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Zusammengebautes Wechselsystem
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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- Wilhelmshoehe
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem
Promo hat's erkannt und ich schließe mich ihm voll an. Einfach ausgedrückt:
Ihr argumentiert einerseits, dass das zerlegen einer Waffe, diese zu keiner Waffe mehr macht. Was denn sonst ist das zerlegen der Waffe am Schießstand um damit heimzufahren?
Und andererseits, dass es die Intention des Gesetzgebers war, jedem die dreifache Menge an bewilligungspflichtigen Waffen zu erlauben, als auf dem Bescheid der Behörde vermerkt sind.
Das ist ziemlich absurd.
Und übrigens, auch wer vor der Novelle ein zusätzliches Griffstück passend zu einem Wechselsystem besaß, hat genau das gleiche Problem. Das Problem ist jetzt durch die Novelle nicht neu... es betrifft nur jetzt mehr Leute.
Ihr argumentiert einerseits, dass das zerlegen einer Waffe, diese zu keiner Waffe mehr macht. Was denn sonst ist das zerlegen der Waffe am Schießstand um damit heimzufahren?
Und andererseits, dass es die Intention des Gesetzgebers war, jedem die dreifache Menge an bewilligungspflichtigen Waffen zu erlauben, als auf dem Bescheid der Behörde vermerkt sind.
Das ist ziemlich absurd.
Und übrigens, auch wer vor der Novelle ein zusätzliches Griffstück passend zu einem Wechselsystem besaß, hat genau das gleiche Problem. Das Problem ist jetzt durch die Novelle nicht neu... es betrifft nur jetzt mehr Leute.
Re: Zusammengebautes Wechselsystem
Du kapierst es nicht.Wilhelmshoehe hat geschrieben: ↑Mo 10. Jan 2022, 17:24Übersteigt es eigentlich deine mentale Kapazitäten zu erkennen, dass er dir nicht recht gegeben hat, oder bedankst du dich immer bei Leuten wenn sie dich auf darauf hinweisen, dass du grad Blödsinn verzapft hast?AUG-andy hat geschrieben: ↑Mo 10. Jan 2022, 17:12Danke Gerhardgewo hat geschrieben: ↑Mo 10. Jan 2022, 17:11waffG 1996 §14 hat geschrieben: Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.
Er hat es nur Bestätigt. Siehe Gesetzestext.
Am behördlichen Stand greifen diese Dinge wie Überlassung nicht.
Mit solchen Leuten wie dir ist Hopfen und Malzverloren.
Ich weiß jetzt nicht wer hier Blödsinn schreibt.
MfG
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- Wilhelmshoehe
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem
Danke für die Bestätigung, es steht also außer Frage.
Re: Zusammengebautes Wechselsystem
In Leobersdorf kannst du auch als nicht WBK Besitzer eine Leihwaffe ausborgen inklusive Munition und nach Herzenslust schießen. Wurde hier schon besprochen. Warum sollte es nicht ausgenutzt werden, wenn es der Gesetzgeber erlaubt ?Wilhelmshoehe hat geschrieben: ↑Mo 10. Jan 2022, 17:58Danke für die Bestätigung, es steht also außer Frage.
MfG
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem
AUG-andy, du hast geschrieben, dass am Schießstand "kein Waffengesetz greift". Das ist mE überschießend formuliert und so nicht korrekt. Gerhard hat das dahingehend korrigiert, dass er das benannt hat, welche Bestimmungen am Schießstand greifen. Während du die Aussage von Gerhard dahingehend interpretierst, als er das bestätigt hat, weil "eh nur" die "paar genannten Bestimmungen greifen", vermeint Wilhelmshoehe sich dadurch im Recht, als dass die Aussage "am Schießstand greift kein Waffengesetz" er als widerlegt ansieht.
Nebenbei bemerkt gibt es diverse andere Schießstättenprivilegien, z.B. der § 18 Abs. 5 legt fest, dass § 14 (Schießstätten) auch für KM anwendbar ist, das sich im Eigentum einer Gebietskörperschaft befindet.
Nebenbei bemerkt gibt es diverse andere Schießstättenprivilegien, z.B. der § 18 Abs. 5 legt fest, dass § 14 (Schießstätten) auch für KM anwendbar ist, das sich im Eigentum einer Gebietskörperschaft befindet.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: Zusammengebautes Wechselsystem
War überspitzt formuliert von mir. Wir wissen eh alle worum es eigentlich geht.Promo hat geschrieben: ↑Mo 10. Jan 2022, 18:12AUG-andy, du hast geschrieben, dass am Schießstand "kein Waffengesetz greift". Das ist mE überschießend formuliert und so nicht korrekt. Gerhard hat das dahingehend korrigiert, dass er das benannt hat, welche Bestimmungen am Schießstand greifen. Während du die Aussage von Gerhard dahingehend interpretierst, als er das bestätigt hat, weil "eh nur" die "paar genannten Bestimmungen greifen", vermeint Wilhelmshoehe sich dadurch im Recht, als dass die Aussage "am Schießstand greift kein Waffengesetz" er als widerlegt ansieht.
Nebenbei bemerkt gibt es diverse andere Schießstättenprivilegien, z.B. der § 18 Abs. 5 legt fest, dass § 14 (Schießstätten) auch für KM anwendbar ist, das sich im Eigentum einer Gebietskörperschaft befindet.
Wilhelm sieht es da wesentlich enger.
MfG
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem
das kann ich dir gerne sagen
aufgrund der beweislast
der exekutivbeamter der zur waffenkontrolle kommt hat keine spezielle ausbildung auf waffenrechtsmaterie
schon garned auf ebene von erlaessen oder VFGH urteilen
das ist auch garnicht seine aufgabe
bei einem von fuenf beamten die da kontrollieren kanns dir passieren das der dein wechselsystem nimmt, das daneben liegende griffstueck mit einer handbewegung einrastet, und dich dann fragt "echt jetzt, und sie meinen dass ist jetzt KEINE schusswaffe?". wenn er dann das wechselsystem mit dem griffstueck als "besessene waffe" in seinem bericht meldet, und unwissend ueber die rechtliche bedeutung des vorganges im bericht auch nicht erwaehnt das er selbst es war der die zusamengebaut hat dann hast ein problem, weil in seinem bericht steht nur dass er eine waffe XY vorgefunden hat.
und bitte erzaehl mir nicht dass es das ned gibt.
ich hatte schon zig amtshandlungen bei denen der exekutivbeamte entlastende sachverhalte trotz meines ausdruecklichen hinweises drauf NICHT protokolliert hat ("... was ich als relevant wahrgenommen habe und was nicht das bestimme ich und nicht sie...") und mich drauf verwiesen hat dass ich ja einspruch erheben kann. im zug des einspruchs wurde dann - voellig korrekt - festgestellt dass er keine sonstigen wahrnehmungen wie von mir angegeben gemacht hat. eben weils ihn ned interssiert hat das wahrzunehmen.
und nein das sind keine rauebersgschichten
das hab ich ned noetig
mag aber wohl sein dass es auch damit zu tun hat dass ich im jahr knapp 100.000km fahre
wennst das achtfache vom durchschnittsfahrer faehrst hast auch achtmal so viel vorfaelle
statistik eben ...
dann erklaer mir doch bitte noch schnell wie ich dem sinn des gesetzes entsprechend ein wechselsystem ohne basiswaffe verwenden soll ohne ergaenzende waffenteile dazu ...Promo hat geschrieben: ↑Mo 10. Jan 2022, 17:26Mangels Judikatur dazu (immerhin ist die B-asis-best-immung dazu noch relativ neu) muss aber erst jemand "Opfer spielen" und eine Behörde, die das auch anders sieht, damit das auf dem Gerichtsweg geklärt werden kann.
Die Novelle erfolgte um den Verkauf von Kat.B Waffen losgelöst vom Zubehör zu ermöglichen.
oder meinst du wirklich es wurde eine gesetzesaenderung verfasst die ausdruecklich den entfall der notwendigkeit einer besseren basiswaffe formuliert obwohl der gesetzgeber fuer einen rechtmaessigen erwerb voraussetzt dass du trotzdem eine solche basiswaffe hast?
das halte ich ned nuer fuer weit hergeholt
das waere doch voellig grotesk und weit ueber die deutungsmoeglichkeit eines redaktionellen versehens hinausgehend
und im sonstigen gebe ich dir recht dass das wohl nicht so geplant war
und ich denke man wird das bei gelegenheit sanieren
entweder wird man wieder die bindung zu einer basiswaffe herstellen
oder die griffstuecke auch waffenrelevant machen
beides ist defacto organisatorisch nicht bewaeltigbar und nicht vernueftig im ZWR abbildbar
das ist noch a potenz schlimmer als der irrsinn mit den HiCap magazinen
weisst was der durchscnittliche buechsner so a gewehrschaeften in unterschiedlichen fertigungsstadien rumliegen hat?
und alles ohne nummern
PS:
und die M1 geschichte kenn ich
dazu gibts a schriftliche rechtsauskunft einer waffenbehoerde
von da her ....
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Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem
ich versteh jetzt grad ned warum nur ich diese beiden faelle so unterschiedlich seheWilhelmshoehe hat geschrieben: ↑Mo 10. Jan 2022, 17:27Warum, das würd mich jetzt auch interessieren?
fuer mich sind das rechtlich zwei paar komplett unterschiedliche paar schuhe
fall 1:
per bescheid besessenes waffenzubehoer
zugeordnet zu einer basiswaffe
die beiden teile bilden durch den bescheid eine zusammengehoerige einheit
sinngemaess: "..fuer den besitz des/ der waffenzubehoer/e XY usw zu waffe AZ entsteht kein platzbedarf"
egal welches der bescheidmaessig ZUGEHOERIGEN waffenzubehoere ich auf der basiswaffe AZ betreibe ... die verbleibenden relevanten teile der zubehoere oder der basiswaffe AZ koennen nie zu einer platzueberschreitung fuehren
fall 2:
im rahmen der WaffNov 2019 in der zweier-freistellung zu den A oder B plaetzen bescheidfrei besessenes waffenzubehoer
kein bescheid
nicht einer speziellen basiswaffe zugeordnet
da es keine dazu gehoerige basis waffe AZ gibt kann ein verwenden des waffenzubehoers XY an einer beliebigen bestehenden rechtmaessig besessnen schusswaffe niemals zu einer stueckzahlaufhebung des besitzes der beliebigen schusswaffe AZ fuehren.
egal ob die zusammengebaut ist oder nicht
die AZ ist immer als waffe im besitz
egal ob ein teil davon mit einem im besitz befindlichen waffenzubehoers anderweitig als waffe verwendet wird oder nicht
wie gesagt
ich bin kein jurist und ich kann das nur aus vfgh urteilen, erlaessen, verordnungen ect rausinterpretieren bzw analogieschluesse zu anderweitigen rechtsfaellen ziehen
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem
Angenommen ich habe ein 16" AR15 als Waffe und einen 10" Upper als Wechselsystem. (erworben schon mit der neuen Regelung ohne "Basiswaffe")
Ist es ok das Wechselsystem am Lower der 16" Waffe zusammengesetzt im Schrank zu haben und der 16" upper steht (natürlich ohne Lower) daneben oder sollte man das vermeiden?
Ich sehe auch kein Problem darin zwei Lower zu besitzen obwohl man damit dann theoretisch zwei Waffen machen könnte solange nur eine zusammengesetzt ist. Das muss dem Gesetzgeber wohl bewusst gewesen sein denn es gibt viele Gründe warum man mehr als einen Lower besitzt. (Reserve/Ersatzteil, andere Farbe, anderer Abzug,......)
Ist es ok das Wechselsystem am Lower der 16" Waffe zusammengesetzt im Schrank zu haben und der 16" upper steht (natürlich ohne Lower) daneben oder sollte man das vermeiden?
Ich sehe auch kein Problem darin zwei Lower zu besitzen obwohl man damit dann theoretisch zwei Waffen machen könnte solange nur eine zusammengesetzt ist. Das muss dem Gesetzgeber wohl bewusst gewesen sein denn es gibt viele Gründe warum man mehr als einen Lower besitzt. (Reserve/Ersatzteil, andere Farbe, anderer Abzug,......)
Re: Zusammengebautes Wechselsystem
ich wuerde das vermeidenSimon80 hat geschrieben: ↑Mo 10. Jan 2022, 20:14Angenommen ich habe ein 16" AR15 als Waffe und einen 10" Upper als Wechselsystem. (erworben schon mit der neuen Regelung ohne "Basiswaffe")
Ist es ok das Wechselsystem am Lower der 16" Waffe zusammengesetzt im Schrank zu haben und der 16" upper steht (natürlich ohne Lower) daneben oder sollte man das vermeiden?
meiner meinung nach ist und bleibt die 16" waffe mangels anderer bestimmungen immer eine waffe
egal ob du sie zerlegts oder nicht
der 10" upper ergaenzt mit einem lower ist jedoch immer eine "zusaetzliche" waffe im sinne der stueckzahlbemessung
um es plakativer zu machen:
du fragst mich grad ob die 16" waffe immer noch in die stueckzahl einzurechnen ist wenn du den lower (ein nicht waffenrelevantes teil) von der 16" waffe entfernst (was du damit machst ist bedeutungslos da es ja keinen zusammenhang zwischen der 16" basiswaffe zum 10" waffenzubehoer gibt, dieser zusammenhang wurde ja durch die novelle aufgehoben)
wuerdest du mich auch fragen ob zB deine glock immer noch in die stueckzahl einzurechnen ist wenn du den verschluss vom grifstueck entfernst?
vermutlich nicht
warum sollte das dann bei der 16" waffe so sein?
und der ordnung halber wie immer:
es gibt garantiert rechtskundige, behoerden, private, haendler ect
die das lockerer sehen und sagen
"ist doch bloedsinn, das ist zulaessig"
ich halte es fuer problematisch
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- Wilhelmshoehe
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem
Erkläre mir bitte den Unterschied zwischen dem oben und einer nicht nummerngleichen Glock (die als Wechselsystem gemeldet ist) wo du das Griffstück entfernst?
- hari
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem
Also Beispiel mit Walther PPQ 4" und PPQ Navy Wechselsystem (mit Gewindelauf): Selbst ohne freien Platz zerlege ich ja die PPQ 4" und komplettiere dann das Griffstueck mti dem Navy WS. Zu keinem Zeitpunkt haette ich eine Platzueberschreitung. Mein WP hat einen Platz, ich kann also eine Kat B fuehren. Ich sehe da selbst ohne freien Platz keine Ueberschreitung.
Zum Bescheid: Mein Bescheid fuer ein PPQ 5" WS wurde uebrigens automatisch "eliminiert", das Zauberwort "Zubehoer" entfiel dann auch bei der letzten WBK Erweiterung. Jetzt ist es als "freies Zubehör" ohne zugeordnete Basiswaffe im ZWR.
Zum Bescheid: Mein Bescheid fuer ein PPQ 5" WS wurde uebrigens automatisch "eliminiert", das Zauberwort "Zubehoer" entfiel dann auch bei der letzten WBK Erweiterung. Jetzt ist es als "freies Zubehör" ohne zugeordnete Basiswaffe im ZWR.
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Re: Zusammengebautes Wechselsystem
Sehe ich wie hari. Probleme gibt's nur wenn hari sich ein zweites PPQ Griffstück kauft. Egal ob er die beiden Waffen nun zerlegt oder zusammengebaut lagert.
Re: Zusammengebautes Wechselsystem
Wenn du den Bescheid nicht im Ofen verheizt hast, ist er auch nicht eliminiert...
Re: Zusammengebautes Wechselsystem
zwei paar schuheWilhelmshoehe hat geschrieben: ↑Mo 10. Jan 2022, 20:32Erkläre mir bitte den Unterschied zwischen dem oben und einer nicht nummerngleichen Glock (die als Wechselsystem gemeldet ist) wo du das Griffstück entfernst?
in den einen fall habe ich eine schusswaffe
die steht auch so im ZWR
ob ich sie zerlege oder nicht interessiert nuesse
es bleibt eine immer eine schusswaffe
in dem anderen fall habe ich ein waffenzubehoer
ich besitze zwar evt auch noch passende sonstige waffenteile und koennte daraus eine komplette schusswaffe machen
tue ich aber nicht
genauso wenig wie ich einen fun switch auf eine glock montiere oder unter einem upper mit autosear einen nicht waffenrelevanten lower auf einen nicht waffenrelevanten rock`n roll lower tausche
der simple besitz eines freien nicht reglementierten gegenstandes kann niemals ein delikt darstellen
zur erinnerung: die letzte - inoffizielle - meinung des amtssachverstaendigen vor einigen jahre war dass der simple besitz von fun-switch, AR-bump-stock oder rock`n roll lower grundsaetzlich nicht verboten ist (das hat sich wohl mit der novelle 2019 geaendert, siehe unten)
selbst fuer den fall des besitzes aller relevanten teile fuer KM (der sich durch die umformulierung der halbautomatenbestimmung ja 2019 ergeben hat) hat der hr ministerialrat G. damals - sehr sehr sinngemaess - formuliert: ".... werden wir in so einem fall, wenn er auftritt, jedenfalls auch den simplem besitz aller dieser einzelteile als delikt verfolgen, auch wenn ma heute noch ned wissen auf welcher basis, aber wir werden das tun."
bei dem thema lieg ma aber um aeonen weiter oben im straftatbestand, da gehts ums echte strafrecht, um die KMV und ned um a stueckzahlregelung und deren interpretation
ich kann mir beim allerbesten willen ned vorstellen dass es schlussendlich, vor dem VfgH, in irgendeiner weise fuer den waffenbesitz relevant sein kann ob ich zusaetzlich zu einem reglementierten waffenteil ein nicht dem waffengesetz unterliegendes, nicht reglementiertes freies teil besitze oder nicht
vor allem nicht vor dem hintergrund der erlaeuterungen zur gesetzesnovelle die genau diesen fall ausdruecklich ermoeglichen
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