MikeD hat geschrieben: ↑Di 7. Jun 2022, 09:52
Bei der Verwahrung geht´s ja um den Schutz vor Zugriff durch Unberechtigte (§3 2. waffV).
Ich fürchte der VwGH wird den Satz in §17(3b) so auslegen, dass der Schalldämpfer alleine genauso verwahrt werden muss wie eine Waffe mit montiertem SD (welche Kat. A ist). Auf die Annahme dass ein Repetierer mit Schalldämpfer weiterhin Kat. C bleibt, würde ich nicht setzen (widerspricht §17/1/5).
Lässt man also einen Schalldämpfer im Auto (egal ob auf einer Waffe montiert oder nicht) begibt man sich auf sehr dünnes Eis...
kann es sein dass in den kommentierungen zu gesetz was steht dazu?
der 17/3b letzter satz klingt fuer mich halt typisch nach einem zusatz zu einem eigentlich fertigen paragraphen der von der jaegerschaft reinreklamiert wurde um das zuruecklassen der kompletten waffe inkl. SD im fahrzeug zu ermoeglichen beim kesseltrieb ect.
weil eigentlich gehoeren die verwahrungsbestimmungen von der logik her garned in den §17 rein.
nur wollte man wahrscheinlich in der legistik ned noch einen anderen paragraphen "aufmachen" im zug der novelle und hats halt dort dazugefummelt ..
waere mein eindruck
PS:
es handelt sich um eine konkrete frage die ueber den inhalt des gesetzes hinausgeht
die muesste das ministerium ggf beantworten
also wenn wem fad ist der in der lage ist fragen so zu formulieren dass die antwort verwendbar ist .... nur zu ....
entweder via zustaendiger waffenbehoerde, aber mit dem ersuchen um beantwortung durch BMI Abt III/3 ... oder gleich direkt dorthin
PSS:
schalldaempfer alleine im auto = unzulaessig
da sind wir eh einer meinung