meiner statt, eine von mir, per Überweisung an einen Händler, gekaufte Pistole abholen und für mich verwahren bis ich sie bei ihm abholen kann oder wäre das nicht legitim?

bino71
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Re: Abholung Neuwaffe durch befreundeten WBK Besitzer

Beitrag von bino71 » Mo 22. Aug 2016, 23:52

Sicher, nur sein Name würde als Besitzer stehen und wäre natürlich auf ihn angemeldet.
Wer die Waffe bezahlt ist sekundär.

Es funktioniert auch nicht, wenn Du ihm Deine WBK mitgibst, falls Du eine jetzt schon besitzt.

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Lagavulin
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Re: Abholung Neuwaffe durch befreundeten WBK Besitzer

Beitrag von Lagavulin » Di 23. Aug 2016, 06:01

Mit einer entsprechend formulierten Vollmacht und beiden WBK funktioniert das. Natürlich muss bei dir ein Platz frei sein, idealerweise aber auch bei ihm.

Die für so eine Aktion bereits erfolgreich verwendete Vollmacht kann ich dir als Vorlage per PN zukommen lassen.

Edit: Der Vollständigkeit wegen ergänze ich, dass du die Waffe von deinem Bekannten innerhalb von 6 Wochen abholen müsstest, andernfalls muss die Waffe auf deinen Bekannten mit Überlassungsanzeige gemeldet werden.
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Jo_Kux
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Re: Abholung Neuwaffe durch befreundeten WBK Besitzer

Beitrag von Jo_Kux » Di 23. Aug 2016, 08:42

Der Glöckner hat geschrieben:Mit einer entsprechend formulierten Vollmacht und beiden WBK funktioniert das. Natürlich muss bei dir ein Platz frei sein, idealerweise aber auch bei ihm.

Die für so eine Aktion bereits erfolgreich verwendete Vollmacht kann ich dir als Vorlage per PN zukommen lassen.

Edit: Der Vollständigkeit wegen ergänze ich, dass du die Waffe von deinem Bekannten innerhalb von 6 Wochen abholen müsstest, andernfalls muss die Waffe auf deinen Bekannten mit Überlassungsanzeige gemeldet werden.
Sag mal, was du rechtlich zum thema Waffg non von dir gibst is schon ein Wahnsinn. wo hast du diesen Dummfug eigentlich her?
PS: Jegliche Diskussion führt ebenfalls zu einer sofortigen permanenten Sperre.

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Re: Abholung Neuwaffe durch befreundeten WBK Besitzer

Beitrag von Lagavulin » Di 23. Aug 2016, 08:43

Jo_Kux hat geschrieben:
Der Glöckner hat geschrieben:Mit einer entsprechend formulierten Vollmacht und beiden WBK funktioniert das. Natürlich muss bei dir ein Platz frei sein, idealerweise aber auch bei ihm.

Die für so eine Aktion bereits erfolgreich verwendete Vollmacht kann ich dir als Vorlage per PN zukommen lassen.

Edit: Der Vollständigkeit wegen ergänze ich, dass du die Waffe von deinem Bekannten innerhalb von 6 Wochen abholen müsstest, andernfalls muss die Waffe auf deinen Bekannten mit Überlassungsanzeige gemeldet werden.
Sag mal, was du rechtlich zum thema Waffg non von dir gibst is schon ein Wahnsinn. wo hast du diesen Dummfug eigentlich her?
Gilt §28(2) WaffG für dich etwa nicht, erzähl mal!
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Re: Abholung Neuwaffe durch befreundeten WBK Besitzer

Beitrag von Stickhead » Di 23. Aug 2016, 08:56

ACHTUNG! Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese sorgfältig mit entsprechender Judikatur und/oder Paragraphen, der im Zusammenhang mit der Frage stehenden Gesetze, zu untermauern.
Wer von euch hier dagegen verstößt, kassiert eine Verwarnung.
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Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steh ... ffengesetz

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Re: Abholung Neuwaffe durch befreundeten WBK Besitzer

Beitrag von JPS1 » Di 23. Aug 2016, 09:09

§6 (1) WaffG: Besitzkonstitut/Besitzmittler und sonstige Späße gibts für das Waffengesetz nicht, Innehabung zählt.
§28 (2) WaffG Überlassung von Kat. B ist BINNEN 6 Wochen zu melden. Auch wenns nur ein Tag überlassen wird.
§33 (8) WaffG sagt im Gegenzug für C&D: erst NACH 6 Wochen Registrierungspflicht, wenn kein Eigentum an der Waffe erworben wird. Ansonsten genauso BINNEN 6 Wochen (§33 (1) WG).

Manche Behörden wollen bei §28(2) nicht 2 Meldungen binnen ein paar Tagen, das muss jeder mit seiner BH abklären.


Für den TE:
Der Händler wird von dir eine schriftliche Bestätigung haben wollen, dass er sie an den Abholer ausfolgen darf. (Zivilrecht)
Da Kat B wäre korrekt auf den Abholer zu melden, der einen freien Platz haben muss, Wenn du sie vom Abholer übernimmst ist dann auf dich zu melden. (s.o.)

Das ist das korrekte Vorgehen. Wie oben schon steht: manche BHs wollens anders. http://www.pulverdampf.com/viewtopic.ph ... ng#p481813" onclick="window.open(this.href);return false;

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Re: Abholung Neuwaffe durch befreundeten WBK Besitzer

Beitrag von Lagavulin » Di 23. Aug 2016, 09:35

Die Geschichte, wo ich bei der Übernahme durch einen Freund für seinen Bekannten dabei war, spielte sich erst vor wenigen Wochen ab:
Kat. D - Flinte, Neukauf, Waffengeschäft in Wien, Barzahlung. Ausführlich formulierte Vollmacht und die WBKs beider um sich die 3 Tage Wartezeit zu ersparen. Die Waffe wurde gleich auf den eigentlichen Besitzer, der ja nicht der Kaufer war, registriert. Der Waffenhändler hat sich alles angesehen und die Vollmacht behalten.

Worauf Jo_Kux genau anspielt wird er uns vielleicht noch mitteilen. Wenn nicht, wär's mir auch wurscht.
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Re: Abholung Neuwaffe durch befreundeten WBK Besitzer

Beitrag von bino71 » Di 23. Aug 2016, 12:58

Kat D ist nicht Kat B

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Re: Abholung Neuwaffe durch befreundeten WBK Besitzer

Beitrag von Lagavulin » Di 23. Aug 2016, 13:15

bino71 hat geschrieben:Kat D ist nicht Kat B
Ist bekannt. Aber wo wäre in der Praxis aus deiner Sicht im beschrieben Vorgehen ein Unterschied? Eine Flinte verkauft der Händler für jemand Dritten gegen Vorlage von 2 WBKs und einer Vollmacht und eine Pistole nicht? Aus welchem Grund? Der Käufer ist berechtigt eine Pistole zu besitzen und der (zukünftige) Eigentümer ebenso.

Danke für die Aufklärung.
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Re: Abholung Neuwaffe durch befreundeten WBK Besitzer

Beitrag von kemira » Di 23. Aug 2016, 13:16

Wenn sowohl Dein Bekannter als auch Du einen Platz auf der Karte frei habt, ist das Ganze doch kein Problem.
Dein Bekannter soll die Waffe holen und auf seine Karte nehmen, und wenn Du sie übernimmst, füllt ihr eine formlose Überlassungsanzeige entspr. §28(2) WaffG mit euren beiden persönlichen Daten aus, unterschreibt sie beide und schickt sie an die Behörde, die Deine WBK ausgestellt hat. Normalerweise nehmen sie heutzutage problemlos E-Mails, zumindest hier im Süden...

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Re: Abholung Neuwaffe durch befreundeten WBK Besitzer

Beitrag von Hane » Di 23. Aug 2016, 13:22

ich nehme an, der Unterschied wird sein, dass bei BWaffen der Verkäufer melden muss, bei C und D Waffen kannst du dich selber um die Eintragung ins ZWR kümmern.

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Re: Abholung Neuwaffe durch befreundeten WBK Besitzer

Beitrag von Lagavulin » Di 23. Aug 2016, 13:23

Hane hat geschrieben:ich nehme an, der Unterschied wird sein, dass bei BWaffen der Verkäufer melden muss, bei C und D Waffen kannst du dich selber um die Eintragung ins ZWR kümmern.
Es muss bei Überlassungen von privat nach privat (nicht bei Neukauf) immer der Käufer melden. Bei B direkt an die Behörde, bei C und D nur über den Handel - wobei, darum ging es hier gar nicht.....

Beim Kauf einer Waffe beim Händler hat mir das immer noch der Händler ins ZWR eingetragen, auch bei C und D und natürlich kostenlos.

kemira hat geschrieben:.....Normalerweise nehmen sie heutzutage problemlos E-Mails, zumindest hier im Süden...
Sogar im bürokratisch aufgeblähten Wien klappt das! :at1:
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Re: Abholung Neuwaffe durch befreundeten WBK Besitzer

Beitrag von Stickhead » Di 23. Aug 2016, 14:27

Bitte macht es nicht komplizierter als notwendig :lol:
Bild

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steh ... ffengesetz

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Re: Abholung Neuwaffe durch befreundeten WBK Besitzer

Beitrag von JPS1 » Di 23. Aug 2016, 14:28

Wie kommst du bitte von
§28 WaffG hat geschrieben: (2) Im Falle der Veräußerung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der Schusswaffe der Kategorie B binnen sechs Wochen jener Behörde schriftlich anzuzeigen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Erwerbers ausgestellt hat.
(7) Wer seinen Besitz an einer Schusswaffe der Kategorie B anders als durch Veräußerung aufgegeben hat, hat dies der Behörde binnen sechs Wochen zu melden und einen Nachweis über den Verbleib dieser Waffe zu erbringen.
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Der Glöckner hat geschrieben: Es muss bei Überlassungen von privat nach privat (nicht bei Neukauf) immer der Käufer melden.
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