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Schweizer Waffenrecht

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Spetznas
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Schweizer Waffenrecht

Beitrag von Spetznas » Di 24. Mär 2015, 12:37

So hier mal eine kurze Erklärung des Schweizer Waffenrechts für alle, die sich dafür interessieren.

Als erstes muss man zwischen drei verschiedenen Arten des Waffenkaufs unterscheiden:.
Für alle drei gelten jeweils folgende Mindestvoraussetzungen:
-Mindestens 18 Jahre alt
-CH-Bürger oder Ausländerausweis C
-Nicht wiederholt im Strafregister eingetragen (Dabei ist es egal welche Strafart. Soll z.b. heissen 1x Wegen zu schnellem Fahren vorbestraft i.o., 2x je nach ermessen vom Waffenverkäufer, 3x keine Erlaubnis zum Waffenerwerb)
-Nicht vorbestraft wegen Gewalt oder Drogendelikten

Nun die 3 Arten des Kaufs:

Kauf mittels Kaufvertrag:
Gilt für Softair, Jagdrepetierer (Rem. 700 u.ä.), Einschüssige Schrotflinten, Schweizer Ordonanzrepetierer (K31 u.ä.)
Für den Kauf muss man dem Verkäufer die ID vorweisen, einen Strafregisterauszug der obige Anforderungen erfüllt und mit dem Verkäufer einen schriftlichen Kaufvertrag ausfüllen. Theoretisch müsste man diese Waffen noch beim kantonalen Waffenbüro registrieren/melden, wird aber meistens nicht gemacht.

Kauf mittels Waffenerwerbsschein (WES):
Gilt für Pistolen, halbautomatische Gewehre, Ausländische Militärkarabiner, Repetierer (Barret .50 u.ä.) Sowie deren wesentlicher Bestandteile (Pistolengriffstück, Verschluss, Lauf u.ä.)

Hierzu muss man vorgängig dem kantonalen Waffenbüro ein Gesuch für den WES schicken. Beizulegen ist wiederum eine ID-Kopie und ein Strafregisterauszug. Nun wird man vin der Polizei überprüft. Sind anfangs genannten Mindestanforderungen erfüllt und ist man auch sonst nicht negativ Aktenkundlich (Militärdienstverweigerung aus psychischen Gründen, Polizeieinsatz wegen häuslicher Gewalt o.ä.) erhält man in der Regel den WES. Manchmal ruft die Polizei noch an und fragt nach warum man die Waffe möchte oder sonstiges. Pro WES kann man maximal drei oben genannte Waffen beim gleichen Verkäufer erwerben (Das genaue Modell muss vorher nicht angegeben werden) Will man später wieder Waffen kaufen, so muss der WES erneut beantragt werden. Man hat also schnell eine Menge WES zu Hause.

Kauf mittels Sonderbewilligung:
Gilt für Verbotene Waffen und Gegenstände (Vollautomaten, Schalldämpfer, Nachtsichtzielgeräte, Granatwerfer, Verbotene Munition, Laserzielgeräte/Laserpointer u.ä.)
Dazu muss man der Polizei ein Gesuch um eine Sonderbewilligung schicken. Wieder mit ID und Strafregisterauszug beiliegend, ausserdem muss man den Grund für das Gesuch angeben sowie das genaue Waffenmodell und den Verkäufer schon im Voraus angeben.
Nun wird man von der Polizei sehr genau unter die Lupe genommen. Ein persönlicher Gesprächstermin oder ein Hausbesuch um zu schauen wo die Waffe später gelagert wird kann vorkommen. Natürllich steigen die Chancen einer Sonderbewilligung erheblich, wenn man im Gesuch oder beim Besuch Bilder von einem Waffentresor o.ä. vorweisen kann
Erhält man die Sonderbewilligung darf man das vorgängig genannte Modell beim vorgängig benannten Verkäufer erwerben.
Die Erteilung der Sonderbewilligung ist je nach Kanton sehr unterschiedlich streng. Manche Kantone stellen die Sonderbewilligung nie aus, bei manchen muss man strikte Gründe und mehrere A4 Seiten Erklärungen mitschicken, bei anderen Reicht bei der Grundangabe "Sammelzweck" o.ä.
Hat meine eine Sonderbewilligung ist die Polizei berechtigt einem alle 4 Jahre einen Besuch abzustatten um zu versichern das die verbotene Waffe richtig gelagert wird.

Wie genau man eine Waffe aller drei Kaufarten lagern muss ist im Waffengesetz nicht angegeben. Es steht lediglich das sie "vor dem Zugriff dritter geschützt" aufbewahrt werden muss. Eine verschlossene Haustüre reicht also eigentlich aus. Auch die Menge oder die Lagerung der Munition ist nicht vorgeschrieben.
Gehen wir gleich weiter auf die Munition ein:

Für den Erwerb von Munition reicht es aus dem Verkäufer einen Strafregisterauszug und die ID vorzuweisen. Verbotene Munition (=Sonderbewilligung) ist allerdings:
-Munition mit gehärtetem Geschoss (Stahl, Keramik u.s.w.)
-Munition mit Brandsatz (NICHT jedoch Forum)
-Munition mit Sprengwirkung
-Pistolenmunition Hollow Point (NICHT jedoch Teilmantelgeschosse)
Für alle übrigen Munitionssorten reicht der Strafregisterauszug und die ID.

Eine weitere Abweichung zu AT: Taschenlampen an der Waffe unterliegen nicht dem Waffengsetz, sind also völlig legal.

Um eine Waffe Schussbereit bei sich zu tragen (Also im Holdter auf dem Weg zur Arbeit, zum einkaufen u.s.w.) bedarf es ebenfalls einer Sonderbewilligung (Waffentragschein). Auch dieser wird je nach Kanton unterschiedlich streng bewilligt. Manchmal ist ein Waffentragschein nur möglich, wer die Bestätigung des Arbeitgebers (Sicherheitsbranche) vorweisen kann - oder nichtmal dann.
Der TRANSPORT ist jedoch erlaubt, also z.b. von und zu einem Schiessanlass, Büchsenmacher, Umzug u.s.w.
Auch hier ist nicht vorgeschrieben wie die Waffe Transportiert werden muss. Lediglich Munition und Waffe müssen bein Transport getrennt sein (Ich darf also nach Gesetz mit meiner AK auf dem Rücken im Bus zum Schiesskeller fahren. In der Praxis macht dies natürlich niemand, da man schnell ein Polizeiaufgebot provoziert)

So, ich hoffe die nötigsten Infos sind zusammengetragen. Verzeihung für allfällige Fehler. Habe das ganze kurz über Mittag am Handy zusammengetragen.

Bei Fragen: Fragen! :)

EDIT: Noch etwas zur Abänderung: Die wesentlichen Bestandteile der Waffe (Verschlussgehäuse, Lauf, Versvhluss, Pistolengriff) dürfen nach Gesetz NICHT spanabhebend abgeändert werden. Wer also einen Lauf kürzen will (auch bsp. Bei einer Jagdschrotflinte) oder ein Laufgewinde anbringen will, braucht für diese Abänderung eine Sonderbewilligung.

Teilweise also auch in der Schweiz komische, unnötige Gesetze.
Zuletzt geändert von Spetznas am Di 24. Mär 2015, 14:35, insgesamt 2-mal geändert.

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Re: Schweizer Waffenrecht

Beitrag von RR1000 » Di 24. Mär 2015, 12:45

Danke für deine Mühe, das macht mir die Schweiz nur NOCH sympathischer [emoji106]

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Samy
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Re: Schweizer Waffenrecht

Beitrag von Samy » Di 24. Mär 2015, 12:47

Gibts bei euch Asyl für Waffenrechtliche Flüchtlinge?

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Re: Schweizer Waffenrecht

Beitrag von Senf » Di 24. Mär 2015, 13:28

Spetznas hat geschrieben:So hier mal eine kurze Erklärung des Schweizer Waffenrechts für alle, die sich dafür interessieren.

Als erstes muss man zwischen drei verschiedenen Arten des Waffenkaufs unterscheiden:.
Für alle drei gelten jeweils folgende Mindestvoraussetzungen:
-Mindestens 18 Jahre alt
-CH-Bürger oder Ausländerausweis C
-Nicht wiederholt im Strafregister eingetragen (Dabei ist es egal welche Strafart. Soll z.b. heissen 1x Wegen zu schnellem Fahren vorbestraft i.o., 2x je nach ermessen vom Waffenverkäufer, 3x keine Erlaubnis zum Waffenerwerb)
-Nicht vorbestraft wegen Gewalt oder Drogendelikten

...


Sehe ich das richtig, dass wenn ich 5 Jahre in der Schweiz gelebt und gearbeitet habe(ist glaubich voraussetzung Für den "C-Schein"), ich mir alle schönen Dinge in der Schweiz kaufen darf???
Hier könnte Ihre Signatur stehen!!

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Re: Schweizer Waffenrecht

Beitrag von Spetznas » Di 24. Mär 2015, 14:07

Senf hat geschrieben:
Spetznas hat geschrieben:So hier mal eine kurze Erklärung des Schweizer Waffenrechts für alle, die sich dafür interessieren.

Als erstes muss man zwischen drei verschiedenen Arten des Waffenkaufs unterscheiden:.
Für alle drei gelten jeweils folgende Mindestvoraussetzungen:
-Mindestens 18 Jahre alt
-CH-Bürger oder Ausländerausweis C
-Nicht wiederholt im Strafregister eingetragen (Dabei ist es egal welche Strafart. Soll z.b. heissen 1x Wegen zu schnellem Fahren vorbestraft i.o., 2x je nach ermessen vom Waffenverkäufer, 3x keine Erlaubnis zum Waffenerwerb)
-Nicht vorbestraft wegen Gewalt oder Drogendelikten

...


Sehe ich das richtig, dass wenn ich 5 Jahre in der Schweiz gelebt und gearbeitet habe(ist glaubich voraussetzung Für den "C-Schein"), ich mir alle schönen Dinge in der Schweiz kaufen darf???


Unter Privaten wird die Waffe zwar oft ausdrücklich "Nur an Eidgenossen" verkauft, doch beim Büchsenmacher wirst du mit C Bewilligung (5 Jahre für EU-Bürger) und Erfüllung der Anforderungen alles bekommen, korrekt :)

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Re: Schweizer Waffenrecht

Beitrag von cosmoch » Di 24. Mär 2015, 14:47

Wenn du in deinem EU-Land schon eine Waffenbesitzkarte hast, kannst du nicht nur deinen bestehenden Waffen mitnehmen, sondern du kannst schon mit Ausländerausweis B Munition und Waffen mit WES kaufen.

https://www.waffenmarti.ch/shop/waffene ... mmo_with_b
Wer A sagt muss nicht B sagen. Er kann auch erkennen das A falsch war.

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Re: Schweizer Waffenrecht

Beitrag von doc steel » Di 24. Mär 2015, 15:01

Wie isn das bei euch mit dem Erwerb von Wiederladekomponenten, also konkret Pulver und Zünder?

Gibt's da Mengenbeschränkungen oder gilt da auch "was halt in so an Keller reinpasst, solang die Tür noch zugeht."

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Re: Schweizer Waffenrecht

Beitrag von Alaskan » Di 24. Mär 2015, 15:07

Ach ich liebe die Schweiz :D
"Wer wesentliche Freiheit aufgeben kann um eine geringfügige, bloß jeweilige Sicherheit zu bewirken,
verdient weder Freiheit, noch Sicherheit." - Benjamin Franklin

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Re: Schweizer Waffenrecht

Beitrag von piefke » Di 24. Mär 2015, 15:09

Vielleicht auch noch interessant. Für den teleskopschlagstock benötigt man einen wes und zum führen einen waffentrageschein. Pfefferspray muss speziell eine Kennzeichnung für CH haben. Das dt. Geht nicht. Und gaswaffen benötigen auch einen waffenerwerbsschein wie eine scharfe kat b.

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Re: Schweizer Waffenrecht

Beitrag von cosmoch » Di 24. Mär 2015, 15:16

@doc

Für den Erwerb von Pulver und Zünder brauchst ein Strafregisterauszug. Mengenbeschränkung gibt es keine, als einziges brauchst du einen Feuerlöscher im Auto wenn du mehr als 10kg Pulver im Auto transportierst.

Ausserdem noch am Rande: Dekowaffen brauchen in der Schweiz auch WES oder Sonderbewilligung je nach Waffe, weil unser Gesetz diesen Unterschied nicht kennt. Darum wenn du ein Deko-MG42 aus De importierst musst du eine Sonderbewilligung lösen. Darum kauft man direkt ein echtes MG42 ;)
Wer A sagt muss nicht B sagen. Er kann auch erkennen das A falsch war.

DerDaniel
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Re: Schweizer Waffenrecht

Beitrag von DerDaniel » Di 24. Mär 2015, 15:17

Weil du es aufzählst: Gibt es die Reelle Chance einen Granatwerfer samt Munition zu erstehen, oder ist das mehr eine theoretische Möglichkeit für die dir nicht mal der gutmütigste Kanton eine Sonderbeeilligung ausstellt?

_______________________________
Von und mit dem Handy geschrieben. Also keine Garantie für die Rechtschreiung.

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Re: Schweizer Waffenrecht

Beitrag von Spetznas » Di 24. Mär 2015, 15:21

doc steel hat geschrieben:Wie isn das bei euch mit dem Erwerb von Wiederladekomponenten, also konkret Pulver und Zünder?

Gibt's da Mengenbeschränkungen oder gilt da auch "was halt in so an Keller reinpasst, solang die Tür noch zugeht."


Wiederladekomponenten fallen unter die selbe Regelung wie Munition. Mengenbeschränkungen gibt es nicht. Die Kellertüre muss auch nicht zu gehen, es reicht wenn die Wohnungstür noch abschliessbar ist :P


Übrigens noch weitere Besonderheiten: Pfefferspray kann man ab 18 kaufen, C-Gas ist aber verboten.
Ausserdem gelten auch zu Halbautomaten umgebaute Seriefeuerwaffen als verbotene Waffen und selbst zu DEKO umgebaute Seriefeuerwaffen gelten als Verboten (=Sonderbewilligung) Also einmal Fullauto, immer böse!

Ich kann also legal mit WES eine Halbautomatische Saiga 12 besitzen, würde mich aber ohne Sonderbewilligung Strafbar machen wenn ich gleichzeitig eine Deko MG42, abgesägte Einlaufflinte oder eine Glock mit selbst angebrachtem Gewindelauf besitze.

EDIT: da war cosmoch schneller. Witzig, das du sogar die selbe Waffe als Beispiel aufführst :D

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Re: Schweizer Waffenrecht

Beitrag von Spetznas » Di 24. Mär 2015, 15:24

DerDaniel hat geschrieben:Weil du es aufzählst: Gibt es die Reelle Chance einen Granatwerfer samt Munition zu erstehen, oder ist das mehr eine theoretische Möglichkeit für die dir nicht mal der gutmütigste Kanton eine Sonderbeeilligung ausstellt?

_______________________________
Von und mit dem Handy geschrieben. Also keine Garantie für die Rechtschreiung.


Also für Granatwerfer (M203 o.ä.) gibt es durchaus reelle Chancen. Werden auch ab und zu Privat auf Auktionsseiten angeboten. Bei der Munition weiss ich es nicht, habe noch nie einen Anbieter von 40mm Munition gefunden. Ich denke das wär schwieriger als den Werfer selbst zu bekommen.

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Re: Schweizer Waffenrecht

Beitrag von cosmoch » Di 24. Mär 2015, 15:34

@DerDaniel

Mit Granatwerfer meinst du z.b M203 den man unter ein M16 schnallt oder einen 8.1cm Minenwerfer/Mörser.

für den M203 braucht es eine Sonderbewilligung mehr nicht. Daraus darfst du aber keine Explosivmunition verschiessen, sondern nur Gipsköpfe oder Farbpatronen. Für das Verschiessen musst eine Sonderbewilligung haben für eine Tag.

Für den Mörser brauchst keine Bewilligung, da das nach Schweizer Waffnegesetz keine Waffe ist. Die Interpretation geht soweit, dass alles was von einer Person getragen und bedient werden kann als Waffe gilt. Darum kann man ein funktionierende 2cm Flak besitzen ohne Bewilligung. Die Grenze liegt hier beim M2 .50BMG MG was noch eine Bewilligung braucht, höher braucht meistens nichts mehr.

Das Problem an den Kanonen ist halt die Munition zu erhalten und einen geigneten Schiessplatz zu finden, der den Sicherheitsansprüchen genügt. Es gibt nicht viel 2cm Flakmunition die einen Bleikern hat :) Und Schiessplätze wo mit Mörsern schiessen darfst gibts auch keinen :)
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Re: Schweizer Waffenrecht

Beitrag von Alaskan » Di 24. Mär 2015, 15:50

Mal ehrlich Lieblingsnachbarn..... wie lebt es sich im geilsten Land auf Erden :)
Da kann ma ja nur (positiv) neidisch werden :cry:
Aber euer Geldbörsl leidet trotzdem genau so wie bei uns,wenn ich mir die Preise für eure Automaten anschaue :)
Bei uns Kat. A bei euch riesen Loch im budget :lol:
"Wer wesentliche Freiheit aufgeben kann um eine geringfügige, bloß jeweilige Sicherheit zu bewirken,
verdient weder Freiheit, noch Sicherheit." - Benjamin Franklin

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