Heute, am 30.03.2012, ist das Fristende der Begutachtung der Entwürfe der neuen 1. und 2. WaffV.
Von der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung tritt laut vorgeschlagener Fassung § 3 Abs. 2, 2a,
3 und 4, § 4 und § 9a mit 1. Mai 2012 in Kraft.
In § 3 ergeben sich bis auf den neu eingefügten Absatz 2a keine wesentlichen Änderungen.
Nachstehend der vorgeschlagene Absatz 2a, der es den Psychologen ermöglicht, umfangreicher und
individueller vorzugehen:
vorgeschlagene Fassung hat geschrieben:(2a) An Stelle des „MMPI-2, Basisskalen“ kann auch der „Eppendorfer
Schizophrenie-Inventar (ESI)“ gemeinsam mit dem „Kurzfragebogen zur
Erfassung von Aggressivitätsfaktoren (K-FAF)“,dem „Fragebogen zu
Kontrollüberzeugungen (IPC)“ und dem S-V-F verbunden mit
1. „Persönlichkeits-Stil- und Störungs- Inventar (PSSI)“,
2. „Inventar Klinischer Persönlichkeitsakzentuierungen (IKP)“,
3. „NEO-Fünf-Faktoren-Inventar (NEO-FFI)“ oder
4. „Big five Plus One Persönlichkeitsinventar (B5PO)“
Verwendung finden. Im Falle der Anwendung des NEO-FFI oder des B5PO
sind diese jeweils mit einem „Allgemeine Depressionsskala (ADS)“ oder „Beck-
Depressions-Inventar Revision (BDI-II)“ zu verbinden. An Stelle des S-V-F
können auch der Mehrfachwahltest „Coping Inventory for Stressfull Situation
(CISS)“ oder „Differentielles Stressinventar (DSI)“ eingesetzt werden.
In § 4 dieses Entwurfs wird die Höhe für das psychologische Gutachten geregelt. Hier
wird eine drastische Erhöhung der Gebühr vorgeschlagen:
geltende Fassung hat geschrieben:Für die Erstellung eines Gutachtens gemäß § 3 Abs. 3 gebührt ein - im
vorhinein zu entrichtendes - Entgelt in der Höhe von 181,68 € incl. USt.
vorgeschlagene Fassung hat geschrieben:Für die Durchführung der Testung samt Erstellung des Gutachtens
gemäß § 3 Abs. 3 gebührt ein im Vorhinein zu entrichtendes Entgelt in der Höhe
von 236,-- € exkl. USt.
Das heisst, mit Inkrafttreten, kostet das psychologische Gutachten nicht mehr € 181,68, sondern € 283,20!
Im neuen § 9a wird festgelegt, dass Gutachten nach den bisherigen gesetzlichen
Bestimmungen bis längstens 30.09.2012 verwendet werden dürfen.
Fazit: Wer vor hat, sich ein waffenrechtliches Dokument zu holen und dafür ein
psychologisches Gutachten benötigt, sollte sich zumindest das Gutachten unbedingt
vor dem 01.05.2012 holen!
Angaben nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr auf Richtigkeit.
Edit: Die Änderungen sind noch nicht in Kraft getreten - es kann aber jederzeit so weit sein!