gewo hat geschrieben: lt praxiskommentar gartner/kepplinger aus 2013 ist das mitfuehren von vorgeladenen magazinen in einem raeumlichen naheverhaeltnis mit einer pistole als fuehren zu qualifizieren, auch dann wenn sich beide gegenstaende in einem transportbehaeltnis befinden
im waffengesetzt laesst sich dazu nichts finden, auch nicht in den verordnungen, erlaessen und ogh urteilen
aber wenn die zwei der meinung sind ...
Heute kam das besagte Buch per Post:
http://shop.prolibris.at/de/Innere-Verwaltung-und-Wehrrecht/Waffengesetz-Praxiskommentar.html Rudolf Keplinger / Michaela Löff Ausgabe Sept. 2015
Dort lese ich unter dem einzigen Bezug auf ein 'räumliches Naherverhältnis' auf Seite 41 in den Anmerkungen:
zum § 7 Waffengesetz:
2.) Eine Waffe führt bereits, wer sie bei sich hat, wenn keine Ausnahme nach §7 Abs. 2 oder Abs 3 greift.
Eine Waffe hat bei sich, wer sie ein einem solchen räumlichen Naheverhältnis bei sich hat, das ihren unmittelbaren
waffenmäßigen Einsatz erlaubt. Eine Waffe führt daher jedenfalls, wer sie am Körper, in seiner Kleidung oder
einem Behältnis, wie eine Handtasche oder einem Aktenkoffer, trägt oder in seinem Fahrzeug (z.B. Handschuhfach
oder Kofferraum) mit sich führt. Ein ständiges 'Bei sich haben' ist nicht erforderlich. Die Eigentums oder Zivil-
rechtlichen Verhältnisse an der Waffe sind irrelevant.Ich lese daraus:
In der Einleitung wird bereits § 7 Abs 2 oder 3 ( = Transport)
ausdrücklich ausgenommen. Daher ist der nachfolgende
Text der Erläuterung mit dem Bezug auf
ein räumlichen Naheverhältnis nur dazu gedacht, zu präzisieren, dass ein
'Führen' nicht durch -Ausreden- wie, 'ich hab die Waffe ja nicht in der Hand oder eingesteckt gehabt, daher nicht *geführt*'
usw. hintangehalten wird. Nur der Transport zum/vom amtl. Schiessstand, bzw. zum/vom BüMa ist kein Führen.
Ein glaubhafter 'Transport' im Sinne § 7 Abs. 2 oder 3 muss daher gegeben sein. Andereseits sind daher Waffen und gefüllte
Magazine, in einem geschlossenen Behältnis 'zum Transport', auch wenn dort eine andere Form eines Naheverhältnis, zwischen
Waffen <=> vollen Magazinen, besteht, aus meiner Sicht zulässig.
Nartürlich darf das gefüllte Magazin nicht in der Waffe stecken, weil dann gilt die Waffe bereits als geladen. (Referenz im Buch Seite 42)