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Griffstücke, Waffengesetz neu

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Griffstücke, Waffengesetz neu

Beitrag von burner » So 12. Jul 2020, 09:38

XToni hat geschrieben:
So 12. Jul 2020, 09:28
Ich habe zum geplanten Kauf einer Glock44 zur diesbezüglichen Vorgehensweise bei meinem Waffenhändler angefragt und er hat schon anklingen lassen, daß er das nicht machen wird; "rechtlicher Graubereich, nicht im Sinne des WaffG" ... seiner Meinung nach.
Ist noch nicht endgütig ... ich bleib dran.

Die Interpretationsspielräume und Unsicherheiten kommen m.M. daher, weil nicht präzise genug im WaffG ausformuliert.
Also ich finde, das WaffG ist dahingehend sogar sehr präzise, aber es wird offensichtlich nicht nur von mir als heikel gesehen, eine komplette Waffe als Wechselsystem + Griffstück zu kaufen. Wie dem auch sei, wenn du bisserl herumtelefonierst, wirst du schon eine Lösung finden. Ob diese Lösung dir oder jemand anderen dann auf den Kopf fallen könnte, wurde auf den letzten paar Seiten davor eh schon ausführlich erläutert.
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cas81
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Re: Griffstücke, Waffengesetz neu

Beitrag von cas81 » So 12. Jul 2020, 10:17

Bei Umgehungshandlungen gibt es kein schwarz und weiß, es muss zwangsläufig auf Einzelfallenbeurteilungen hinauslaufen, da gibt es keine Universallösung. Das Beispiel mit den 5 Revolvern war eh perfekt gewählt. Natürlich ergibt es ein anderes Bild, wenn jemand seine 5 Plätze mit Glocks belegt hat und dazu 10 Verschlüsse mit unterschiedlichen Visierungen, MOS und Non-MOS, Cut-Outs und FPB-Springs besitzt und dann noch 10 Griffstücke mit unterschiedlichen Bedienelementen, Abzügen und Stipplings. Das eine zeigt ziemlich deutlich, dass jemand mehr Waffen haben will, als er hierzu berechtigt ist, das andere schaut nach reiner Anpassung an die jeweilige Situation aus (Präzi, SV, dynamisch, etc). Selbst wenn die Stücke in mehrfacher Ausführung vorliegen, für den Sportler ist das durchaus üblich (Training - Bewerb, Ersatz). All das wird eine Rolle spielen, anders kann man gar nicht abgrenzen und bis dahin gibt's erst mal Scherereien. Ergo getrennt lagern und nicht ganz so laut hinausposaunen. Interessant könnte es halt werden, wenn die Verwahrung kontrolliert wird und da liegen dann die 5 Glocks und mittendrin ein Verschluss für eine Shadow. Das kann natürlich auch ein künftiges Geburtstagsgeschenk für einen Freund sein, der eine Shadow besitzt und noch Zubehörplätze frei hat...
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Re: Griffstücke, Waffengesetz neu

Beitrag von spareribs » So 12. Jul 2020, 10:55

und ? ein Freund vom Verein z.B.: SSV " Schiessdaneben" borgt dir am Schiesstand sein Griffstück der Shadow.....wo ist da ein Problem ? Der Hintergedanke am neuen Waffengesetz war sicher, das sich die Behörde jede Menge Papierkram erspart. Glaube nicht das der legale Waffenbesitzer Probleme macht, eher die illegale Waffen ….siehe den aktuellen Mord mit einer illegalen.
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Re: Griffstücke, Waffengesetz neu

Beitrag von Da_Mani » So 12. Jul 2020, 11:54

Solange das Gesetz in der derzeitigen Fassung bleibt. Gibt's da nix zu diskutieren. Ich darf das Teil haben und fertig. Wieviel Griff Stücke und anderes Klump herumliegt hat doch niemanden zu interessieren. Was sich ein Sachbearbeiter bei der Ausstellung oder ein Polizist bei der Kontrolle dabei denkt, ist mir auch ziemlich egal. Da hab ich vorher andere Sorgen.
Warum soll man das Gesetz nicht nutzen wenn es schon da ist???
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Re: Griffstücke, Waffengesetz neu

Beitrag von Steelman » So 12. Jul 2020, 12:07

spareribs hat geschrieben:
So 12. Jul 2020, 10:55
Glaube nicht das der legale Waffenbesitzer Probleme macht, eher die illegale Waffen ….siehe den aktuellen Mord mit einer illegalen.

Jo eh! Daher umgehend den illegalen Besitz verbieten!

Geht das überhaupt?

Ah ja, die lieben Behörden Wissen ja gar nix von den illegalen Besitzern.

Na ganz einfach: Wenn ´ma schon von den illegalen nix Wissen, dann werd´ma halt die legalen Besitzern ordentlich in den A*** b****. Weil die kenn´ma ja!

LG Steelman
PS: Weil mir heute so nach Sarkasmus zumute ist
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Re: Griffstücke, Waffengesetz neu

Beitrag von Promo » So 12. Jul 2020, 12:18

Ich bleibe bei meiner Auffassung. Wenn jemand eine komplette Waffe kauft, sich aber nur ein Wechselsystem eintragen lässt, dann ändert es nichts daran, dass man eine funktionsfähige und komplette Waffe und kein Wechselsystem hat, auch wenn es zerlegt aufbewahrt wird. Es steht halt nur falsch im ZWR und solange keine HD gemacht wird oder bei der Verwahrungskontrolle das "Wechselsystem" als komplette Waffe zusammengebaut da liegt oder neben dem zugehörigen Griffstück liegt, gilt vermutlich "wo kein Kläger, da kein Richter". Ein aufgelegter Elfmeter für die Behörde ist es trotzdem die waffenrechtlichen Dokumente zu zupfen und die Waffen alle einzuziehen. Mir wäre es das nicht wert, aber muss eh jeder selbst wissen.
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Re: Griffstücke, Waffengesetz neu

Beitrag von Simon80 » So 12. Jul 2020, 12:23

Naja jeder soll und darf seine Meinung haben. Ich werde mich nicht vorauseilig vor der Behörde bücken und das Gesetz nutzen so gut es geht. Ich fürchte mich nicht, alles ist gesetzeskonform und Schluss.

Das selbe könnte man ja auch mit den Schalldämpfern machen, möglicherweise ist es nämlich auch nicht im Sinne des Gesetzgebers auf jede Waffe einen Dämpfer zu montieren auch wenn es keine Jagdwaffe ist.

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Re: Griffstücke, Waffengesetz neu

Beitrag von burner » So 12. Jul 2020, 12:49

cas81 hat geschrieben:
So 12. Jul 2020, 10:17
Bei Umgehungshandlungen gibt es kein schwarz und weiß, es muss zwangsläufig auf Einzelfallenbeurteilungen hinauslaufen, da gibt es keine Universallösung. Das Beispiel mit den 5 Revolvern war eh perfekt gewählt. Natürlich ergibt es ein anderes Bild, wenn jemand seine 5 Plätze mit Glocks belegt hat und dazu 10 Verschlüsse mit unterschiedlichen Visierungen, MOS und Non-MOS, Cut-Outs und FPB-Springs besitzt und dann noch 10 Griffstücke mit unterschiedlichen Bedienelementen, Abzügen und Stipplings. Das eine zeigt ziemlich deutlich, dass jemand mehr Waffen haben will, als er hierzu berechtigt ist, das andere schaut nach reiner Anpassung an die jeweilige Situation aus (Präzi, SV, dynamisch, etc). Selbst wenn die Stücke in mehrfacher Ausführung vorliegen, für den Sportler ist das durchaus üblich (Training - Bewerb, Ersatz). All das wird eine Rolle spielen, anders kann man gar nicht abgrenzen und bis dahin gibt's erst mal Scherereien. Ergo getrennt lagern und nicht ganz so laut hinausposaunen. Interessant könnte es halt werden, wenn die Verwahrung kontrolliert wird und da liegen dann die 5 Glocks und mittendrin ein Verschluss für eine Shadow. Das kann natürlich auch ein künftiges Geburtstagsgeschenk für einen Freund sein, der eine Shadow besitzt und noch Zubehörplätze frei hat...
Ich seh das genauso. Ich würde sogar so weit gehen und behaupten, dass in den meisten Fällen kein schwarz oder weiß gibt. Es ist immer eine Auslegungs-/Argumentationsfrage und dann noch abhängig einer etwaige Beweiswürdigung. Vor Gericht und auf hoher See ist man immer in Gottes Hand.

Dein Vergleich Revolver vs. Glock präzisierts noch weiter. Die Grenze zwischen problematisch und super-duper-Grasser-sauber wird fließend sein.

Wenn es alle tatsächlich so leben, wie du schreibst, dann bleibts bis auf ein paar bedauerliche Einzelfälle unterm Radar.
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Re: Griffstücke, Waffengesetz neu

Beitrag von burner » So 12. Jul 2020, 12:56

Simon80 hat geschrieben:
So 12. Jul 2020, 12:23
Das selbe könnte man ja auch mit den Schalldämpfern machen, möglicherweise ist es nämlich auch nicht im Sinne des Gesetzgebers auf jede Waffe einen Dämpfer zu montieren auch wenn es keine Jagdwaffe ist.
Welche Waffe ist keine Jagdwaffe?
Solange ich waidgerecht zu Strecke bringen kann, ists jagdlich verwendbar. Je nach Situation kann ich dazu so ziemlich jedes Eisen heranziehen. Sollt mal ein Fangschuss bei einem Hasen oder Fuchs erforderlich sein, reicht eine .22er...
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Emil
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Re: Griffstücke, Waffengesetz neu

Beitrag von Emil » So 12. Jul 2020, 13:16

Promo hat geschrieben:
So 12. Jul 2020, 12:18
Ich bleibe bei meiner Auffassung. Wenn jemand eine komplette Waffe kauft, sich aber nur ein Wechselsystem eintragen lässt, dann ändert es nichts daran, dass man eine funktionsfähige und komplette Waffe und kein Wechselsystem hat, auch wenn es zerlegt aufbewahrt wird. Es steht halt nur falsch im ZWR und solange keine HD gemacht wird oder bei der Verwahrungskontrolle das "Wechselsystem" als komplette Waffe zusammengebaut da liegt oder neben dem zugehörigen Griffstück liegt, gilt vermutlich "wo kein Kläger, da kein Richter". Ein aufgelegter Elfmeter für die Behörde ist es trotzdem die waffenrechtlichen Dokumente zu zupfen und die Waffen alle einzuziehen. Mir wäre es das nicht wert, aber muss eh jeder selbst wissen.
Deine Auffassung verstehe ich, nur drei Punkte bleiben dabei unberücksichtigt:

1.) Es gibt sehr viele Wechselsysteme nicht vom Werk aus als Wechselsystem sondern nur als "ganze Waffe", das hat in den ganzen letzten Jahren auch niemanden gestört. Bei den Waffen die mehrere tausend Euro kosten wäre es meiner Meinung nach unverhältnismäßig, dass man das originale Griffstück zerstören müsste wenn man sie als Wechselsystem eintragen lässt, wenn der Grund NUR darin liegt, dass das Griffstück die gleiche Seriennummer hat, während man bei einer günstigen Waffe das Griffstück behalten kann, nur weil es keine Seriennummer hat. Vor dem Hintergrund der Stückzahlbegrenzung, wonach "die Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen möglichst gering zu halten ist" kann ich keinen sachlichen Unterschied zwischen dem Griffstück mit Seriennummer zu dem Griffstück ohne Seriennummer erkennen. Mit beiden Griffstücken kann - verbotener Weise - genau das gleiche erreicht werden, nämlich das Zusammensetzen von Wechselsystemen zu ganzen Waffen, gegebenenfalls auch noch in Kombination mit einer Überschreitung der genehmigten Stückzahl.

2.) Aus welchem sachlichen Grund steht das Wechselsystem 1, zu dem man ein (separat gelagertes, nicht zugriffsbereites) nummerngleiches Griffstück besitzt "falsch" im ZWR als Wechselsystem und das Wechselsystem 2, zu dem man ein (auch separat gelagertes, nicht zugriffsbereites) Griffstück ohne Nummer besitzt "richtig" im ZWR...?

3.) Es ist allgemein bekannt, dass ein Wechselsystem auch als Kat B Waffe eingetragen werden kann, es belegt dann einen Kat B Platz. Demnach können Wechselsysteme im ZWR von "Zubehör" zu "Waffe" hin und her wechseln, welchen sachlichen Grund sollte es geben, das Wechselsystem 1 zu dem man ein (separat gelagertes, nicht zugriffsbereites) nummerngleiches Griffstück besitzt, nicht wieder als ganze Waffe verkaufen zu dürfen und bei dem Käufer wieder als "Waffe" eintragen zu lassen? Es geht hier bei den Sportschützen um Waffen die gut 2.000 bis 5.000 Euro kosten, welchen sachlichen Grund gibt es, diese Waffen gegenüber günstigen, auf deren Griffstücken keine Seriennummer steht, zu benachteiligen?

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Re: Griffstücke, Waffengesetz neu

Beitrag von Da_Mani » So 12. Jul 2020, 13:22

Griffstücke kann ich ohne Waffenrechtlichem Dokument besitzen und zuhause stapeln wie ich lustig bin, da ist es doch egal ob ich ein Griffstück extra kaufe oder eins von einer "ganzen" Waffe.

Meiner Meinung nach hat hier der Gesetzgeber nicht ganz zu Ende gedacht.
Diesmal halt zu gunsten der Waffenbesitzer.
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Re: Griffstücke, Waffengesetz neu

Beitrag von Simon80 » So 12. Jul 2020, 13:23

burner hat geschrieben:
So 12. Jul 2020, 12:56
Simon80 hat geschrieben:
So 12. Jul 2020, 12:23
Das selbe könnte man ja auch mit den Schalldämpfern machen, möglicherweise ist es nämlich auch nicht im Sinne des Gesetzgebers auf jede Waffe einen Dämpfer zu montieren auch wenn es keine Jagdwaffe ist.
Welche Waffe ist keine Jagdwaffe?
Solange ich waidgerecht zu Strecke bringen kann, ists jagdlich verwendbar. Je nach Situation kann ich dazu so ziemlich jedes Eisen heranziehen. Sollt mal ein Fangschuss bei einem Hasen oder Fuchs erforderlich sein, reicht eine .22er...
Was keine Jagdwaffe ist bestimmt das jeweilige Landesjagdgesetz. In meinem Fall z.B. die Saiga für die ich kein 2 Schuss Magazin besitze. Wobei das OÖ Gesetz in dieser Hinsicht so schwammig formuliert ist, dass ich mir nicht mal sicher bin ob eine AK mit "militärischem" Aussehen überhaupt jemals zur Jagd verwendet werden darf.

Muss ich mich nun auch fürchten weil der Gesetzgeber eigentlich nur wollte das ich bei der Jagd durch den Dämpfer geschützt werde ich mit der Waffe aber gar nicht jagen darf?

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Re: Griffstücke, Waffengesetz neu

Beitrag von Emil » So 12. Jul 2020, 13:26

Da_Mani hat geschrieben:
So 12. Jul 2020, 13:22
Griffstücke kann ich ohne Waffenrechtlichem Dokument besitzen und zuhause stapeln wie ich lustig bin, da ist es doch egal ob ich ein Griffstück extra kaufe oder eins von einer "ganzen" Waffe.

Meiner Meinung nach hat hier der Gesetzgeber nicht ganz zu Ende gedacht.
Diesmal halt zu gunsten der Waffenbesitzer.
Der Gesetzgeber hat meiner Meinung nach hier sehr wohl zu Ende gedacht, von Griffstücken geht nun mal keine Gefahr aus und die Teile, die daraus eine "Waffe" machen sind ja eben nur mittels waffenrechtlichem Dokument zu erwerben und stehen alle im ZWR.

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Re: Griffstücke, Waffengesetz neu

Beitrag von Pregarten » So 12. Jul 2020, 13:40

gewo‘s Antwort auf meine rhetorische Frage sagt doch e alles.
Ein Händler baut ein Geschäftsmodell darauf auf, eine komplette Waffe zu verkaufen, diese aber als Wechselsystem im ZWR zu melden.
Ist das legal oder nicht?

Nun, das wird die Zukunft zeigen, sobald eine Behörde mal dahintersteigt und Ärger macht. Wie sicher sich der Händler ist zeigt die Tatsache, dass er rät, die Griffstücke zu „verbergen“.

Ich sehe mir das aus der Ferne an.
Ausbildung: Übungsleiterausbildung, Schießtechniklehrgang, Kampfrichter: FFWGK, PPC1500, ISSF
Geräte: Oschatz Viper 6", CZ Shadow, 1911 .45, Walther PP u PPK 7,65, GSP .22 und .32, OSP .22 kurz, Freie Pistole .22, S&W Revolver .22

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Re: Griffstücke, Waffengesetz neu

Beitrag von Emil » So 12. Jul 2020, 13:47

burner hat geschrieben:
So 12. Jul 2020, 12:56
Simon80 hat geschrieben:
So 12. Jul 2020, 12:23
Das selbe könnte man ja auch mit den Schalldämpfern machen, möglicherweise ist es nämlich auch nicht im Sinne des Gesetzgebers auf jede Waffe einen Dämpfer zu montieren auch wenn es keine Jagdwaffe ist.
Welche Waffe ist keine Jagdwaffe?
Solange ich waidgerecht zu Strecke bringen kann, ists jagdlich verwendbar. Je nach Situation kann ich dazu so ziemlich jedes Eisen heranziehen. Sollt mal ein Fangschuss bei einem Hasen oder Fuchs erforderlich sein, reicht eine .22er...
Der Gesetzgeber hat meiner Meinung eine generelle Ausnahme für Jäger formuliert (1. Satz) und eine spezielle für mitgebrachte oder eingeführte Schusswaffen, wenn diese Schusswaffen nachweislich zur Ausübung der Jagd mitgebracht oder eingeführt wurden (2. Satz).
Von "Jagdwaffen" - die kaum definierbar wären bei 9 Landesjagdgesetzen - lese ich hier nichts:
(3b) Inhaber einer gültigen Jagdkarte sind vom Verbot des Erwerbs, der Einfuhr, des Besitzes, des Überlassens und des Führens von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles (Abs. 1 Z 5) ausgenommen, wenn sie die Jagd regelmäßig ausüben. Dies gilt auch hinsichtlich solcher Vorrichtungen für nachweislich zur Ausübung der Jagd mitgebrachte oder eingeführte Schusswaffen. Solche Vorrichtungen sind auch wie die entsprechende Schusswaffe zu verwahren.

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