Maddin hat geschrieben: ↑So 9. Feb 2020, 22:43
Yukon hat geschrieben: ↑So 9. Feb 2020, 11:33
eriochromcyanin hat geschrieben: ↑So 9. Feb 2020, 10:54
Es ist besteht zwar keine Verpflichtung i.S.d. WaffG, allerdings kann das den Verlust deiner Verlässlichkeit nach § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG bedeuten.
Warum sollte die Verlässlichkeit wegen Nichteinhaltung nicht vorhandener Verwahrungsvorschriften verloren gehen?
Das Problem ist ja, dass das WaffG stets zuungunsten des Bürgers ausgelegt wird. Was aus meiner Sicht schon eine absolute Schweinerei ist.
Zum Beispiel: Im Gesetz ist zwar die Selbstverteidigung erlaubt, ein Kommentar stellt aber das Recht mit einer sehr eigenartig formulierten Verwahrungsbestimmung in Frage. „Die gemeinsame Verwahrung von Waffe und Munition vermag die Unverlässlichkeit noch nicht zu begründen.“ (sinngemäß zitiert). Man bedient sich also einer negativen Formulierung anstatt das Recht auf Selbstverteidigung positiv zu bekräftigen.
Ich erwarte mir von den Gesetzesverdrehern in den zuständigen Stellen leider nichts anderes und von den Gerichten bekommen sie viel zu oft recht. Da schiele ich stets mit einem weinenden Auge nach Amerika. Dort ist das Rech auf Waffen vor Gerichten nämlich noch etwas wert...
Dass die oftmalig bis permanente Auslegung des WaffG zu unserem Nachteil eine Schweinerei ist, da rennst du bei mir offene Türen ein.
Um was es mir geht ist folgendes: wenn der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten des Bürgers unterbinden möchte, bzw., ein bestimmtes Verhalten des Bürgers verpflichtend einfordernd möchte, ist es Aufgabe des Gesetzgebers zuvor eine entsprechende Norm zu beschließen und kundzutun.
Ohne einer entsprechenden Norm kann natürlich auch dieses bestimmte Verhalten nicht als Pflicht des Bürgers eingefordert werden, daher kann bei Nichtbefolgung dieses bestimmten Verhaltens auch keine Verstoß gegen eine gesetzliche Norm entstehen, die Norm existiert ja gar nicht und lässt sich auch aus anderen Normen nicht herleiten.
Mir wäre keine Norm bekannt und ich könnte auch aus anderen Bestimmungen nicht herleiten, dass +10/+20 Magazine und der Pfefferspray, beides Waffen iSd WaffG, bezüglich der Verwahrung unterschiedlich zu behandeln wären.
Daher frage ich mich, wie die vortragenden Juristen der Roadshow ihre Behauptung stützen können, dass die betreffenden Magazine versperrt aufzubewahren sind?
Vielleicht stolpert ja der User DLK über diesen Post und kann etwas Licht ins Dunkel bringen...
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.
Grün = Mod