meshuggah hat geschrieben:Thule hat geschrieben:Kehnra hat geschrieben:Was mir am meisten Sorgen bereitet ist, dass immer von Halbautomatischen Waffen geschrieben wird - hört sich für mich so an, als würden damit wirklich auch Pistolen gemeint sein..
Wo ist in Österreich eigentlich das Thema der Selbstverteidigung mit Waffen geregelt? In der Verfassung oder im Gesetz?
Nur im Gesetz. Stünde es in der Verfassung wäre aus auch egal. Ist nichts mehr wert.
Abend
Du hast gar kein verfassungsmäßiges Recht auf Waffen so wie die Amis. Du hast als Mensch der sich in Ö aufhält das Recht zu Leben, Freiheit, etc. Das hat Verfassungsrang und steht so im BV-G. Weiters wird dir in § 3 StGB erlaubt dein Leben durch Selbstverteidigung (ohne Definition der dazu gebrauchten Mittel), also einem Eingriff in fremde Rechte, zu schützen. Die SV muss dann aber verhältnismäßig sein.
Dann wird dir in einem anderen Gesetz (WaffG, auch kein Verfassungsgesetz) erlaubt unter best. Voraussetzungen Waffen zu besitzen oder zu führen. Der Punkt SV beim WBK Antrag hat aber nichts mit Verfassungsmäßigkeit zu tun, es wurde einfach festgelegt, dass es als Berechtigung gilt. Sollte es also dazu kommen ,dass du dein Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit von dir selbst oder einem Dritten verteidigen musst, hast du nicht automatisch, sondern nur wenn der Angriff verhältnismäßig und unrechtmäßig ist, das Recht deine Waffe zu benutzen.
Das Recht auf Leben etc steht aber im Verfassungsrang und die SV nur im StGB § 3, was keinen Verfassungsrang hat. Darum kein Verfassungsrecht auf SV mit der Waffe oder überhaupt.
Und irgendwann wurde behauptet dass eine Enteignung im klassischen Sinn nicht geht, aber nach §17 abs. 2 würds trotzdem gehen. Der Paragraph 17 abs. 2 besagt dass der BM für Inneres den ERWERB, BESITZ, EINFUHR etc regeln, also ua. verbieten darf. Da steh nichts von Eigentum, dass ihr hoffentlich schon habts. Erwerb dürft eh klar sein, was des heißt wenn er verboten wird und Besitz verbieten könnens nur Personen die noch kein Eigentum dran haben (also die könnten verbieten dass ihr jemand anderen damit schießen lässt). Letzteres is auch wieder wurscht weil diese Regelungen wie ihr wisst auf einem Schießstand nicht gelten...
Also ich bin jetzt kein Jurist, aber 1) auch der "Ami" hat, soweit ich das im Kontext der Wortwahl verstanden habe, kein Recht auf Waffenbesitz, eher hat die Regierung, keine Handhabe ihm das Menschenrecht auf Waffenbesitz zu beschneiden ("shall not be infringed"), 2) "... Behauptet das Enteignung im klassischen Sinn nicht geht.... §17/2 ... " nunja Gesetze lassen sich ändern, nur eine Frage der Mehrheit...