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EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4
Wow so ein Schwachsinn! Und die Terroristen die ja womöglich/eventuell (gegen alle Erfahrung und Wahrscheinlichkeit) der Meinung der EU nach legale Halbautomaten verwenden, stecken dann einfach die normalen Magazine nicht mehr an? So schafft man Sicherheit! Hat eigentlich schonmal jemand in der EU daran gedacht, das wahllose Erschiessen von Unschuldigen zu verbieten?
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4
Um das geht es denen doch nicht, die wollen das Volk entwaffnen und lügen dafür dass sich die Balken biegen. Die Terroristen kaufen das Zeug so oder so in Jugoslawien inkl. Magazinen und Mun.BigBen hat geschrieben:Wow so ein Schwachsinn! Und die Terroristen die ja womöglich/eventuell (gegen alle Erfahrung und Wahrscheinlichkeit) der Meinung der EU nach legale Halbautomaten verwenden, stecken dann einfach die normalen Magazine nicht mehr an? So schafft man Sicherheit! Hat eigentlich schonmal jemand in der EU daran gedacht, das wahllose Erschiessen von Unschuldigen zu verbieten?
Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4
Ich weiss, es sollte nur nochmal die Schachsinnigkeit und Verlogenheit des Ganzen aufzeigen.yoda hat geschrieben:Um das geht es denen doch nicht, die wollen das Volk entwaffnen und lügen dafür dass sich die Balken biegen. Die Terroristen kaufen das Zeug so oder so in Jugoslawien inkl. Magazinen und Mun.BigBen hat geschrieben:Wow so ein Schwachsinn! Und die Terroristen die ja womöglich/eventuell (gegen alle Erfahrung und Wahrscheinlichkeit) der Meinung der EU nach legale Halbautomaten verwenden, stecken dann einfach die normalen Magazine nicht mehr an? So schafft man Sicherheit! Hat eigentlich schonmal jemand in der EU daran gedacht, das wahllose Erschiessen von Unschuldigen zu verbieten?
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4
"Wer die Menschen betrügen will, muss vor allen Dingen das Absurde plausibel machen." (Goethe)
Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4
Ich vermisse den großen Aufschrei sämtlicher Firmen und Institutionen/Vereine/Verbände ! Wenn mittlerweile sogar die Pistolen in Gefahr sind !
Wie nennt man das neumodern, Shitstorm? Wo bleibt er?
Klar die Shitstorm Generation hat altersbedingt im Moment sicher andere Probleme, aber auch sie werden in ein paar Jahren betroffen sein. Das muss man ihnen auch aufzeigen.
Immer an J_nckers Worte denken! "Wir" stellen irgendetwas in den Raum und wenn es keinen großen Widerstand gibt, dann wird das so umgesetzt!
Wenn jemand Dr. WAGNER persönlich kennt, bitte kontaktieren, ich beteilige mich jedenfalls beim Honorar.
ER kann diese ganze Problematik fachlich gut fundiert erklären. (hat er ja schon mehrmals bewiesen)
Pressekonfernz mit Gegendarstellung für die EU-Entscheidungsträger und die Bürger.

Wie nennt man das neumodern, Shitstorm? Wo bleibt er?
Klar die Shitstorm Generation hat altersbedingt im Moment sicher andere Probleme, aber auch sie werden in ein paar Jahren betroffen sein. Das muss man ihnen auch aufzeigen.
Immer an J_nckers Worte denken! "Wir" stellen irgendetwas in den Raum und wenn es keinen großen Widerstand gibt, dann wird das so umgesetzt!
Wenn jemand Dr. WAGNER persönlich kennt, bitte kontaktieren, ich beteilige mich jedenfalls beim Honorar.
ER kann diese ganze Problematik fachlich gut fundiert erklären. (hat er ja schon mehrmals bewiesen)
Pressekonfernz mit Gegendarstellung für die EU-Entscheidungsträger und die Bürger.
Zuletzt geändert von JAGAS3P am Sa 11. Jun 2016, 09:12, insgesamt 5-mal geändert.
Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4
Interessant wird es ja auch wie es dann mit dem Schießsport und speziell auch mit den Schießstätten aussieht. Die Anbieter und Möglichkeiten sind jetzt schon begrenzt und überschaubar, solche Regelungen werden dafür sorgen, dass es in diesem Geschäft immer uninteressanter wird für die Betreibenden. Für den Nachwuchs gar nicht erst zu sprechen. Aber man hört von denen ja gar nichts, oder sind die wirklich alle so cool und stecken das locker weg ? Für nicht wenige geht es hier ums nackte Überleben...
Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4
Dort bekommen sie alles aus einer Hand ... fullauto AK, Sprengstoff, Handgranaten, RPG ... im Paket wahrscheinlich günstiger als ein OA15 auf legalen Weg.Um das geht es denen doch nicht, die wollen das Volk entwaffnen und lügen dafür dass sich die Balken biegen. Die Terroristen kaufen das Zeug so oder so in Jugoslawien inkl. Magazinen und Mun.
Selbst Terroristen haben keine unendlichen finanziellen Mitteln und WBK machen steht eher nicht auf deren to-do-Liste. Für das Geld was die kostet können die vermutlich schon einen Anschlag finanzieren. Auf Anfrage von Händlern bez. Waffenverbote habe die übrigens auch keine Lust.
Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4
juncker... mir wird schlecht wenn ich den sein mieses versoffenes Gfries sehe. Solche gspritzten Alkomaten regieren uns, zum kotzen!JAGAS3P hat geschrieben: Immer an J_nckers Worte denken! "Wir" stellen irgendetwas in den Raum und wenn es keinen großen Widerstand gibt, dann wird das so umgesetzt![/b]





momentan kann man sich eh nur zurücklehnen und sagen...
fuck Juncker
fuck this gun ban shit
fuck the EU


Magnum mag man eben! 

Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4
So weit so gut aber das Problem ist dass du so gut wie bei jeder Pistole ein Magazin mit über 20 Schuss anstecken kannst. Somit wird jede Pistole (eigentlich alle) wo das theoretisch möglich ist zu Kat A.emanuel2408 hat geschrieben:Also hinsichtlich der jetzt verfügbaren halbautomatischen Waffen sieht die RL Folgendes vor:
(7) jede der folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:
a) Kurz-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als 21 Schüsse abgegeben werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als
20 Patronen in die Feuerwaffe eingebaut ist oder eingesetzt wird, und
b) Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als elf Schüsse abgegeben werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen in die Feuerwaffe eingebaut ist oder eingesetzt wird;
Wenn die deutsche Fassung korrekt ist (und davon gehe ich aus), fallen nur dann Kurzwaffen in die Kat A, wenn ein Magazin mit mehr als 20 Patronen eingesetzt wird. Sonst nicht. Bei Lang-Feuerwaffen das gleiche Spiel mit einem Magazin mit mehr als 10 Patronen.
DVC
Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4
Das steht in diesem düsteren Infoblatt.A.I. AW hat geschrieben: So weit so gut aber das Problem ist dass du so gut wie bei jeder Pistole ein Magazin mit über 20 Schuss anstecken kannst. Somit wird jede Pistole (eigentlich alle) wo das theoretisch möglich ist zu Kat A.
Aber wo genau steht das im EU Papier? Hast du einen Hinweis?
Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4
Leider Nein.eXistenZ hat geschrieben:Das steht in diesem düsteren Infoblatt.A.I. AW hat geschrieben: So weit so gut aber das Problem ist dass du so gut wie bei jeder Pistole ein Magazin mit über 20 Schuss anstecken kannst. Somit wird jede Pistole (eigentlich alle) wo das theoretisch möglich ist zu Kat A.
Aber wo genau steht das im EU Papier? Hast du einen Hinweis?
DVC
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Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4
Sehe ich eben nicht so. Nur dann wird zB eine Glock zu Kat A, wenn eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen eingesetzt wird. Wenn ich nun kein 33er Magazin einsetze, sonder nur das Standard 17er, dann handelt es sich eben nicht um Kat A.A.I. AW hat geschrieben:So weit so gut aber das Problem ist dass du so gut wie bei jeder Pistole ein Magazin mit über 20 Schuss anstecken kannst. Somit wird jede Pistole (eigentlich alle) wo das theoretisch möglich ist zu Kat A.emanuel2408 hat geschrieben:Also hinsichtlich der jetzt verfügbaren halbautomatischen Waffen sieht die RL Folgendes vor:
(7) jede der folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:
a) Kurz-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als 21 Schüsse abgegeben werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als
20 Patronen in die Feuerwaffe eingebaut ist oder eingesetzt wird, und
b) Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als elf Schüsse abgegeben werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen in die Feuerwaffe eingebaut ist oder eingesetzt wird;
Wenn die deutsche Fassung korrekt ist (und davon gehe ich aus), fallen nur dann Kurzwaffen in die Kat A, wenn ein Magazin mit mehr als 20 Patronen eingesetzt wird. Sonst nicht. Bei Lang-Feuerwaffen das gleiche Spiel mit einem Magazin mit mehr als 10 Patronen.
Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4
Aber die reine Tatsache dass es theoretisch möglich ist, weil es da draußen ja genug Magazine über 20 Schuss gibt, macht sie ja schon zu Kat. A. auf das wollen sie ja hinaus.
DVC
Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4
du vergisst dass 95% der anbieter im jagdlichen bereich unterwegs sind.Maddin hat geschrieben:Interessant wird es ja auch wie es dann mit dem Schießsport und speziell auch mit den Schießstätten aussieht. Die Anbieter und Möglichkeiten sind jetzt schon begrenzt und überschaubar, solche Regelungen werden dafür sorgen, dass es in diesem Geschäft immer uninteressanter wird für die Betreibenden. Für den Nachwuchs gar nicht erst zu sprechen. Aber man hört von denen ja gar nichts, oder sind die wirklich alle so cool und stecken das locker weg ? Für nicht wenige geht es hier ums nackte Überleben...
dieser ist nicht betroffen
es geht das geruecht dass der oberste haendlervertreter himself zitate wie " halbautomaten braucht kein mensch" von sich gibt. wohl nicht zuletzt deshalb nehmen seinen part in den aktuellen gespraechen zwischenzwischenzeitlich - was man aus den aussendungen der WKO so sieht - zwei personen aus dem grosshandelsbereich wahr...
fakt ist dass von den entwicklungen vorerst wohl kaum mehr als zwei dutzend haendler betroffen sind, und von denen wohl weniger als zehn so entscheidend, dass es wirtschaftlich ein thema sein koennte ...
da kannst dir ned viel unterstuetzung erwarten
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
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Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4
Folgende Punkte sind auch noch "interessant":
1. Erwerb und Besitz:
"Artikel 5
Unbeschadet von Artikel 3 gestatten die Mitgliedstaaten den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen nur Personen, die dafür ein Bedürfnis nachweisen können. Was unter "Bedürfnis" zu verstehen ist, ist fraglich.
Für die bestehenden WBK/ WP Inhaber:
Artikel 4a wird wie folgt geändert:
"Unbeschadet von Artikel 3 erlauben die Mitgliedstaaten den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen ausschließlich Personen, die eine Genehmigung erhalten haben oder denen dies, soweit es sich um Feuerwaffen der Kategorien C (...) handelt, nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften ausdrücklich gestattet ist."
Tests:
Die Mitgliedstaaten können die Ausstellung oder Verlängerung einer Genehmigung gemäß Absatz 1 von (...) medizinischen Tests, die auch psychologische Tests einschließen können, abhängig machen.
--> Können, nicht müssen.
Besitz einer Ladevorrichtung (Magazin) mit mehr als 20 Schuss FFW und mehr als 10 Schuss LW:
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigung für den Erwerb oder die Genehmigung für den Besitz einer Feuerwaffe der Kategorien A oder B des Anhangs I entzogen wird, wenn festgestellt wird, dass die Person, der die Genehmigung erteilt wurde, sich in rechtswidrigem Besitz einer Ladevorrichtung der Kategorie A 9 des Anhangs I befindet.
Beschlagnahme wenn Ladevorrichtungen vorhanden:
Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um den Erwerb und den Besitz der in Kategorie A in Anhang I aufgeführten Feuerwaffen, ihren wesentlichen Bestandteilen und Munition zu verbieten. Sie sorgen für die Beschlagnahme dieser Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteile und Munition, die sich trotz des Verbots in rechtswidrigem Besitz befinden.
Ausnahme für Sportschützen:
Die Mitgliedstaaten können Sportschützen den Erwerb und Besitz von halbautomatischen Feuerwaffen und Ladevorrichtungen der Kategorien A.6, A.7 und A.9 des Anhangs I unter folgenden Voraussetzungen gestatten:
a) Es liegt eine zufriedenstellende umfassende medizinische und psychologische Beurteilung der Zuverlässigkeit des Sportschützen im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b vor;
b) es wird der Nachweis erbracht, dass der Sportschütze an von einer offiziellen Sportschützenorganisation des betreffenden Mitgliedstaats oder einem offiziell anerkannten internationalen Sportschützenverband anerkannten Schießwettbewerben teilnimmt; und
c) es liegt eine Bescheinigung einer offiziell anerkannten Sportschützenorganisation vor, in der bestätigt wird, dass
a) der Sportschütze Mitglied eines Schützenvereins ist und in diesem Verein seit mindestens zwölf Monaten regelmäßig den Schießsport trainiert hat und
b) die Feuerwaffe für eine von einem offiziell anerkannten internationalen Sportschützenverband anerkannte Disziplin des Schießsports erforderlich ist.
Überprüfung:
"Die (...) Genehmigung für den Besitz einer Feuerwaffe wird in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle fünf Jahre überprüft. Die Genehmigung kann erneuert oder verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weiterhin erfüllt sind."
Verwahrung:
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für die ordnungsgemäße Überwachung von Feuerwaffen und Munition sowie Vorschriften für ihre ordnungsgemäße und sichere Aufbewahrung fest, um das Risiko des unbefugten Zugriffs zu minimieren. Feuerwaffen und die zugehörige Munition dürfen nicht zusammen leicht zugänglich sein. Überwachung bedeutet in diesem Fall, dass die Person, in deren Besitz sich die Feuerwaffe oder die Munition befindet, während des Transports und der Verwendung die Kontrolle über Waffe und Munition hat. Das Prüfungsniveau für die Aufbewahrungsvorrichtungen entspricht der Kategorie der Feuerwaffe."
--> Wenn nicht leicht zugänglich zB in Tresor, dann sollte die gemeinsame Verwahrung nach wie vor möglich sein.
Kat A werden auch gewissen Ladevorrichtungen:
(9) Ladevorrichtungen, die an halbautomatische Zentralfeuerwaffen oder Repetier- Feuerwaffen montiert werden können und folgende Merkmale aufweisen:
a) Ladevorrichtungen, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können;
b) Ladevorrichtungen für Lang-Feuerwaffen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können.
1. Erwerb und Besitz:
"Artikel 5
Unbeschadet von Artikel 3 gestatten die Mitgliedstaaten den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen nur Personen, die dafür ein Bedürfnis nachweisen können. Was unter "Bedürfnis" zu verstehen ist, ist fraglich.
Für die bestehenden WBK/ WP Inhaber:
Artikel 4a wird wie folgt geändert:
"Unbeschadet von Artikel 3 erlauben die Mitgliedstaaten den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen ausschließlich Personen, die eine Genehmigung erhalten haben oder denen dies, soweit es sich um Feuerwaffen der Kategorien C (...) handelt, nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften ausdrücklich gestattet ist."
Tests:
Die Mitgliedstaaten können die Ausstellung oder Verlängerung einer Genehmigung gemäß Absatz 1 von (...) medizinischen Tests, die auch psychologische Tests einschließen können, abhängig machen.
--> Können, nicht müssen.
Besitz einer Ladevorrichtung (Magazin) mit mehr als 20 Schuss FFW und mehr als 10 Schuss LW:
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigung für den Erwerb oder die Genehmigung für den Besitz einer Feuerwaffe der Kategorien A oder B des Anhangs I entzogen wird, wenn festgestellt wird, dass die Person, der die Genehmigung erteilt wurde, sich in rechtswidrigem Besitz einer Ladevorrichtung der Kategorie A 9 des Anhangs I befindet.
Beschlagnahme wenn Ladevorrichtungen vorhanden:
Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um den Erwerb und den Besitz der in Kategorie A in Anhang I aufgeführten Feuerwaffen, ihren wesentlichen Bestandteilen und Munition zu verbieten. Sie sorgen für die Beschlagnahme dieser Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteile und Munition, die sich trotz des Verbots in rechtswidrigem Besitz befinden.
Ausnahme für Sportschützen:
Die Mitgliedstaaten können Sportschützen den Erwerb und Besitz von halbautomatischen Feuerwaffen und Ladevorrichtungen der Kategorien A.6, A.7 und A.9 des Anhangs I unter folgenden Voraussetzungen gestatten:
a) Es liegt eine zufriedenstellende umfassende medizinische und psychologische Beurteilung der Zuverlässigkeit des Sportschützen im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b vor;
b) es wird der Nachweis erbracht, dass der Sportschütze an von einer offiziellen Sportschützenorganisation des betreffenden Mitgliedstaats oder einem offiziell anerkannten internationalen Sportschützenverband anerkannten Schießwettbewerben teilnimmt; und
c) es liegt eine Bescheinigung einer offiziell anerkannten Sportschützenorganisation vor, in der bestätigt wird, dass
a) der Sportschütze Mitglied eines Schützenvereins ist und in diesem Verein seit mindestens zwölf Monaten regelmäßig den Schießsport trainiert hat und
b) die Feuerwaffe für eine von einem offiziell anerkannten internationalen Sportschützenverband anerkannte Disziplin des Schießsports erforderlich ist.
Überprüfung:
"Die (...) Genehmigung für den Besitz einer Feuerwaffe wird in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle fünf Jahre überprüft. Die Genehmigung kann erneuert oder verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weiterhin erfüllt sind."
Verwahrung:
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für die ordnungsgemäße Überwachung von Feuerwaffen und Munition sowie Vorschriften für ihre ordnungsgemäße und sichere Aufbewahrung fest, um das Risiko des unbefugten Zugriffs zu minimieren. Feuerwaffen und die zugehörige Munition dürfen nicht zusammen leicht zugänglich sein. Überwachung bedeutet in diesem Fall, dass die Person, in deren Besitz sich die Feuerwaffe oder die Munition befindet, während des Transports und der Verwendung die Kontrolle über Waffe und Munition hat. Das Prüfungsniveau für die Aufbewahrungsvorrichtungen entspricht der Kategorie der Feuerwaffe."
--> Wenn nicht leicht zugänglich zB in Tresor, dann sollte die gemeinsame Verwahrung nach wie vor möglich sein.
Kat A werden auch gewissen Ladevorrichtungen:
(9) Ladevorrichtungen, die an halbautomatische Zentralfeuerwaffen oder Repetier- Feuerwaffen montiert werden können und folgende Merkmale aufweisen:
a) Ladevorrichtungen, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können;
b) Ladevorrichtungen für Lang-Feuerwaffen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können.