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Gasthaus+Waffe?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Thule
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Re: Gasthaus+Waffe?

Beitrag von Thule » Mo 30. Jan 2012, 11:35

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Zuletzt geändert von Thule am Do 20. Okt 2016, 13:48, insgesamt 1-mal geändert.

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Stickhead
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Re: Gasthaus+Waffe?

Beitrag von Stickhead » Mo 30. Jan 2012, 11:58

Er hat Hausrecht und kann dich vor die Tür setzen, wenn ihm nicht passt, dass du eine Waffe rechtmäßig dabei hast. Aber mehr auch nicht.
Bild

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

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Re: Gasthaus+Waffe?

Beitrag von KGR84 » Mo 30. Jan 2012, 12:02

Ist mir mal passiert, da habe ich dienstlich ne Waffe offen geführt, und wurde des Billas verwiesen :at2:
Bild

Varminter

Re: Gasthaus+Waffe?

Beitrag von Varminter » Mo 30. Jan 2012, 12:12

KGR84 hat geschrieben:Ist mir mal passiert, da habe ich dienstlich ne Waffe offen geführt, und wurde des Billas verwiesen :at2:



Hofer ist eh billiger... :whistle:

heimwerker
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Re: Gasthaus+Waffe?

Beitrag von heimwerker » Mo 30. Jan 2012, 13:31

Leute, Auszug aus Thules Posting, der mein laienhaftes Rechtsverständnis bestätigt:
Unter eingefriedeten Liegenschaften sind Grundstücke zu verstehen, die durch Hecken, Zäune oder Mauern von anderen Grundstücken abgegrenzt sind. Fehlt eine Umzäunung teilweise oder vollständig, handelt es sich jedenfalls nicht um eine eingefriedete Liegenschaft.

In dem Moment, wo die Tür zum Gastgarten für den allgemeinen Zugang geöffnet ist, ist die Einfriedung nur mehr als Zierde zu betrachten, sie erfüllt keineswegs den Zweck, den Zutritt zu verhindern. Dabei ist es auch völlig egal, ob der Gastgarten durch einen Eingang von der Straße, oder nur über den Weg durch das Lokal zu betreten ist.
Erst außerhalb der Betriebszeiten, wenn die Zugänge versperrt sind, ist das Wesen der Einfriedung erfüllt.
Meine Schlußfolgerung, wenn ich das Hausrecht erst mal weglasse:
Nur mit Paß darf der Wirt oder ein Gast in einem Lokal die Waffe geladen tragen.
Aber ganz abgesehen davon, war es für mich immer ein persönliches Prinzip, niemals im bewaffneten Zustand ein Lokal zu betreten.
Die Gefahr, in irgendwelche Differenzen mit Betrunkenen verwickelt zu werden, war mir zu groß.
Mußte ich das als Jäger (Schüsseltrieb) tun, dann war es für mich selbstverständlich, auch den Revolver vorher zu entladen.

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Re: Gasthaus+Waffe?

Beitrag von gewo » Mo 30. Jan 2012, 13:48

heimwerker hat geschrieben:Leute, Auszug aus Thules Posting, der mein laienhaftes Rechtsverständnis bestätigt:
Unter eingefriedeten Liegenschaften sind Grundstücke zu verstehen, die durch Hecken, Zäune oder Mauern von anderen Grundstücken abgegrenzt sind. Fehlt eine Umzäunung teilweise oder vollständig, handelt es sich jedenfalls nicht um eine eingefriedete Liegenschaft.

In dem Moment, wo die Tür zum Gastgarten für den allgemeinen Zugang geöffnet ist, ist die Einfriedung nur mehr als Zierde zu betrachten, sie erfüllt keineswegs den Zweck, den Zutritt zu verhindern. Dabei ist es auch völlig egal, ob der Gastgarten durch einen Eingang von der Straße, oder nur über den Weg durch das Lokal zu betreten ist.
Erst außerhalb der Betriebszeiten, wenn die Zugänge versperrt sind, ist das Wesen der Einfriedung erfüllt.
Meine Schlußfolgerung, wenn ich das Hausrecht erst mal weglasse:
Nur mit Paß darf der Wirt oder ein Gast in einem Lokal die Waffe geladen tragen.
...



hallo

sollte das stimmen was du schreibst dann wuerde dass ja fuer alle geschaeftslokale gelten.

gibt es dazu judikatur?
in deine eine oder in die andere argumentationsrichtung meine ich ..?
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Re: Gasthaus+Waffe?

Beitrag von Stickhead » Mo 30. Jan 2012, 14:01

(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder
Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des
zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.


Ein Gastraum im Gasthaus ist auf jeden Fall ein Betriebsraum. Daher kommt auf den Gastraum auch nicht die Definition der Einfriedung zum Tragen, wodurch das Führen mit Zustimmung des zur Benützung Berechtigten bzw. mit WP erlaubt ist.

Ob ein Gastgarten als Einfriedung gilt ist sicher schon irgendwo ausjudiziert worden.
Bild

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

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Re: Gasthaus+Waffe?

Beitrag von Centershot » Mo 30. Jan 2012, 14:02

Die Fragestellung von "gewo" beleuchtet schon einen wichtigen Punkt:
Was ist mit allen geladenen Waffen von Geschäftsinhabern die (für den Besitzer) zugriffsbereit im Geschäftslokal liegen?
Uhren- u. Schmuckhändler, Trafikanten, Goldshops die Altgold ankaufen usw..."gefährdete Branchen" würde ich sagen.
Die Leute haben in den seltensten Fällen einen WP und glauben sich auf der "sicheren Seite" wenn sich die Waffe geladen innerhalb der eigenen Geschäftes befindet.
"Unter dem Verkaufspult" vor Fremdzugriff geschützt, aber griffbereit für den Geschäftsinhaber.
Wie wäre aus Eurer Sicht diese Situation rechtlich zu beurteilen? :confusion-shrug:
Centershot

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Re: Gasthaus+Waffe?

Beitrag von therion » Mo 30. Jan 2012, 14:08

Das passt so Centershot.

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Re: Gasthaus+Waffe?

Beitrag von Stickhead » Mo 30. Jan 2012, 14:09

(@centershot)

zum vorigen Post von mir:

Das würde ich sinngemäß auf alle Geschäftsräume (inkl. Trafik, Tankstelle,...) auslegen.
Bild

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

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Re: Gasthaus+Waffe?

Beitrag von KGR84 » Mo 30. Jan 2012, 14:10

Centershot hat geschrieben:Die Fragestellung von "gewo" beleuchtet schon einen wichtigen Punkt:
Was ist mit allen geladenen Waffen von Geschäftsinhabern die (für den Besitzer) zugriffsbereit im Geschäftslokal liegen?
Uhren- u. Schmuckhändler, Trafikanten, Goldshops die Altgold ankaufen usw..."gefährdete Branchen" würde ich sagen.
Die Leute haben in den seltensten Fällen einen WP und glauben sich auf der "sicheren Seite" wenn sich die Waffe geladen innerhalb der eigenen Geschäftes befindet.
"Unter dem Verkaufspult" vor Fremdzugriff geschützt, aber griffbereit für den Geschäftsinhaber.
Wie wäre aus Eurer Sicht diese Situation rechtlich zu beurteilen? :confusion-shrug:
Centershot


BgldLJV hat geschrieben:Von dieser sehr weiten Definition des Führens, die praktisch alle denkbaren Sachverhalte des „nur irgendwie“ Beisichhabens abdeckt, gibt es lediglich zwei Ausnahmen: Eine Waffe führt nicht, wer sie innerhalb von Wohn oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
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Re: Gasthaus+Waffe?

Beitrag von Thule » Mo 30. Jan 2012, 14:14

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Zuletzt geändert von Thule am Do 20. Okt 2016, 13:47, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Gasthaus+Waffe?

Beitrag von ronhan » Mo 30. Jan 2012, 14:29

Thule hat geschrieben: "Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder
Betriebsräumen
oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des
zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat."

Was ist denn so schwer daran zu verstehen?


...das versteh' ich auch nicht. :mrgreen:
Grüße, Ronald

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Re: Gasthaus+Waffe?

Beitrag von Centershot » Mo 30. Jan 2012, 15:56

Leider auch von mir ein +1 für den unterstrichenen Teil!
Es muss nicht Jeder "schwer vom Begriff" sein wenn er etwas zur Diskussion stellt!
Es gibt ja auch Geschäftslokale in denen Angestellte (ohne ein waffenrechtliches Dokument zu besitzen) arbeiten...und der gleichzeitig anwesende Besitzer hat seine geladene Waffe griffbereit in der Lade....was nun?
Gehört auch zu diesem komplexen Bereich "Waffe im Geschäft", und darüber steht nichts im herausgegriffenen "leicht verständlichen" Textteil!
Centershot

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Re: Gasthaus+Waffe?

Beitrag von Warnschuss » Mo 30. Jan 2012, 16:46

Centershot hat geschrieben:Es gibt ja auch Geschäftslokale in denen Angestellte (ohne ein waffenrechtliches Dokument zu besitzen) arbeiten...und der gleichzeitig anwesende Besitzer hat seine geladene Waffe griffbereit in der Lade....was nun?
Gehört auch zu diesem komplexen Bereich "Waffe im Geschäft", und darüber steht nichts im herausgegriffenen "leicht verständlichen" Textteil!
Centershot


Das wäre wieder ein anderes Thema, und zwar ginge es hier um die sichere Verwahrung. Die Waffe muss vor dem Zugriff Unberechtigter sicher verwahrt sein.
Wenn die Angestellten zum Besitz der Waffe nicht berechtigt sind, dann muss der Inhaber die Waffe so verwahren, dass außer ihm niemand an die Waffe rankommt, z.B. indem er sie in der (robusten) Lade versperrt und nur er den Schlüssel hat. Wenn ihm das aber zu langsam für den Fall der Fälle ist, dann muss er die Waffe eben "am Mann" haben.

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