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Konfusion über "Altbestand"
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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- DerSchwede
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- Registriert: Di 4. Okt 2011, 07:23
Re: Konfusion über "Altbestand"
wie schaut eigentlich aus mit der sicheren Verwahrung ?
Wenn mags jetzt Kat A sind, nehme ich an die müssen auch gegen unberechtigten Zugriff gesichert werden , wie die Waffen auch ?
Oder ist das bei denen egal ?
Wenn mags jetzt Kat A sind, nehme ich an die müssen auch gegen unberechtigten Zugriff gesichert werden , wie die Waffen auch ?
Oder ist das bei denen egal ?
"Ich sehe die Pistole ist als eine bequem zu führende Notlösung, bis wieder ein Gewehr zur Verfügung steht. " Jeff Cooper
Re: Konfusion über "Altbestand"
Steelman hat geschrieben: ↑So 24. Nov 2019, 13:31selbstverstaendlich kaufen wir immer wieder pump-guns angewo hat geschrieben: ↑So 24. Nov 2019, 02:11
Korrekte Bezeichnung ist Vorderschaftrepetierflinten (auch wenn im Gesetzestext "Pumpgun" steht) sind als Kategorie A mit Marke, Kaliber u. Waffennummer auf der WBK eingetragen.
Daher individualisiert
Abgeben an Behörde (theoretisch) od. Export ins Ausland wären die einzigen Möglichkeiten
Daher nix mit Verkauf u. andere Kaufen! Auch nicht vererben!
Quellenangabe: Selbst betroffen!
teils aus behoerdenauktionen und teils von privatleuten
halt zu verrueckt niedrigen preisen, logisch ... aber wir kaufen
Wir haben schon einmal über das Thema gesprochen.
Es stellt sich die Frage, wie bekomme ich die behördliche Eintragung von der WBK weg?
Welche "Beweise" benötigt die Behörde?
Ich nehme an, ich müsste um eine Neuausstellung der WBK ansuchen?
[/quote]
der behoerde wird die ueberlassungsmeldung gem §17 reichen denk ich
und WBK wird neu kommen
am besten gleich mitceiner erweiterung verbinden oder mit dem eintrag halbautomat bzw hi cap magazin
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.
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Re: Konfusion über "Altbestand"
Würde mich auch interessieren, da wird es eng im TresorDerSchwede hat geschrieben: ↑Mo 25. Nov 2019, 00:39wie schaut eigentlich aus mit der sicheren Verwahrung ?
Wenn mags jetzt Kat A sind, nehme ich an die müssen auch gegen unberechtigten Zugriff gesichert werden , wie die Waffen auch ?
Oder ist das bei denen egal ?
Tikka T3X Tac A1 .308 / Brünn 98k 8x57IS / Umarex S16 12G / Desert Eagle .50 AE / G45 MOS FS / M4 Phantom II .223 REM
Re: Konfusion über "Altbestand"
Im 16b steht das Schusswaffen und Mun sicher zu verwahren sind, beides trifft auf die Magazine nicht zu. Dann hat der Gesetzgeber noch die Möglichkeit per Verordnung genauere Anforderungen fuer die Verwahrung von Waffen zu erlassenen, was er bis dato fuer die Magazine nicht getan hat.
Also bleibt in diesem Bezug mal Alles wie es ist.
Ob ein Magazin überhaupt der Definition einer Waffe nach §1 entspricht waere da aus meiner Sicht auch noch zu klaeren...
Also bleibt in diesem Bezug mal Alles wie es ist.
Ob ein Magazin überhaupt der Definition einer Waffe nach §1 entspricht waere da aus meiner Sicht auch noch zu klaeren...
Ich will keine Zensur, weil ich nicht für Dummheiten, die man drucken darf, verantwortlich sein will. - Napoleon
Re: Konfusion über "Altbestand"
Baxter hat geschrieben: ↑Mo 25. Nov 2019, 08:01Im 16b steht das Schusswaffen und Mun sicher zu verwahren sind, beides trifft auf die Magazine nicht zu. Dann hat der Gesetzgeber noch die Möglichkeit per Verordnung genauere Anforderungen fuer die Verwahrung von Waffen zu erlassenen, was er bis dato fuer die Magazine nicht getan hat.
Also bleibt in diesem Bezug mal Alles wie es ist.
Ob ein Magazin überhaupt der Definition einer Waffe nach §1 entspricht waere da aus meiner Sicht auch noch zu klaeren...
Naja am 14.12. um 0:00 Uhr sind “große” Magazine ex lege verbotene Waffen gem. § 17 WaffG und damit ist ex lege jedes einzelne dieser Magazine eine Waffe der Kat A. Bis rechtsverbindlich etwas anderes lautendes kommt wie z.B. eine Verordnung ect. würde ich sie jedenfalls zumindest gleich sicher verwahren wie Waffen der Kat. B.
Re: Konfusion über "Altbestand"
Kannst du gerne machen, aus meiner Sicht müssen wir die Dinge aber nicht restriktiver auslegen als sie sind. Der 16b beschreibt klar Schusswaffen, was ein Magazin nicht ist (siehe Definition von Schusswaffen)Emil hat geschrieben: ↑Mo 25. Nov 2019, 08:52Baxter hat geschrieben: ↑Mo 25. Nov 2019, 08:01Im 16b steht das Schusswaffen und Mun sicher zu verwahren sind, beides trifft auf die Magazine nicht zu. Dann hat der Gesetzgeber noch die Möglichkeit per Verordnung genauere Anforderungen fuer die Verwahrung von Waffen zu erlassenen, was er bis dato fuer die Magazine nicht getan hat.
Also bleibt in diesem Bezug mal Alles wie es ist.
Ob ein Magazin überhaupt der Definition einer Waffe nach §1 entspricht waere da aus meiner Sicht auch noch zu klaeren...
Naja am 14.12. um 0:00 Uhr sind “große” Magazine ex lege verbotene Waffen gem. § 17 WaffG und damit ist ex lege jedes einzelne dieser Magazine eine Waffe der Kat A. Bis rechtsverbindlich etwas anderes lautendes kommt wie z.B. eine Verordnung ect. würde ich sie jedenfalls zumindest gleich sicher verwahren wie Waffen der Kat. B.
§ 2
Text
Schusswaffen
§ 2. (1) Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen
1.
der Kategorie A (§§ 17 und 18);
2.
der Kategorie B (§§ 19 bis 23);
3.
der Kategorien C und D (§§ 30 bis 35).
(2) Die Bestimmungen über Schußwaffen gelten auch für Lauf, Trommel, Verschluß und andere diesen entsprechende Teile von Schußwaffen - auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind -, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
Und dann stellt sich noch die Frage, wer solls kontrollieren, weil in den nächsten zwei Jahren musst gar nichts melden und der Besitz ist in dieser Frist weiterhin legal.
Mal schauen ob eine Verordnung für die Verwahrung für Magazine raus kommt, aber bis dahin sehe ich für mich aktuell keine Veranlassung die Magazine in den Tresor zu geben (davon abgesehen hätte ich gar keinen Platz dafür).
Ich will keine Zensur, weil ich nicht für Dummheiten, die man drucken darf, verantwortlich sein will. - Napoleon
Re: Konfusion über "Altbestand"
Nein. Warum?
§ 1 WaffG hat geschrieben:§ 1. Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
Ein Magazin an sich ist weder seinem Wesen nach zur Herabsetzung von Angriffs-/Abwehrfähigkeit von Menschen noch zur Abgabe von Schüssen konzipiert. Es ist dafür gebaut, in solchen Gegenständen (dh Waffen) zur Herstellung der Funktionsfähigkeit verwendet zu werden.§ 2 WaffG hat geschrieben:§ 2. (1) Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; [...]
Ein Magazin alleine ist daher keine Waffe. Das bedeutet, es kann erst recht keine "Schusswaffe" sein.
Auch § 17 WaffG definiert nicht den Terminus "verbotene Waffen", sondern enthält eine taxative Aufzählung verbotener Gegenstände. Dazu zählen Magazine.§ 17 WaffG hat geschrieben: § 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen
1. von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;
2. von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;
3. von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;
[...]
9. von Magazinen für halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können;
10. von Magazinen für halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können;
[...]
Auch hier wird nirgendwo definiert, dass ein Magazin eine Waffe sei.
Zu guter Letzt beinhaltet § 16b WaffG nur eine Verordnungsermächtigung in Bezug auf Schusswaffen und Munition. Dass hierbei im zweiten Satz anstatt "Schusswaffen" das Wort "Waffen" verwendet wird, ist mE ein redaktioneller Fehler und im Kontext als "Schusswaffen" zu verstehen.§ 16b WaffG hat geschrieben: § 16b. Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.
Unterstützt wird diese Ansicht dadurch, dass mir aus der Praxis kein Fall bekannt ist, wo die mangelhafte Verwahrung anderer Waffen (etwa Schwerter, Dolche und dgl) jemals bemängelt oder gar bestraft wurde.
Im Ergebnis gibt es daher keine besonderen Ansprüche an die Verwahrung von (großen) Magazinen.
Ungeachtet der oben ausgeführten Sach- und Rechtslage unterstütze ich diesen Ratschlag - ganz einfach aus Kosten/Nutzen-Sicht. Es ist genau gar kein Aufwand, die Magazine mit in den Safe zu schmeißen. Und im Fall der Fälle (unbefugte Aneignung durch Nichtberechtigte, Verwahrungskontrolle mit besonders schlauen Kontrollorganen/im Einzugsgebiet einer besonders schlauen Behörde, usw) spart man sich den ganzen Zores, das ggf ausjudizieren zu müssen.
ASL - Verein - SSC Stetten
22lr - 9x19 - 38spl - 357mag - 45ACP
Aussagen zu rechtlichen Inhalten sind lediglich meine persönliche Einschätzung und weder Rechtsberatung noch kundige Auskunft.
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Re: Konfusion über "Altbestand"
Wenngleich dein restlicher Post zu 100 Prozent mit meiner Einschätzung übereinstimmt, bin ich da grundlegend anderer Meinung. Vor dir haben ja bereits einige Kollegen erwähnt, dass es sich bei ihnen platzmäßig nicht mehr ausgehen würde. Das trifft auch bei mir zu. Einen neuen Tresor zu kaufen, ist sicher nicht ohne (finanziellen) Aufwand möglich und es werden sicher nicht alle locker Platz zum aufstellen haben. Daher bin in entschieden gegen vorauseilendes Gehorsam und freiwillige Übererfüllung, um nicht eine Praxis einschleifen zu lassen, die denen auf den Kopf fällt, die eben keinen Platz haben. Damit züchten wir uns erst recht die Probleme und Missverständnisse heran, wenn bei den ersten 10 Kontrollen alle legal besessenen Magazine weiß Gott wie versperrt waren, bei der elften aber ebenso legal im Kastl liegen...
Re: Konfusion über "Altbestand"
Du hast Recht Ferrum. Bei der Menge an Magazinen die ich zu Haus habe müsste ich fast Anbauen um die Magazine in einem Tresor lagern zu können.Ferrum hat geschrieben: ↑Mo 25. Nov 2019, 10:06Wenngleich dein restlicher Post zu 100 Prozent mit meiner Einschätzung übereinstimmt, bin ich da grundlegend anderer Meinung. Vor dir haben ja bereits einige Kollegen erwähnt, dass es sich bei ihnen platzmäßig nicht mehr ausgehen würde. Das trifft auch bei mir zu. Einen neuen Tresor zu kaufen, ist sicher nicht ohne (finanziellen) Aufwand möglich und es werden sicher nicht alle locker Platz zum aufstellen haben. Daher bin in entschieden gegen vorauseilendes Gehorsam und freiwillige Übererfüllung, um nicht eine Praxis einschleifen zu lassen, die denen auf den Kopf fällt, die eben keinen Platz haben. Damit züchten wir uns erst recht die Probleme und Missverständnisse heran, wenn bei den ersten 10 Kontrollen alle legal besessenen Magazine weiß Gott wie versperrt waren, bei der elften aber ebenso legal im Kastl liegen...
Derzeit liegen sie gut sortiert in großen Plastkboxen in der Garage im Regal.
Nur ein paar Stück liegen im Tresor bei den Waffen.
MfG
0.22LR , 223Rem , 308Win , 9mm Para , 38/357 , 44Mag , 45ACP , 12/76
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Re: Konfusion über "Altbestand"
1.) Ich habe nicht von Schusswaffen geschrieben.Balistix hat geschrieben: ↑Mo 25. Nov 2019, 09:22Nein. Warum?
§ 1 WaffG hat geschrieben:§ 1. Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.Ein Magazin an sich ist weder seinem Wesen nach zur Herabsetzung von Angriffs-/Abwehrfähigkeit von Menschen noch zur Abgabe von Schüssen konzipiert. Es ist dafür gebaut, in solchen Gegenständen (dh Waffen) zur Herstellung der Funktionsfähigkeit verwendet zu werden.§ 2 WaffG hat geschrieben:§ 2. (1) Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; [...]
Ein Magazin alleine ist daher keine Waffe. Das bedeutet, es kann erst recht keine "Schusswaffe" sein.
Auch § 17 WaffG definiert nicht den Terminus "verbotene Waffen", sondern enthält eine taxative Aufzählung verbotener Gegenstände. Dazu zählen Magazine.§ 17 WaffG hat geschrieben: § 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen
1. von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;
2. von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;
3. von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;
[...]
9. von Magazinen für halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können;
10. von Magazinen für halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können;
[...]
Auch hier wird nirgendwo definiert, dass ein Magazin eine Waffe sei.
Zu guter Letzt beinhaltet § 16b WaffG nur eine Verordnungsermächtigung in Bezug auf Schusswaffen und Munition. Dass hierbei im zweiten Satz anstatt "Schusswaffen" das Wort "Waffen" verwendet wird, ist mE ein redaktioneller Fehler und im Kontext als "Schusswaffen" zu verstehen.§ 16b WaffG hat geschrieben: § 16b. Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.
Unterstützt wird diese Ansicht dadurch, dass mir aus der Praxis kein Fall bekannt ist, wo die mangelhafte Verwahrung anderer Waffen (etwa Schwerter, Dolche und dgl) jemals bemängelt oder gar bestraft wurde.
Im Ergebnis gibt es daher keine besonderen Ansprüche an die Verwahrung von (großen) Magazinen.
Ungeachtet der oben ausgeführten Sach- und Rechtslage unterstütze ich diesen Ratschlag - ganz einfach aus Kosten/Nutzen-Sicht. Es ist genau gar kein Aufwand, die Magazine mit in den Safe zu schmeißen. Und im Fall der Fälle (unbefugte Aneignung durch Nichtberechtigte, Verwahrungskontrolle mit besonders schlauen Kontrollorganen/im Einzugsgebiet einer besonders schlauen Behörde, usw) spart man sich den ganzen Zores, das ggf ausjudizieren zu müssen.
2.) Ich lege hier nichts aus, ich lese das WaffG:
3.) Ich habe auch nicht geschrieben, dass die Bestimmungen über Schusswaffen für Magazine schon m.M.n. ex lege gelten würden (so wurde das offenbar missverstanden) sondern nur, dass jedes "große" Magazin am 14.12. 0:00 Uhr m.M.n. ex lege eine verbotene Waffe (nicht Schusswaffe) i.S.d. WaffG wird. (Es steht im Gesetz zwei Mal verbotene Waffen und nicht "verbotene Gegenstände"!)3. Abschnitt
Waffen der Kategorie A (Verbotene Waffen und Kriegsmaterial)
Verbotene Waffen
§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen
1. ...
4.) Wie diese dann zu verwahren sind, ist derzeit nicht definitiv geklärt, ich habe lediglich angemerkt ich würde sie, bis nähere Informationen zur Verwahrung von offizieller Seite kommen "zumindest gleich sicher verwahren wie (Schuss-)Waffen der Kat B".
5.) Ich ging immer und gehe nach wie vor davon aus, dass der § 17 lex specialis zu den § 1 und 2 WaffG (lex generalis) ist, da § 17 eine taxative Aufzählung unter der Überschrift "Verbotene Waffen" enthält, während die § 1 und 2 nur generell Waffen und Schusswaffen definieren. (unklar und darüber kann man streiten da gebe ich dir absolut recht)
6.) Sollte meine Annahme richtig sein, so würde § 17 als spezielle Vorschrift, gegenüber den allgemeinen § 1 und 2 vorgehen. (sie kann auch falsch sein und das Magazin ist zwar nach § 17 WaffG unter "verbotene Waffen" aufgezählt de facto aber keine Waffe und die Verwahrung deshalb ab dem 14.12. egal - wenn der VwGH das aber ohne eine vorherige anderslautende Verordnung o.ä. so erkennen würde, ja dann würde ich sprichwörtlich "einen Besen fressen".)
7.) Als vager Anhaltspunkt dient mir persönlich weiters noch der Schalldämpfer selbst (§ 17 Abs. 1 Z.5 zweiter Satz), dessen Verwahrung im Gesetz gleich vorgesehen wurde: § 17 Abs 3b zweiter Satz: "Solche Vorrichtungen sind auch wie die entsprechende Schusswaffe zu verwahren." (Jetzt kann man argumentieren, dass der Gesetzgeber das bei den Magazinen z.B. absichtlich nicht gemacht hat, weil er für sie keine Notwendigkeit einer speziellen Verwahrung sieht oder aber dass es sich um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handelt bzw. dies analog zu sehen ist.)
Alles wie immer ohne Gewähr - aber ich halte sie jedenfalls sicherheitshalber "in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt", das muss in Österreich ja Gott sei Dank nicht zwingend ein Tresor sein.
Re: Konfusion über "Altbestand"
Volle Zustimmung zu deinem Beitrag. Was das Prinzip angeht, bin ich ganz bei dir.Ferrum hat geschrieben: ↑Mo 25. Nov 2019, 10:06Wenngleich dein restlicher Post zu 100 Prozent mit meiner Einschätzung übereinstimmt, bin ich da grundlegend anderer Meinung. Vor dir haben ja bereits einige Kollegen erwähnt, dass es sich bei ihnen platzmäßig nicht mehr ausgehen würde. Das trifft auch bei mir zu. Einen neuen Tresor zu kaufen, ist sicher nicht ohne (finanziellen) Aufwand möglich und es werden sicher nicht alle locker Platz zum aufstellen haben. Daher bin in entschieden gegen vorauseilendes Gehorsam und freiwillige Übererfüllung, um nicht eine Praxis einschleifen zu lassen, die denen auf den Kopf fällt, die eben keinen Platz haben. Damit züchten wir uns erst recht die Probleme und Missverständnisse heran, wenn bei den ersten 10 Kontrollen alle legal besessenen Magazine weiß Gott wie versperrt waren, bei der elften aber ebenso legal im Kastl liegen...
Meine persönliche Kosten/Nutzen Rechnung mit einem Halbautomaten im Schrank und einer geringen Anzahl Magazine dazu fällt in diesem Fall lediglich anders aus, weil ich die Magazine ohnehin bei den Waffen lagere. Insofern ändert sich für mich nichts.
Hätte ich 100 Stk Magazine fein säuberlich im offenen Regal liegen, sähe meine Vorgehensweise vermutlich anders aus und ich beließe es dabei.
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Re: Konfusion über "Altbestand"
Wenn man für sein WS keine Kat A bekommt, aber auch keinen freien Platz mehr hat, müsste man doch dafür einen weiteren Platz auf der WBK dazu bekommen, oder? Andernfalls wäre ja der Grundsatz der Besitzwahrung verletzt, da man dieses WS nicht mehr mit +10er Mags einschränkungslos betreiben könnte?
-Weil wenn man sowieso schon eine Neuausstellung brennen darf, dann kostet das auch nicht mehr...
Mal abgesehen davon, was die Neuausstellungen der WBK, des WP und des EUFWP kosten werden...
-Weil wenn man sowieso schon eine Neuausstellung brennen darf, dann kostet das auch nicht mehr...
Mal abgesehen davon, was die Neuausstellungen der WBK, des WP und des EUFWP kosten werden...
Re: Konfusion über "Altbestand"
Habe gestern auf meiner BH nachgefragt ob Magazine eingesperrt gehören. Ich wurde angeschaut wie ein U Boot. Als Antwort kam nur: darüber wurde nichts gesagt bei der Schulung, soll auf Jänner warten damit sie sich einlesen können.
Abgesehen meinten sie ein Tresor ist unnötig wenn ich alleine wohne das wer zu Besuch kommt dürften sie nicht einbeziehen.....
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Re: Konfusion über "Altbestand"
Nur damit ichs jetzt auch richtig habe: Ein AR vor dem 14.12. kaufen und z.B. ein paar Monate später 30er Mags zu kaufen sollte kein Problem sein, korrekt? Mit dem ZWR-Eintrag sollte der Händler ja auch sehen, dass ich sie besitzen darf...?
Re: Konfusion über "Altbestand"
Ohne neue WBK mit Kat.A Eintragung wirst du nix bekommen.
Siehe hier :
ABGABE VON MAGAZINEN HiCap ab dem 14.12.2019
ab dem 14.12.2019 dürfen magazine gemäß
- § 17/1/9 - +20 Magazine
- § 17/1/10 - +10 Magazine
nur mehr gegen Legitimierung eines Besitzdokumentes abgegeben werden
das EINZIG gültige Besitzdokument ist ein waffenrechtliches Dokument (WP oder WBK) mit einem Genehmigungsvermerk nach
- § 17/1/9 fuer die abgabe von +20 Magazine, und nach
- § 17/1710 fuer die abgabe von +10 Magazine
oder ein waffenrechtliches Dokument fuer den Besitz der entsprechenden Basiswaffe als Kat A
das gilt fuer gewerbetreibende genauso wie fuer private
die Daten des Übernehmers sind zu erfassen und zu dokumentieren
MfG
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