Verhältnismäßigkeit heisst es zwar im Juristendeutsch nicht aber es beschreibt mit einem Wort sehr gut was unter Notwehrexzess steht: "Von Notwehrexzess sprechen wir nur, wenn objektiv eine Notwehrsituation vorliegt und in Anbetracht der Umstände der Täter das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschritten hat." die Verteidigung darf auch nicht "unangemessen" sein.BigBen hat geschrieben:Nicht Hausgebrauchsdeutsch mit Juristendeutsch verwechseln, im Notwehrrecht gibt es keine Verhätlnismäßigkeit sondern eben nur die Notwendigkeit.
Willkommen auf www.pulverdampf.com - dem österreichischen Waffenforum!!
schutz von eigentum und notwehr
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
Re: schutz von eigentum und notwehr
- arch enemy
- .50 BMG
- Beiträge: 1087
- Registriert: Fr 28. Dez 2012, 01:02
- Wohnort: Daham
Re: schutz von eigentum und notwehr
§ 3 StGB - Notwehr
§ 3. (1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.
...ich glaube, dass hier die Verhältnismäßigkeit doch eine große Rolle spielt, oder???
...und Sorry, die Notwendigkeit habe ich tatsächlich nicht erwähnt. Aber die Notwendigkeit hängt unmittelbar mit der Verhältnismäßigkeit zusammen - sprich Apfeldieb mit der 12/76er vom Baum zu holen: geringer Nachteil-verhältnismäßig unangemessen-also nicht notwendig = sehr schlecht
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bun ... 29544.html" onclick="window.open(this.href);return false; i. d. g. Fassung
§ 3. (1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.
...ich glaube, dass hier die Verhältnismäßigkeit doch eine große Rolle spielt, oder???
...und Sorry, die Notwendigkeit habe ich tatsächlich nicht erwähnt. Aber die Notwendigkeit hängt unmittelbar mit der Verhältnismäßigkeit zusammen - sprich Apfeldieb mit der 12/76er vom Baum zu holen: geringer Nachteil-verhältnismäßig unangemessen-also nicht notwendig = sehr schlecht
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bun ... 29544.html" onclick="window.open(this.href);return false; i. d. g. Fassung
Re: schutz von eigentum und notwehr
Die Notwehr, also die AKTION AN SICH muss als gerechtfertigt angesehen werden, dann ist das Andere wie Anzahl der Schüsse, Trefferzonen und Art der Munition unerheblich.
"There Are Only Three Kinds of People: Wolves, Sheep and Sheepdogs. Which one are you?"
http://www.marksmanshipmatters.com/arti ... of-people/" onclick="window.open(this.href);return false;
http://www.marksmanshipmatters.com/arti ... of-people/" onclick="window.open(this.href);return false;
Re: schutz von eigentum und notwehr
Kann man den Thread über so ein sensibles Thema zumachen (wegen dem gesamten Inhalt, net speziell aufs letzte Posting bezogen)?aragorn hat geschrieben:Bitte keine rechtlich falschen Infos hier posten, wenn man sich nicht auskennt.
- arch enemy
- .50 BMG
- Beiträge: 1087
- Registriert: Fr 28. Dez 2012, 01:02
- Wohnort: Daham
Re: schutz von eigentum und notwehr
@Klompo: schließe mich an...
Re: schutz von eigentum und notwehr
Ja von mir aus.
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf