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§ 17 Abs 1 Z 11 WaffG erster Fall - Pistole >60cm der Kat A Z 7 ?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Emil
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§ 17 Abs 1 Z 11 WaffG erster Fall - Pistole >60cm der Kat A Z 7 ?

Beitrag von Emil » Mi 11. Dez 2019, 21:42

Seit Wochen rätsle ich über einen Satz und finde dazu weder in den Erläuterungen zur WaffG Novelle noch sonst wo etwas.

Konkret geht es um den ersten Fall des § 17 Abs. 1 Z 11 der da lautet:
§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen
...
7. von halbautomatischen Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann;
...
11.von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, sowie von halbautomatischen Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können;
Klar ist, dass halbautomatische Langwaffen wie z.B. das Hera mit 7,5 Zoll Lauf, wenn es mit einem Teleskopschaft ohne Funktionseinbuße auf unter 60cm verkürzt werden kann, ab 14.12. eine Waffe Kat A § 17 Abs. 1 Z 11 werden.

Aber wie ist die Ausnahme im ersten Satz "soweit sie nicht unter Z 7 fallen" zu verstehen und für was gibt es sie überhaupt?

In den Erläuterungen steht nur kurz dazu:
Überdies sollen in Umsetzung der erwähnten Richtlinie halbautomatische Schusswaffen mit einer Gesamtlänge über 60 cm, die mithilfe eines abnehmbaren oder in anderer Weise verstellbaren Schafts rasch auf unter 60 cm gekürzt werden können, künftig den verbotenen Waffen zugeordnet werden.
Nach den Erläuterungen wären das alle Schusswaffen die eine Gesamtlänge von >60cm haben und mit einem abnehmbaren oder verstellbaren Schaft auf <60 cm ohne Funktionseinbuße gekürzt werden können.

Jetzt hat der Gesetzgeber aber sicher nicht extra eine Ausnahme in den Gesetzestext hineingeschrieben wenn er dafür nicht irgendeinen Grund hatte; aber Faustfeuerwaffen sind ja definiert:
§ 3. Faustfeuerwaffen sind Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen.
Warum also diese Ausnehme in der Ziffer 11. "sowie sie nicht unter Z 7 fallen"?

Darf man an eine Glock, die man als Kat A § 17 Abs. 1 Z 7 gemeldet hat und die also solche im ZWR eingetragen ist dann also einen verstellbaren Schaft montieren, mit dem die Gesamtlänge von insgesamt 60cm überschritten wird aber an eine Glock die als Kat B eingetragen ist darf man das nicht?

Vielleicht weiß ja jemand dazu etwas, meine Behörde hatte dazu auch keine Erklärung, vielleicht habe aber einfach auch nur ich irgendeinen Denkfehler :think:
Zuletzt geändert von Emil am Do 20. Aug 2020, 11:47, insgesamt 1-mal geändert.

mastercrash
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Re: § 17 Abs. 1 Z 11 WaffG erster Fall - Pistole >60cm der Kat A7 ?

Beitrag von mastercrash » Do 12. Dez 2019, 03:50

Emil hat geschrieben:
Mi 11. Dez 2019, 21:42
Darf man an eine Glock, die man als Kat A § 17 Abs. 1 Z 7 gemeldet hat und die also solche im ZWR eingetragen ist dann also einen verstellbaren Schaft montieren, mit dem die Gesamtlänge von insgesamt 60cm überschritten wird aber an eine Glock die als Kat B eingetragen ist darf man das nicht?
Eine Glock ist ja schon immer eine Kurzwaffe, weil schon standardmäßig unter 60cm.
Das Gesetz meint mit Z 11 ausschließlich Langwaffen. Eine Kurzwaffe wird nicht auf unter 60cm gekürzt, die ist schon von Haus aus unter 60cm.
Auch wenn man da optional einen verstellbaren Schaft montiert, dass sie kurzzeitig über 60cm lang ist, bleibt die dennoch eine Kurzwaffe.

Steht ja soweit auch in Z 11, dass sie da ausschließlich Langwaffen damit meinen:
11.von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, sowie von halbautomatischen Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können;
Nur weil du mal einen Schaft montierst wird aus einer Glock keine Langwaffe. Das "und" bezieht sich sicher nicht nur auf die Schusswaffen mit Randfeuerzündung, sondern auch auf jene mit Zentralfeuerzündung.
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Re: § 17 Abs. 1 Z 11 WaffG erster Fall - Pistole >60cm der Kat A7 ?

Beitrag von Promo » Do 12. Dez 2019, 10:00

Das steht deshalb da, weil die Waffe "nur" einmal verboten sein kann - sie kann nicht mehrere Ziffern gleichzeitig erfüllen. Der Gesetzgeber hat hier die Z. 7 der Z. 11 vorgereiht. Im Umkehrschluss könnte man allerdings daraus ableiten, dass man eine verbotene Waffe nach Z. 7 daher dann "trotzdem" verkürzbar nach Z. 11 machen könnte....
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Re: § 17 Abs. 1 Z 11 WaffG erster Fall - Pistole >60cm der Kat A7 ?

Beitrag von mastercrash » Do 12. Dez 2019, 13:33

Promo, das dachte ich auch, aber müsste dann nicht sinnvollerweise soweit sie nicht unter Z 8 fallen stehen? Die Langwaffen, die man nicht verkürzen darf ohne dass sie unter Z 11 fallen sind mit großen Mags ja Z 8 und nicht Z 7.

Eine verbotene Waffe nach Z 7 braucht man ja nicht mehr verkürzbar zu machen, die ist ja schon kurz.
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Re: § 17 Abs. 1 Z 11 WaffG erster Fall - Pistole >60cm der Kat A7 ?

Beitrag von Promo » Do 12. Dez 2019, 17:28

Wenn es verkürzt ist, dann ist es ja eine Kurzwaffe, daher könnte es allenfalls verboten sein nach Z. 7.
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Re: § 17 Abs. 1 Z 11 WaffG erster Fall - Pistole >60cm der Kat A7 ?

Beitrag von Emil » Do 12. Dez 2019, 18:50

Promo hat geschrieben:
Do 12. Dez 2019, 10:00
Das steht deshalb da, weil die Waffe "nur" einmal verboten sein kann - sie kann nicht mehrere Ziffern gleichzeitig erfüllen. Der Gesetzgeber hat hier die Z. 7 der Z. 11 vorgereiht. Im Umkehrschluss könnte man allerdings daraus ableiten, dass man eine verbotene Waffe nach Z. 7 daher dann "trotzdem" verkürzbar nach Z. 11 machen könnte....
Das ist klar, dass sie "nur" eimal verboten sein kann, wenn in Z. 11 das Wort "Langwaffe" vorkommen würde wäre es auch klar. Dann wären halbautomatische Langwaffen, die auf unter 60cm entsprechend verkürzbar sind nach Z. 11 (und nicht nach Z. 8) verboten, egal ob mit oder ohne großem Magazin.

Nur steht das nicht.


Also ist jetzt jede halbautomatische Waffe ab 14.12. nach Z. 11 verboten, sofern sie länger als 60cm ist und sich entsprechend auf unter 60cm verkürzen lässt, außer es ist eine Waffe die als Z. 7 gemeldet ist? :?:




P.S.:
Wem das noch nicht kompliziert genug ist, in den Erläuterungen steht es hinsichtlich des Erwerbs großer Magazine für die Z. 11 auch noch widersprüchlich:
Zu § 17 Abs. 1: (vierter Absatz)
Magazine gemäß Z 9 und 10 sollen daher nur im Falle einer Bewilligung gemäß Z 7 oder 8 in eine halbautomatische Schusswaffe mit Zentralfeuerzündung der Kategorie B eingesetzt werden dürfen, da der Betroffene ansonsten in diesem Fall sich im (unrechtmäßigen) Besitz einer Schusswaffe gemäß Z 7 oder 8 befinden würde.
Auf der nächsten Seite steht dann aber:
Zu § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 5: (erster Absatz)
Aus Praktikabilitätsgründen soll Inhabern einer Bewilligung für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 die Möglichkeit eröffnet werden, für ihre konkret besessenen Schusswaffen weitere Magazine, die mehr als 10 oder 20 Patronen aufnehmen können (Z 9 und 10), ohne gesonderte Bewilligung zu erwerben. Diesfalls ist keine Meldung an die Behörde erforderlich.
Also wie jetzt, kaufen weiter möglich nach Z. 7,8 und 11 aber anstecken nur nach Z. 7 und 8? Das kann wohl wirklich nur ein Redaktionsversehen in den Erläuterungen sein... :headslap:

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Re: § 17 Abs. 1 Z 11 WaffG erster Fall - Pistole >60cm der Kat A7 ?

Beitrag von bino71 » Do 12. Dez 2019, 18:58

Du nimmst die Erläuterungen aus dem Jahre 2018. Die kannst in die Tone treten.

Emil
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Re: § 17 Abs. 1 Z 11 WaffG erster Fall - Pistole >60cm der Kat A7 ?

Beitrag von Emil » Do 12. Dez 2019, 19:18

bino71 hat geschrieben:
Do 12. Dez 2019, 18:58
Du nimmst die Erläuterungen aus dem Jahre 2018. Die kannst in die Tone treten.
Ja, welche anderen Erläuterungen zum Gesetz vom Parlament kennst du außer die von 2018..? (Runderlässe ect. sind keine Erläuterungen)

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Re: § 17 Abs. 1 Z 11 WaffG erster Fall - Pistole >60cm der Kat A7 ?

Beitrag von bino71 » Do 12. Dez 2019, 20:08

Oida Fuchs. Die Erläuterungen ist nicht mehr brauchbar, nicht verwendbar.
Du versucht aus etwas, was über 1 Jahr alt ist irgendwas zu interpretieren.

Es gibt ab übermorgen ein neues Gesetz und den Runderlass. That's it!
In einigen Tagen/Wochen wird es Infos von Verband, ARGE und Co geben.

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Re: § 17 Abs 1 Z 11 WaffG erster Fall - Pistole >60cm der Kat A Z 7 ?

Beitrag von Emil » Do 20. Aug 2020, 11:49

Gibt es hierzu neue Informationen..?

Zu dem Thema kann ich seit Monaten keine fundierte Antwort finden:
Verbotene Waffen
§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen

[...]

7. von halbautomatischen Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann;

[...]

11. von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, sowie von halbautomatischen Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können;

soweit nicht die Regelungen des § 18 anzuwenden sind.
Wie ist der Satz in der Z 11: von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen zu verstehen..?

Beispiel:

Jemand kauft eine H&K SP5K-PDW - ohne jedes Zubehör, daher ohne Schaft usw. - auf einen freien Kat A Z 7 Platz.
Die Waffe ist dann als eine Waffe Kat A 17/1/7 eingetragen.
Darf er dann nachträglich einen Klappschaft ect. montieren, mit dem die Waffe >60 cm wird?

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Re: § 17 Abs 1 Z 11 WaffG erster Fall - Pistole >60cm der Kat A Z 7 ?

Beitrag von impact » Do 20. Aug 2020, 12:54

Die Frages ist also quasi, muss man sich bei als Z7 gemeldeten Waffen (mit normalen Magazinen) keine Sorgen um die Verkürzbarkeit machen? Da Z11 quasi nur ein Auffangbecken für verkürzbare low-capacity Halbautomaten ist?

Würde mich auch interessieren.
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Re: § 17 Abs 1 Z 11 WaffG erster Fall - Pistole >60cm der Kat A Z 7 ?

Beitrag von rupi » Do 20. Aug 2020, 13:34

impact hat geschrieben:
Do 20. Aug 2020, 12:54
Die Frages ist also quasi, muss man sich bei als Z7 gemeldeten Waffen (mit normalen Magazinen) keine Sorgen um die Verkürzbarkeit machen? Da Z11 quasi nur ein Auffangbecken für verkürzbare low-capacity Halbautomaten ist?

Würde mich auch interessieren.
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Re: § 17 Abs 1 Z 11 WaffG erster Fall - Pistole >60cm der Kat A Z 7 ?

Beitrag von Incite » Do 20. Aug 2020, 14:02

Emil hat geschrieben:
Do 20. Aug 2020, 11:49


Beispiel:

Jemand kauft eine H&K SP5K-PDW - ohne jedes Zubehör, daher ohne Schaft usw. - auf einen freien Kat A Z 7 Platz.
Die Waffe ist dann als eine Waffe Kat A 17/1/7 eingetragen.
Darf er dann nachträglich einen Klappschaft ect. montieren, mit dem die Waffe >60 cm wird?
Wenn du die Waffe beim Händler mit Klappschaft kaufst ist sie dann eine Z11? Wenn ja denke ich nicht, dass du da an die Z7 dann einen anbauen darfst. Sonst hätten sie sich das ja mit der Z11 gleich sparen können wenn man das mit einem Schmäh umgehen kann.
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Re: § 17 Abs 1 Z 11 WaffG erster Fall - Pistole >60cm der Kat A Z 7 ?

Beitrag von Balistix » Do 20. Aug 2020, 20:38

impact hat geschrieben:
Do 20. Aug 2020, 12:54
Die Frages ist also quasi, muss man sich bei als Z7 gemeldeten Waffen (mit normalen Magazinen) keine Sorgen um die Verkürzbarkeit machen? Da Z11 quasi nur ein Auffangbecken für verkürzbare low-capacity Halbautomaten ist?

Würde mich auch interessieren.
Würde ich aufgrund des Textes genau so interpretieren. Wenn die Waffe ohnehin unter Z7 fällt, kommt Z11 gar nicht erst zur Anwendung.
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Re: § 17 Abs 1 Z 11 WaffG erster Fall - Pistole >60cm der Kat A Z 7 ?

Beitrag von Davomon1979 » Fr 21. Aug 2020, 10:31

Incite hat geschrieben:
Do 20. Aug 2020, 14:02
Wenn du die Waffe beim Händler mit Klappschaft kaufst ist sie dann eine Z11? Wenn ja denke ich nicht, dass du da an die Z7 dann einen anbauen darfst. Sonst hätten sie sich das ja mit der Z11 gleich sparen können wenn man das mit einem Schmäh umgehen kann.
Ich habe die Woche bei deinem Wiener Händler per Mail die max. Länge einer Waffen incl. MFD und Schubschaft angefragt und folgende Antwort bekommen:

"Da es sich bei der von Ihnen angefragten Waffe um eine Pistole handelt, ist die Verlängerung durch MFD und oder Schubschafts rechtlich unbedeutend".

Z11 sagt eigentlich aus, dass Faustfeuerwaffen nur nach Z7 verboten sein können. - Ansonsten würde der Gesetzestext ins Leere gehen: Eine Glock mit 33 Schuss Magazin und Klappschaft (über/unter 60 cm) wäre eine Z8 bzw. Z11 Waffe, die Ausnahme vom Z7 somit gegenstandslos. - Das selbe würde übrigens gelten mit 17 Schuss Magazin.

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