Sorry, falls ich der einzige hier bin, der es nicht weiß, aber was ist eine 3in1 Glock?Bell hat geschrieben:Hast dir schon die 3in1 Glock geordert?

Sorry, falls ich der einzige hier bin, der es nicht weiß, aber was ist eine 3in1 Glock?Bell hat geschrieben:Hast dir schon die 3in1 Glock geordert?
Glock 3 in1? (17,31,22) 9x19,357sig,40swBourne hat geschrieben:Sorry, falls ich der einzige hier bin, der es nicht weiß, aber was ist eine 3in1 Glock?Bell hat geschrieben:Hast dir schon die 3in1 Glock geordert?
du kannst wenn du eine glock als basiswaffe hast - so wie bei jeder anderen waffe - unterschiedliche verschluesse als wechselsystem bestellen und diese als zubehoer eintragen lassen. sie benoetigen auf diese weise trotzdem immer nur den einen platz der basiswaffeBourne hat geschrieben:Sorry, falls ich der einzige hier bin, der es nicht weiß, aber was ist eine 3in1 Glock?Bell hat geschrieben:Hast dir schon die 3in1 Glock geordert?
Vermutlich aufgrund der Strafverfolgungsverjährung (§§ 78 - 78c StGB).Armata hat geschrieben:Interessant! Bin auch EU Bürger mit ständigem Wohnsitz seit 1992 in Österreich und brauchte keinen Strafregisterauszug aus Ungarn für die WBK hier.
Auf welches StGB beziehst Du dich ?Sanity hat geschrieben:Vermutlich aufgrund der Strafverfolgungsverjährung (§§ 78 - 78c StGB).Armata hat geschrieben:Interessant! Bin auch EU Bürger mit ständigem Wohnsitz seit 1992 in Österreich und brauchte keinen Strafregisterauszug aus Ungarn für die WBK hier.
Selbst bei angedrohten Freiheitsstrafen über 10 Jahren beträgt die Verjährungsfrist nur 20 Jahre. Ausser bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe, da beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.
Wenn Du seit 1992 in Ö lebst, ohne längerfristige Aufenthalte im Ausland, dann sind das ja schon mehr als 25 Jahre.
Also vorrausgesetzt Du hast die WBK noch nicht lange, dann macht das schon Sinn.
Alles klar! Hab die WBK seit 2014. Beim Antrag für die WBK hat eben, aufgrund der Aufenthaltsdauer, nie jemand nach dem ausländischen Strafregisterauszug gefragt. Ein Thema war es heuer aber im April, als ich den Antrag zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt habe. Meine Sachbearbeiterin (Top und nett!) meinte dann, wenn ich seit dem "strafmündigen" Alter nicht im Ausland aufhältig war, dann benötigt sie keinen ausländischen Auszug. Aufgrund der Nachverfolgbarkeit meines ständigen Aufenthaltes in Ö seit 1992, mittels Meldezettel aber auch aller Schulzeugnisse, Arbeitsverhältnisse, war das Thema wieder schnell vom Tisch - thank god.Sanity hat geschrieben:Vermutlich aufgrund der Strafverfolgungsverjährung (§§ 78 - 78c StGB).Armata hat geschrieben:Interessant! Bin auch EU Bürger mit ständigem Wohnsitz seit 1992 in Österreich und brauchte keinen Strafregisterauszug aus Ungarn für die WBK hier.
Selbst bei angedrohten Freiheitsstrafen über 10 Jahren beträgt die Verjährungsfrist nur 20 Jahre. Ausser bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe, da beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.
Wenn Du seit 1992 in Ö lebst, ohne längerfristige Aufenthalte im Ausland, dann sind das ja schon mehr als 25 Jahre.
Also vorrausgesetzt Du hast die WBK noch nicht lange, dann macht das schon Sinn.
Sorry, ich Esel. Das war deutsches Recht, nicht österreichisches.Maddin hat geschrieben:
Auf welches StGB beziehst Du dich ?
"bissl" anders ist gut.Sanity hat geschrieben:Sorry, ich Esel. Das war deutsches Recht, nicht österreichisches.Maddin hat geschrieben:
Auf welches StGB beziehst Du dich ?
Mein Fehler. Alles wieder zurück.
Obwohls im österr. Recht ähnlich ist. Die Fristen sind halt ein bissl anders, ich kanns raussuchen falls ihr wollt.
Also laut §8 spielen Verwaltungsübertretungen schon auch eine Rolle, und zwar dann, wenn diese schwerwiegend waren (liegt dann wohl im Ermessen der Behörde) und gleichzeitig unter Alkoholeinfluss stattgefunden hat.Maddin hat geschrieben: Wobei ich jetzt ehrlich gesagt nicht weiß ob die Behörde bei der Ausstellung der WBK auch auf Verwaltungsstrafrecht abstellt
Sobald man die Strafe eingezahlt oder die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt hat.Sanity hat geschrieben:Also ab wann eine derartige Verwaltungsübertretung getilgt ist ?
Nein, bezog sich lediglich auf die Verjährung (nach AVG) und auf die Frage ob (kürzlich verhängte) Verwaltungsstrafen bei der erstmaligen (!) Prüfung eine Rolle spielen oder nicht. Der Abs 7 des zitierten Gesetzes verweist nämlich nur auf den Abs 2 und nicht auch auf Abs 5. Für Abs 5 ist zwar eine mehr als zwei Mal begangene (schwerwiegende) Verwaltungsübertretung unter Trunkenheit nötig, jedoch keine Alkoholsucht wie im Abs 2 genannt. Müsste man mal in einem Kommentar nachlesen, wie diese Bestimmung genau zu verstehen ist.Sanity hat geschrieben:Also laut §8 spielen Verwaltungsübertretungen schon auch eine Rolle, und zwar dann, wenn diese schwerwiegend waren (liegt dann wohl im Ermessen der Behörde) und gleichzeitig unter Alkoholeinfluss stattgefunden hat.Maddin hat geschrieben: Wobei ich jetzt ehrlich gesagt nicht weiß ob die Behörde bei der Ausstellung der WBK auch auf Verwaltungsstrafrecht abstellt
Wegen der anderen Sachen müsste ich recherchieren, bin aber kein gelernter Jurist.
***edit** - aber Dein Posting bezog sich auf die Tilgung, oder ? Also ab wann eine derartige Verwaltungsübertretung getilgt ist ?