wir wissen aber doch um was es geht oderJiggler hat geschrieben: ↑Fr 4. Feb 2022, 10:31Seine Interpretation scheint mir aber schlüssig
§17 WaffG
Z11
von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, sowie von halbautomatischen Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können;
Z7
von halbautomatischen Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann;
§3 WaffG
Faustfeuerwaffen sind Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen.
Verkürzen von Langwaffen
Verlängern von Kurzwaffen ???
es gibt keine auf dieses thema passende definition von kurzwaffe und von langwaffe
ein und die selbe idente waffe mit der selben bezeichnung und modellnummer kann je nach betrachtungsweise
- eine auf ueber 60cm verlaengerte "kurzwaffe"
oder aber auch
- eine auf unter 60cm verkuerzte "langwaffe" sein
im ersten fall lupenrein kat B und mit 20iger mags zu betreiben
im zweiten fall verboten kat A nach 17/1/11 und mit max 10 schuss magazinen zu betreiben
ich vermeide normal jedwedge interpretation der ueber den direkten wortlaut des gesetzes hinausgeht
aber in dem fall ....
das moecht ich ned als beteiligter vor gericht durchargumentieren