woolf hat geschrieben: ↑Fr 3. Apr 2020, 03:54
cas81 hat geschrieben: ↑Do 2. Apr 2020, 20:50
Im Detail weiß ichs nicht. Aber überlassen und verfügen bedeutet dahingehende Geschäftsfähigkeit. Wenn die fehlt, kannst eben nix mehr verfügen. Wer soll das dann machen? Vermögensverwalter? K. A., s.o.
Wenns so weit ist dass die Behörde davon Wind bekommt, wird ein Sachwalter bestellt werden, der erledigt das dann.
Mit den Waffen kann dann vielerlei passieren, je nachdem wer Sachwalter wird (Fremder od. Angehöriger), welche Kategorie sie sind, wie die gestige, körperliche und finanzielle Situation des Betroffenen ist, wie hoch der Wert der Waffen ist usw. Von Verkauf über Depot bis zu verschenken an Angehörige kann da alles passieren.
Rechtsanspruch auf Plätze gibts aber nicht. Allenfalls Erweiterung im Ermessen der Behörde.
Der Sachwalter wurde Mitte 2018 durch den gesetzlichen Erwachsenenvertreter ersetzt und damit dreht sich das ganze leider wieder im Kreis, denn darauf bin ich bereits eingegangen. Ich habe die Erwachsenenvertetung auch in ihrer Gesamtheit gemeint, egal ob durch Vorsorgevollnacht, gewählt, oder gesetzlich, das sollte nmE keinen Unterschied machen. Bestenfalls gerichtlich, wenn er extra für die Waffen bestellt wird, aber das ist ultima ratio.
Außer du meinst, dass der Vertreter eine fremde Sache verwalten und darüber verfügen darf,
über die er selbst mangels behördlicher Bewilligung aber grundsätzlich nicht verfügen düfte, zB weil er selbst keine WBK hat, oder seine Plätze schon voll sind. Darin liegt die Krux, wie soll das gehen und genau das würde ich gerne wissen. Ansonsten ginge ich nämlich von 12 WaffG mit allen Konsequenzen aus. Die Waffen werden ja nicht bis er einen Käufer oder geeigneten Verwahrer gefunden oder sie auf Depot gelegt hat (die Waffen des Vertretenen oder die eigenen, um Platz zu schaffen) einfach ihm überlassen (?).
Einzig was ich mir vorstellen könnte: Wenn der Erwachsenenvertreter grundsätzlich zur Verfügung über genehmigungspflichtige Waffen berechtigt ist, weil er eine WBK hat, bräuchte er erstmal Zugriff auf die Waffen und dafür bräuchte er die Plätze. Dann sind die Waffen dennoch nicht in seinem Eigentum, er hat ja keinen Titel, aber könnte sie ggf verwahren, bzw nach dem Einziehen durch die Behörde ggf herausverlangen, nachdem er dafür einen Titel durch Verkauf an sich selbst geschaffen hat. Dann liegt zwar ein Insichgeschäft vor, was heikel sein kann, denn der Erwachsenenvertreter muss ja regelmäßig Rechnung legen, sofern die Vertretung nicht bloß durch Vorsorgevollmacht begründet wurde. Aber gut, vorerst bloß ein zivilrechtliches Problem. Detto Umgehungshandlungen, bspw wenn er es wem anderen veräußert, nur damit der Käufer die Waffen folglich an ihn "zurück" veräußert.
Also was macht der Erwachsenenverteter, der keine WBK oder nicht genug Plätze hat? Hat der nun die Verfügungsgewalt über die Waffen, die er gar nicht besitzen darf und sie von der Behörde eingezogen wurden? Dann würde die Behörde quasi zum Verwahrer. Dafür sehe ich aber keine gesetzliche Grundlage (ggf übersehen?). All das gilt auch bezüglich Erweiterung nach Ermessen, denn was ist bis dahin? Gerichtliche Verwahrung? Bezüglich Kat C ist es scheinbar einfacher, das sollte ohne Probleme gehen, halt unter Beachtung zivilrechtlicher Regeln damit es auch wirklich liegt und pickt.