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Gemeinsamer Waffenschrank mit Freundin

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Herbayx
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Gemeinsamer Waffenschrank mit Freundin

Beitrag von Herbayx » Sa 5. Dez 2015, 11:35

Hallo,

aktuell bereitet mir ein Thema Kopfzerbrechen:

Ich habe zuhause einen Waffentresor für 7 Waffen, in Kürze bekommt meine Freundin und ich die WBK (wurde vor 8 Tagen eingereicht - Dauer lt. Sachbearbeiter ca. 10 Werktage).
So wie es aktuell aussieht hat dann jeder seine Plätze voll - also Gesamt 4 Waffen (3 davon schon bestellt + eine gebraucht), darf ich diese zusammen im gemeinsamen Tresor verwahren?

Mir ist schon klar, dass wenn ich eine Waffe welche auf meine Freundin geschrieben ist alleine zum Schießstand mitnehmen will ein Formular mit gegenseitiger Überlassung ausgefüllen muss. Es geht da eigentlich nur um die gemeinsame Verwahrung damit wir nicht noch einen zweiten Waffenschrank anschaffen müssen.

Meine Freundin hat an meiner Adresse den Nebenwohnsitz gemeldet.

Bitte um eure Hilfe!
Danke!!!
LG

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Samy
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Re: Gemeinsamer Waffenschrank mit Freundin

Beitrag von Samy » Sa 5. Dez 2015, 11:39

Ich bin zwar kein Rechtsverdreher, aber bei uns ist es ähnlich. Auf rückfrage mit der BH erhielt ich nur die Auskunft, dass meine und Ihre Waffen vor Fremdzugriff geschütz sein muss. Da nützt es nichts, dass man zam is.
Also getrennte verwahrung, was auch egal ist, denn Sie muss ja ned alles gleich sehen was Man(n) einkauft :mrgreen:

BlackAce
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Re: Gemeinsamer Waffenschrank mit Freundin

Beitrag von BlackAce » Sa 5. Dez 2015, 12:08

Also erstens müssen die Waffen vor Zugriff durch unberechtigtet geschützt werden, das sind alle die keine WBK/WP haben (bei Kat B-Waffen).
Freundin mit Nebenwohnsitz ist etwas Heikel, bei Lebensgefährtin bzw Ehefrau wäre die Sache kein Problem im gleichen Waffenschrank, siehe Waffenrechtrunderlass des BMI bzw VwGH Urteil. Da deine Freundin offensichtlich nicht mit dir zusammen wohnt, würde ich sie in zwei Schränken lagern.
Man könnte aber auch bei der BH nachfragen, wie eng sie das mit der gemeinsamen Verwahrung sehen.

Zweitens, es braucht gar nichts schriftliches für das gegenseitige Ausleihen von Waffen, denn 1. KÖNNTE (davon rate ich ab) ich sogar eine Waffe ohne schriftlichen Vertrag verkaufen und 2. hat man 6 Wochen Zeit einen Besitzerwechsel der BH zu melden.
Du darfst nur zu keiner Zeit mehr Waffen dabei haben, als du Plätze auf der WBK hast.

Quixtos
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Re: Gemeinsamer Waffenschrank mit Freundin

Beitrag von Quixtos » Sa 5. Dez 2015, 12:55

BlackAce hat geschrieben:Also erstens müssen die Waffen vor Zugriff durch unberechtigtet geschützt werden, das sind alle die keine WBK/WP haben (bei Kat B-Waffen).
Freundin mit Nebenwohnsitz ist etwas Heikel, bei Lebensgefährtin bzw Ehefrau wäre die Sache kein Problem im gleichen Waffenschrank, siehe Waffenrechtrunderlass des BMI bzw VwGH Urteil. Da deine Freundin offensichtlich nicht mit dir zusammen wohnt, würde ich sie in zwei Schränken lagern.
Man könnte aber auch bei der BH nachfragen, wie eng sie das mit der gemeinsamen Verwahrung sehen.

Zweitens, es braucht gar nichts schriftliches für das gegenseitige Ausleihen von Waffen, denn 1. KÖNNTE (davon rate ich ab) ich sogar eine Waffe ohne schriftlichen Vertrag verkaufen und 2. hat man 6 Wochen Zeit einen Besitzerwechsel der BH zu melden.
Du darfst nur zu keiner Zeit mehr Waffen dabei haben, als du Plätze auf der WBK hast.


Vollkommen korrekt was BlackAce schreibt.
"Die Menschen zu entwaffnen, war der beste und effektivste Weg sie zu versklaven."

Georg Mason - 14 Juni, 1788

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Re: Gemeinsamer Waffenschrank mit Freundin

Beitrag von alpawolf » Sa 5. Dez 2015, 13:22

immer getrennt verwahren...denn gibts mal Probleme (passiert schneller als man glaubt) kann aufgrund des Naheverhälnisses auf beide zugegiffen werden.

beispiel a.bekommt ein Waffenverbot aufgrund des Naheverhältnisses b auch.
warum ? begründet wird dies das b von a Waffen aufgrund des naheverhätnisses kommen könnte, das gemeinsame verwahren reicht als Beweis bzw. Begründung aus !
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Re: Gemeinsamer Waffenschrank mit Freundin

Beitrag von Dauerfeuer » Sa 5. Dez 2015, 13:27

alpawolf hat geschrieben:beispiel a.bekommt ein Waffenverbot aufgrund des Naheverhältnisses b auch.
warum ? begründet wird dies das b von a Waffen aufgrund des naheverhätnisses kommen könnte, das gemeinsame verwahren reicht als Beweis bzw. Begründung aus !

is das ausjudiziert, oder hörensagen?
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Re: Gemeinsamer Waffenschrank mit Freundin

Beitrag von alpawolf » Sa 5. Dez 2015, 14:33

Dauerfeuer hat geschrieben:
alpawolf hat geschrieben:beispiel a.bekommt ein Waffenverbot aufgrund des Naheverhältnisses b auch.
warum ? begründet wird dies das b von a Waffen aufgrund des naheverhätnisses kommen könnte, das gemeinsame verwahren reicht als Beweis bzw. Begründung aus !

is das ausjudiziert, oder hörensagen?


ist ausjudiziert bis VwGH !
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Re: Gemeinsamer Waffenschrank mit Freundin

Beitrag von Myon » Sa 5. Dez 2015, 14:37

Hm ich glaube dir aber kanns nicht verstehen. Wenn ich den Code ändere für den Schrank kommt ja derjenige mit Waffenverbot nimmer rein? Aber naja Logik gibt es ja eh nimmer viel bei den Themen im Moment.

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Re: Gemeinsamer Waffenschrank mit Freundin

Beitrag von Stickhead » Sa 5. Dez 2015, 14:42

alpawolf hat geschrieben:
Dauerfeuer hat geschrieben:
alpawolf hat geschrieben:beispiel a.bekommt ein Waffenverbot aufgrund des Naheverhältnisses b auch.
warum ? begründet wird dies das b von a Waffen aufgrund des naheverhätnisses kommen könnte, das gemeinsame verwahren reicht als Beweis bzw. Begründung aus !

is das ausjudiziert, oder hörensagen?


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Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

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Re: Gemeinsamer Waffenschrank mit Freundin

Beitrag von bino71 » Sa 5. Dez 2015, 17:33

Myon hat geschrieben:Hm ich glaube dir aber kanns nicht verstehen. Wenn ich den Code ändere für den Schrank kommt ja derjenige mit Waffenverbot nimmer rein? Aber naja Logik gibt es ja eh nimmer viel bei den Themen im Moment.


Und was wenn Dir Deine Ex den Code vor Dir ändert?
Hat jeder Tresor eine Eingabe?
Was wenn der Partner den Schlüssel hat (was in min 80% der Fälle verwendet wird)?

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Re: Gemeinsamer Waffenschrank mit Freundin

Beitrag von alpawolf » Sa 5. Dez 2015, 18:04

Stickhead hat geschrieben:
Geschäftszahl bitte!
[/quote]


Kuvs- 1013/2/2011 Klagenfurt damals noch Unabhängiger Verwaltungssenat
danach Beschwerde VwGH die Zahl müsste ich raussuchen 2012 abgewiesen.
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Re: Gemeinsamer Waffenschrank mit Freundin

Beitrag von mighty » Sa 5. Dez 2015, 18:18

Du darfst in deiner jetzigen Situation mit deiner Freundin NICHT teilen.

Laut unserer Gesetzgebung ist Zugriff gleichzusetzen mit Besitz.
Wenn du jetzt 2 Plätze auf der WBK hast, aber Zugang zu 4 Kat. B, ist das nicht legal.
Bei Ehepartnern würde es anders aussehen.

So bleibt euch nur die getrennte Verwahrung.

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Re: Gemeinsamer Waffenschrank mit Freundin

Beitrag von RR1000 » Sa 5. Dez 2015, 18:31

mighty hat geschrieben:Du darfst in deiner jetzigen Situation mit deiner Freundin NICHT teilen.

Laut unserer Gesetzgebung ist Zugriff gleichzusetzen mit Besitz.
Wenn du jetzt 2 Plätze auf der WBK hast, aber Zugang zu 4 Kat. B, ist das nicht legal.
Bei Ehepartnern würde es anders aussehen.

So bleibt euch nur die getrennte Verwahrung.

Gilt das nicht auch für eine/n LAP?

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Re: Gemeinsamer Waffenschrank mit Freundin

Beitrag von Dauerfeuer » Sa 5. Dez 2015, 19:07

mighty hat geschrieben:Bei Ehepartnern würde es anders aussehen.

warum sieht es bei Ehepartnern anders aus?
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Re: Gemeinsamer Waffenschrank mit Freundin

Beitrag von mighty » Sa 5. Dez 2015, 19:34

Das mit den Ehepartnern steht so in einem Rechtspruch.
In diesem ist nur von Ehepartnern und nicht von Lebensgemeinschaften die Rede.

Wie dieses Urteil ausgelegt wird (Vater, Sohn, Bruder, Schwester...was auch immer) weiß ich leider nicht.




2. gemeinsame Verwahrung von genehmigungspflichtigen Schusswaffen durch Inhaber waffenrechtlicher Urkunden.

Von einer nachgeordneten Behörde wurde die Frage aufgeworfen, ob eine
sorgfältige Verwahrung von genehmigungspflichtigen Schusswaffen vorliegt, wenn Ehepartner, die beide Inhaber waffenrechtlicher Urkunden sind, ihre genehmigungspflichtigen Schusswaffen gemeinsam in einem Tresor verwahren.
Dazu wird nachstehende Rechtsauffassung vertreten:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind an die Art der Sicherung von Waffen gegenüber dem möglichen Zugriff des Ehepartners „keine überspitzten Anforderungen“ zu stellen (VwGH vom 22. Juni 1976, Zahlen 1055, 1056/76, vom 29. April 1981, Zahl 3590/80). Weiters hat der VwGH im Erkenntnis vom 22. April 1981, Zahl 2978/80 ausgeführt, dass gegenüber einem selbst zum Waffenbesitz berechtigten Mitbewohner hinsichtlich der Art der Sicherung von Waffen keine „überspitzt stringenten Anforderung zu stellen“ sind.
Aus der oben zitierten Judikatur des VwGH lassen sich nach ho. Ansicht
nachstehende Grundsätze ableiten:

An die Art der Sicherung von Waffen gegenüber dem möglichen Zugriff des anderen Ehepartners sind keine überspitzten Anforderungen zu stellen.
Der VwGH unterscheidet, ob der Ehepartner selbst zum Besitz von Waffen berechtigt ist, oder nicht.

14 9
Liegen besondere Umstände vor, etwa Selbstmordabsichten, Alkoholmissbrauch oder Aggressivität des Ehepartners, sind Waffen – unabhängig ob die Behörde davon Kenntnis hat – jedenfalls so zu verwahren, dass ein Zugriff des Ehepartners auf Waffen des anderen Ehepartners ausgeschlossen ist.
Für die gegenständliche Fallkonstellation könnte folgendes abgeleitet werden:
Ein Ehepartner, der selbst zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen berechtigt ist, wurde von der Behörde auf seine Zuverlässigkeit i.S. des § 8 WaffG überprüft.
Unter Zugrundelegung der obgenannten Judikatur des VwGH, erscheint es zulässig, wenn die genehmigungspflichtigen Schusswaffen gemeinsam in einem Tresor verwahrt werden.
Liegen besondere Umstände vor, die eine missbräuchliche Verwendung von Schusswaffen nicht ausschließen, ist – unabhängig davon, ob die Behörde Kenntnis dieser Umstände hat - eine getrennte Verwahrung der Schusswaffen jedenfalls erforderlich.
Auf Grundlage dieser Überlegungen stellt die gemeinsame Verwahrung von Schusswaffen in einem Tresor unter Verwendung von jeweils nur einem Ehepartner zugänglichen Stahlkassetten zwar eine erhöhte Verwahrungssicherheit dar, es erscheint jedoch mit dem Schutzzweck der Norm des § 8 WaffG, dass nur Berechtigte Zugang zu genehmigungspflichtigen Schusswaffen haben sollen, nicht im Widerspruch zu stehen, wenn die Verwahrung der genehmigungspflichtigen
Schusswaffen durch berechtigte Ehegatten in einem Tresor ohne Verwendung von Stahlkassetten erfolgt.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Personen, die nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde sind, jedenfalls keinen Zugang zu
genehmigungspflichtigen Schusswaffen haben dürfen.

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