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Notwehr auf offene Straße

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Repu
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Notwehr auf offene Straße

Beitrag von Repu » Mo 1. Okt 2012, 12:43

Hallo

Eine Frage an die Experten...

Was ist wenn ich zum Schießen fahre, meine Gun im Rucksack habe samt Munition und ich einen Überfall oder Angriff auf eine andere Person beobachte, bzw selbst angegriffen werde.
Darf ich dann meine Waffe gegen den Täter richten oder ist das auch in einer solchen Situation ein absolutes No-Go?

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Re: Notwehr auf offene Straße

Beitrag von HS911 » Mo 1. Okt 2012, 12:52

Repu hat geschrieben:Hallo

Eine Frage an die Experten...

Was ist wenn ich zum Schießen fahre, meine Gun im Rucksack habe samt Munition und ich einen Überfall oder Angriff auf eine andere Person beobachte, bzw selbst angegriffen werde.
Darf ich dann meine Waffe gegen den Täter richten oder ist das auch in einer solchen Situation ein absolutes No-Go?


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Re: Notwehr auf offene Straße

Beitrag von Jokerface » Mo 1. Okt 2012, 13:00

Ob das ding geladen ist oder nicht wird derjenige nicht wissen können.

Würde mich auch interessieren.

lg
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Re: Notwehr auf offene Straße

Beitrag von mgritsch » Mo 1. Okt 2012, 13:02

Zu Notwehr/Nothilfe wirst du keine wie auch immer geartete brauchbare Aussage bekommen ob OK oder nicht. Nur jede Menge kontroverser Meinungen.
Notwehr ist kein Recht im engeren Sinne sondern nur eine Spezielle Situation aufgrund derer etwas, was normalerweise strafbar ist, straffrei geht.
Ob das in einem speziellen Fall zutrifft oder nicht, kann nur ein Richter im Einzelfall entscheiden.
Und auf hoher See und vor Gericht bist du, wie es so schön heißt, in Gottes Hand...
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Re: Notwehr auf offene Straße

Beitrag von Jokerface » Mo 1. Okt 2012, 13:05

mgritsch hat geschrieben:Zu Notwehr/Nothilfe wirst du keine wie auch immer geartete brauchbare Aussage bekommen ob OK oder nicht. Nur jede Menge kontroverser Meinungen.
Notwehr ist kein Recht im engeren Sinne sondern nur eine Spezielle Situation aufgrund derer etwas, was normalerweise strafbar ist, straffrei geht.
Ob das in einem speziellen Fall zutrifft oder nicht, kann nur ein Richter im Einzelfall entscheiden.
Und auf hoher See und vor Gericht bist du, wie es so schön heißt, in Gottes Hand...


+1 kommt auf die Situation, und im endeffekt die Polizisten und den Richter drauf an ob es ok ist oder nicht. Vorallem bei Schusswaffen wären die Gerichte sowie Polizisten extrem vorsichtig.
Da kommt man weitaus leichter davon wenn man denjenigen aus knockt.
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Re: Notwehr auf offene Straße

Beitrag von pointi2009 » Mo 1. Okt 2012, 13:17

Ich sag mal so, bei einem Raubüberfall auf eine andere Person würd ich die Waffe definitiv stecken lassen und die Polizei rufen, die dafür da ist und mich nicht in die Lage bringen wegen Allgemeingefährdung dann eine aufs Dach zu bekommen, zusätzlich zum Waffengebrauch + Führen und ähnlichen Vorwürfen.

Das wäre natürlich was anderes, wenn jemand mit Waffengewalt nach meinem Leben trachtet, dann würd ich aber egal um die rechtlichen Konsequenzen mich schützen, mit jedem zur Verfügung stehenden Mittel.
Serenity Prayer from Niebuhr: "God, grant me the serenity to accept the things I cannot change,
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Re: Notwehr auf offene Straße

Beitrag von MeanMachine » Mo 1. Okt 2012, 13:19

Denken wir's mal durch... Nehme gem. deiner Formulierung an das du eine Wbk hast, also auf dem weg zum schiessplatz hast du die Waffe von der Munition getrennt zu transportieren. Wenn ich mich recht entsinne in einem versperrbaren behältnis. (Zumindest ich machs immer so...)

Wenn du den rechtswidrigen Angriff auf dich in einem Abstand erkennst, der dir die Zeit lässt, die Union von Waffe und Munition herzustellen, wird danach vermutlich zu prüfen sein, ob es keine andere, verhältnismäßigere Möglichkeit gegeben hätte, den Angriff abzuwehren. (Einfach davon fahren, Behörden alarmieren, etc..) Wenn dir jemand schon mit einer Waffe in der Hand entgegenkommt, und klar die Absicht erkennen lässt, dich zum Ziel seines Angriffs zu machen fehlt dir die Zeit. Da bleibt der gesetzestreue immer 2. hinter demjenigen mit der unlauteren Absicht...

Ganz ähnlich sieht's meines Erachtens bei der Nothilfe aus. Hast du die Zeit zur Waffe zu kommen, hast auch noch Zeit für anderes. Hast keine zeit mehr, hmmm...

Wie gesagt, bin kein Jurist, und leite dies jetzt nur aus meinem Verständnis der Notwehr und der dabei gebotenen verhältnismäßigkeit ab.

Sage auch nicht, dass es gut ist, dass du als gesetzestreuer der dumme bist, aber die alternativen sind wenige. Ich denk mir auch immer, da hab ich Waffen und Ausrüstung um 1000 Euro mit, aber wenn ein Gfrast mit einer illegalen Makarov an mein Fenster klopft bin ich der Dumme... Aus dem Grund hab ich immer meinen Guardian Angel eingesteckt. Hilft zwar nix gegen eine FFW, aber zumindest gegen einen gelegenheitstäter bin ich gefeit. Wenn einer weiß, was ich mithab und das plant, bin ich als Wbk-Halter zweiter...

Sorry, war jetzt lang und auch keine wirkliche Rechtsmeinung, aber vielleicht ein Denkanstoss...

MM.
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Re: Notwehr auf offene Straße

Beitrag von chris_ooe » Mo 1. Okt 2012, 13:22

Da gabs doch mal ein Schriftstück d. Verband, was die Situation im Ansatz beschrieb, oder Verband...
Sinngemäß: Notwehr nur INNERHALB des eigenen Grundstücks / Whg /etc.
Die Exekutive ist für die ÖFFENTLICHE Sicherheit verantwortlich ist...

Bin owa a kein Jurist!

lg

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Re: Notwehr auf offene Straße

Beitrag von pointi2009 » Mo 1. Okt 2012, 13:27

der §3 StGB bezieht sich nicht auf eine örtliche Einschränkung, Notwehr + Nothilfe ist überall anzusehen. Wenn dir jemand auf eine öffentlichen Strasse mit dem Messer ans Leder will, kannst dich natürlich wehren und dann auf den §3 berufen. Da musst nicht warten bis die Polizei kommt, da wäre ja so ein § absolut sinnlos.
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Re: Notwehr auf offene Straße

Beitrag von Armalito » Mo 1. Okt 2012, 13:37

bleibst auf jeden fall über, weil wenn du zeit hast die sachen herzurichten hast auch die zeit um die polizei zu rufen, punkt aus!
Geh bitte...

Von meinem iPhone 17 gesendet...

buckshot

Re: Notwehr auf offene Straße

Beitrag von buckshot » Mo 1. Okt 2012, 13:43

@meanmashine
Wenn ich mich recht entsinne in einem versperrbaren behältnis.


wo hast denn das her ? vom deutschen waffg.?

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hungarus_old
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Re: Notwehr auf offene Straße

Beitrag von hungarus_old » Mo 1. Okt 2012, 13:45

Moment. Meines wissens nach:
1. "Geladene" Magazine darf man sehr wohl Transportieren. Sie dürfen allerdings nicht im Selben Versperrbaren behältnis sein (was das jetzt auch heißen mag: Ob ein Pistolenkoffer versperrbar ist oder Versperrt ist...) sein.

Edith: aus dem anderem Forum:

§ 7 Abs.3 Waffengesetz 1996: Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).

Ich sehe das auch so wie die aus dem Thread. Würde ich nicht empfehlen aber imho ist es auch nirgends verboten.
Zuletzt geändert von hungarus_old am Mo 1. Okt 2012, 13:51, insgesamt 1-mal geändert.

Noldi
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Re: Notwehr auf offene Straße

Beitrag von Noldi » Mo 1. Okt 2012, 13:50

Falls so eine Situation passiert immer eines beherzigen: Mit Polizisten spricht man nicht! Niemals!
Das Gespräch findet dann vor Gericht unter Beisein seines eigenen Anwalts vor dem Richter statt. Aber niemals vor Polizisten aussagen. Dadurch drehen sich die Leute immer selbst den Strick.

In unserer Rechtsordnung in Öst. läuft es so ab, dass wenn jemand durch Waffeneinsatz verletzt oder getötet wird, dann findet ein Gerichtsverfahren statt. Erst dort sollte man das 1. mal mit jemand anderem wie mit seinem Anwalt über den Vorfall sprechen. Es geht in dem Fall darum dass wenn jemand getötet oder verletzt wird, dann wurde in dessen Recht auf Leben bzw. Recht auf körperliche Unversehrtheit eingegriffen. Es wurde also ein Grundrecht verletzt. Dies kann nur durch besondere Umstände tolleriert werden. Dies wäre dann die Notwehr.
Das ist halt der Ablauf wie es "technisch juristisch" abläuft.

Rechtlich ist Notwehr selbstverständlich ein "GRUNDRECHT"!!!!!!!

Es resultiert aus folgenden Überlegungen: Recht auf Leben, Recht auf körperliche Unversehrtheit -> niemand kann einem das Grundrecht verweigern sich bei einem Eingriff in diese Grundrechte zu verteidigen = Notwehr; das staatliche Gewaltmonopol gilt eben nicht überall und immer. Eine Notwehrsituation ist ja gerade eine Situation in der staatliche Hilfe zu spät käme.
Die Grundlage des Grundrechtes Notwehr kommt aus dem Römischen Recht. Ist also schon ewig anerkannt und ein Grundlegendes Prinzip unserer Rechtsordnung: Vim vi repellere licet = Gewalt darf mit Gewalt erwidert werden. Heute formuliert man dieses Prinzip "umfassender": Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen!

Die dahinterliegenden Prinzipien (die auch bei uns gelten) heißen: Castle doctrin und stay your ground

Die Notwehr darf nicht "offensichtlich" unangemessen sein. Auf den Unis wird immer das Bsp. genannt: Einen kleines Kind als Apfeldieb auf dem Baum darf man nicht herunterflacken, das wäre sonst ein Notwehrexzess.

Aber: Notwehr betrifft nicht nur das Leben oder die körperliche Unversehrtheit. In Öst. ist ausdrücklich auch das Vermögen Notwehrfähig! Die Schwelle für die Notwehr ist also gerade bei einem Angriff auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit schnell erreicht. Eine "richtige" Abwägung im Moment des Augenblicks trifft in Öst. nur Polizisten, nicht den einfachen Bürger. Aber wegen dieser Pflicht für Polizisten glauben diese immer das betrifft alle. Sollte man eine Notwehrüberschreitung begehen (aus Furcht! - man drückt ja im Normalfall ab weil man um sein Leben fürchtet!) dann muss einem erstmal der Staat fahrlässigkeit "beweisen". Wenn man nicht vorher mit den Polizisten gesprochen hat dann wird das dem Staat im Normalfall nicht gelingen.
Man spricht aus folgendem Grund "nicht" mit dem Polizisten: Nach dem Abdrücken ist man in einem Schockzustand. Die Verhandlung ist später. Beide Aussagen werden sich nicht 100% decken. Also nur eine Aussage und zwar mit Hilfe des Anwalts vor dem Richter!

Achja, die Notwehr muss natürlich "notwendig" sein. Trifft man im Haus auf einen Dieb und der dreht sich aus Furcht vor der Waffe um und geht seelenruhig in Richtung Ausgang, dann liegt, wenn zw. Tür und Einbrecher kein Familienmitglied mehr ist dass in Gefahr gebracht werden könnte, natürlich kein Grund mehr vor, auf den zu schießen. --> unjuristisch ausgedrückt: Im Normalfall muss das "Loch" vorne sein. Niemals hinten.
Das nie vergessen. Dreht sich der um, dann ist der Angriff vorbei. Leben und leben lassen!

Mit "was" die Notwehr geschieht ist egal. Hat mit der Notwehr selbst genau gar nichts zu tun, solange die Abwehr "notwendig" und kein Notwehrexzess ist. Woher die Waffe ist, hat dann mit dem Waffenrecht zu tun. Ist aber eine andere Baustelle als die Notwehr.

In Deutschland laufen unter Juristen mittlerweile Diskussionen, dass der Staat gar nicht das Recht hat, dem Volk Waffen vorzuenthalten, weil Notwehr eben ein Grundrecht ist und dieses zweckmäßig meist nur mit Waffengewalt durchgesetzt werden kann.
Zuletzt geändert von Noldi am Mo 1. Okt 2012, 13:57, insgesamt 2-mal geändert.

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Re: Notwehr auf offene Straße

Beitrag von Stickhead » Mo 1. Okt 2012, 13:52

.
Zum Thema Notwehr gibt es schon mehr als genug Themen:
search.php?keywords=notwehr&terms=all&author=&fid%5B%5D=20&sc=1&sf=all&sk=t&sd=d&sr=topics&st=0&ch=300&t=0&submit=Suche



Die geladenen Magazine dürfen im selben GEschlossenen Behältnis, wie die Waffe sein. In der Waffe darf sich keine Patrone befinden. Bei angestecktem Magazin auch nicht in diesem.

§ 7 Abs. 3 WaffG: Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).

"Geladen" ist eine Waffe auch dann, wenn sich im Patronenlager oder in dem in die Waffe eingeführten Magazin eine oder mehrere Patronen befinden (Hinweis E 28.3.1980, 564/80, VwSlg 10091 A/1990). Die gleiche Überlegung gilt auch für den Fall einer gesicherten Waffe, die durch einfache Handgriffe rasch schußbereit gemacht werden kann.

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh ... 29X01.html
Bild

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

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Re: Notwehr auf offene Straße

Beitrag von MeanMachine » Mo 1. Okt 2012, 13:56

buckshot hat geschrieben:@meanmashine
Wenn ich mich recht entsinne in einem versperrbaren behältnis.


wo hast denn das her ? vom deutschen waffg.?


Gut, war ein verständnisfehler weil das WaffG in §7(3) nur von geschlossenem Behältnis spricht, ist aber grundsätzlich powidl du wirst auch nicht die Zeit haben, sie aus dem Rucksack oder dem unversperrten Koffer rechtzeitig zur Wirkung zu bringen.

http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10006016

Aber es ging ja auch nicht um den Transport, sondern um die rechtmäßigkeit eines eventuellen Einsatz. Und da habe ich angemerkt, dass in der Zeit die notwendig ist, um Waffe und Munition zu vereinen, vermutlich andere Abwehrmittel auch anwendbar wären...
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