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.22lr MP5 in Österreich legal?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: .22lr MP5 in Österreich legal?

Beitrag von gewo » Fr 4. Feb 2022, 14:41

Jiggler hat geschrieben:
Fr 4. Feb 2022, 10:31
Seine Interpretation scheint mir aber schlüssig

§17 WaffG
Z11
von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, sowie von halbautomatischen Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können;

Z7
von halbautomatischen Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann;

§3 WaffG
Faustfeuerwaffen sind Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen.


Verkürzen von Langwaffen :naughty:
Verlängern von Kurzwaffen :dance: ???
wir wissen aber doch um was es geht oder
es gibt keine auf dieses thema passende definition von kurzwaffe und von langwaffe

ein und die selbe idente waffe mit der selben bezeichnung und modellnummer kann je nach betrachtungsweise
- eine auf ueber 60cm verlaengerte "kurzwaffe"
oder aber auch
- eine auf unter 60cm verkuerzte "langwaffe" sein

im ersten fall lupenrein kat B und mit 20iger mags zu betreiben
im zweiten fall verboten kat A nach 17/1/11 und mit max 10 schuss magazinen zu betreiben

ich vermeide normal jedwedge interpretation der ueber den direkten wortlaut des gesetzes hinausgeht
aber in dem fall ....

das moecht ich ned als beteiligter vor gericht durchargumentieren
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Re: .22lr MP5 in Österreich legal?

Beitrag von impact » Fr 4. Feb 2022, 18:11

Frage in dem Zusammenhang, kann eine Waffe mehr als nur einer dieser Kat A kategorien zugeteilt werden, also zB Z7 und Z11 sein?
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Re: .22lr MP5 in Österreich legal?

Beitrag von gewo » Fr 4. Feb 2022, 18:37

impact hat geschrieben:
Fr 4. Feb 2022, 18:11
Frage in dem Zusammenhang, kann eine Waffe mehr als nur einer dieser Kat A kategorien zugeteilt werden, also zB Z7 und Z11 sein?
kaum

wenn sie Z11 ist kann sie ned Z7 sein

sie ist Z7 wenn sie NICHT ueber/unter 60cm verkuerzt/verlaengert werden kann
sie ist Z11 wenn sie ueber/unter 60cm verkuerzt/verlaengert werden kann
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Re: .22lr MP5 in Österreich legal?

Beitrag von impact » Fr 4. Feb 2022, 19:21

gewo hat geschrieben:
Fr 4. Feb 2022, 18:37
kaum

wenn sie Z11 ist kann sie ned Z7 sein

sie ist Z7 wenn sie NICHT ueber/unter 60cm verkuerzt/verlaengert werden kann
sie ist Z11 wenn sie ueber/unter 60cm verkuerzt/verlaengert werden kann
habs verwechselt, Z8 und Z11 meinte ich
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Re: .22lr MP5 in Österreich legal?

Beitrag von Jiggler » Fr 4. Feb 2022, 20:34

Interessante Frage, da bei Z11 nichts über die Magazinkapazität geschrieben steht.

Ein AR, welches mit seinem Schubschaft innerhalb der 60 cm Grenze verstellbar ist, ist immer eine Z11.

Wenn in diesem AR jetzt noch ein 30er Mag steckt, wäre es ja zusätzlich noch Z8. Bei einem 10er Mag hingegen ist die Voraussetzung für Z8 gar nicht erfüllt.

Und wenn man im Z11 jedes Wort auf die Goldwaage legt, kommen immer mehr fragen auf.

z.B. oben genanntes AR mit einem Magpul CTR Schaft. Diesen kann ich ohne Werkzeug demontieren. Ist das aber dann schon eine Funktionseinbuße wie sie im Gesetz steht, da ich die Waffe nicht mehr ordnungsgemäß in Anschlag nehmen kann, oder ist sie solange funktionstüchtig, wie man einen Schuss abgeben kann?

Demnach müsste ein AR ja so vermessen werden und darf in diesem Zustand nicht unter 60 cm sein.

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Wenn ich aber einen Schubschaft habe, der nur mit einem Werkzeug demontiert werden kann (keine Ahnung, ob es da ein solches Modell gibt), dann dürfte man ja in diesem Zustand nicht unter 60 cm kommen, was mir eine deutlich kürzere Waffe erlaubt.

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Re: .22lr MP5 in Österreich legal?

Beitrag von impact » Fr 4. Feb 2022, 21:52

Jiggler hat geschrieben:
Fr 4. Feb 2022, 20:34

z.B. oben genanntes AR mit einem Magpul CTR Schaft. Diesen kann ich ohne Werkzeug demontieren. Ist das aber dann schon eine Funktionseinbuße wie sie im Gesetz steht, da ich die Waffe nicht mehr ordnungsgemäß in Anschlag nehmen kann, oder ist sie solange funktionstüchtig, wie man einen Schuss abgeben kann?

Demnach müsste ein AR ja so vermessen werden und darf in diesem Zustand nicht unter 60 cm sein.

Bild
Genau, hätte man also einen Halbautomaten, der werkzeuglos auf unter 60cm verkürzbar ist (gängige AR15 Schubschäfte sein ein gutes Beispiel), wäre die indirekte Meldung als Z8 ausreichend, da es als die "bösere" Kategorie gewertet wird, oder wäre auch eine Z11 Genehmigung dafür erforderlich bzw hätte man eine im Zuge der Altbestandsregelung bekommen müssen?
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Re: .22lr MP5 in Österreich legal?

Beitrag von Mr. Danger » Fr 4. Feb 2022, 23:41

Am 14.12.2019 ist das Gesetz in Kraft getreten.
Als gesetzestreuer Waffenbesitzer hat man am 14.12.2019 alle Waffen die am 13.12.2019 Kat B waren genommen und kategorisiert:
- Ehemaligen Kat B-Waffen mit Zentralfeuermunition (zB.: Glock 17) <60cm + mindestens ein dazugehörigen >20 Schuß Magazin -->§17/1/7
- Ehemalige Kat B-Waffen mit Zentralfeuermunition (zB.: AR15) >60cm + mindestens ein dazugehöriges >10 Schuß Magazin --> §17/1/8
- Anzahl der Magazine für Kat B Zentralfeuer <60cm (Pistolen) ohne dazugehörige Waffe --> §17/1/9
- Anzahl der Magazine für Kat B Zentralfeuer >60cm (AK-Magazine) ohne dazugehörige Waffe --> §17/1/10

- Waffen die man vorab in §17/1/8 eingeordnet hat kontrolliert man dahingehend, ob diese Waffen werkzeuglos auf <60cm verkürzt werden können und danach noch funktionsfähig sind (kann man damit noch schießen). Wenn ja --> §17/1/11
- das Schema für die genannte §17/1/11 Einordung gilt auch für ehemalige Kat B Waffen die:
-- kein vorhandenes Magazin >10 Schuß haben (die Waffe alleine reicht schon)
-- auch für Waffen mit Randfeuerzündung (MP5 in .22lr)

Weiters sieht man sich alle ehemaligen Kat B Waffen an, die aus Kriegsmaterial entstanden sind (egal ob Sie schon vorher in eine §17 Kategorie eingeordnet wurden oder nicht). Diese Waffen [zB BT96(k)] werden zu Kriegsmaterial. Ausnahmegenehmigung nach §18 Abs 2 erforderlich!

Wenn man also am 14.12.2019 ein AR15 gehabt hat, welches bei zusammengeschobenen oder (werkzeuglos) abgenommenen Hinterschaft <60cm gehabt hat --> §17/1/11

Wenn man am 14.12.2019 ein AR15 gehabt hat, welches bei zusammengeschobenen oder (werkzeuglos) abgenommenen Hinterschaft >60cm gehabt hat --> Kat B oder, bei vorhandenem >10Schuß Magazin, --> §17/1/8.

ACHTUNG! Wenn man bei so einem AR15 nach dem 13.12.2019 den Kompensator abgeschraubt hat und nur eine Gewindeschutzmutter montiert hat und beim erneuten Messen nun auf <60cm kommt hat man eine illegale §17/1/11 erzeugt, da es sich nicht mehr um Altbestand handelt.

Das Ergebnis von der oben genannten Analyse hat man bis zum 14.12.2021 an die Waffenbehörde (eventuell auch an das BMLV) melden müssen.

Haben sicher eh alle so gemacht, oder?

LG, Hans

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Re: .22lr MP5 in Österreich legal?

Beitrag von Steyrer » Sa 5. Feb 2022, 08:35

Der Paragr.17 Abs 3 klärt den Besitz von Standard-Magazinen für Halbautomaten (von der EU als Magazin mit hoher Schussanzahl diffamiert) von verkürzbaren Halbautomaten <60 cm:
17 (3) Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Betroffenen, die eine Schusswaffe der Kategorie B rechtmäßig besitzen, ist auf Antrag eines Sportschützen für die Ausübung des Schießsports eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes und, sofern der Betroffene aufgrund eines Waffenpasses zum Führen dieser Schusswaffe berechtigt ist, eine Ausnahme vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für den Erwerb, Besitz oder das Führen der Schusswaffe der Kategorie B ist entsprechend einzuschränken. Die Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung. Im Übrigen gelten für den Besitz und das Führen von Waffen oder Vorrichtungen im Sinne des Abs. 1 und 2 die §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 3 sowie 25 bis 28. Für den Besitz und das Führen von Waffen gemäß Abs. 1 Z 7 bis 10 gilt § 23 Abs. 2 und 2b.

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