Du hast natürlich recht, habe B mit C/D vermengt, sorry.JPS1 hat geschrieben:Wie kommst du bitte von
auf§28 WaffG hat geschrieben: (2) Im Falle der Veräußerung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der Schusswaffe der Kategorie B binnen sechs Wochen jener Behörde schriftlich anzuzeigen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Erwerbers ausgestellt hat.
(7) Wer seinen Besitz an einer Schusswaffe der Kategorie B anders als durch Veräußerung aufgegeben hat, hat dies der Behörde binnen sechs Wochen zu melden und einen Nachweis über den Verbleib dieser Waffe zu erbringen.?Der Glöckner hat geschrieben: Es muss bei Überlassungen von privat nach privat (nicht bei Neukauf) immer der Käufer melden.
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Abholung Neuwaffe durch befreundeten WBK Besitzer
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Re: Abholung Neuwaffe durch befreundeten WBK Besitzer
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https://tinyurl.com/make-nonsense
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Re: Abholung Neuwaffe durch befreundeten WBK Besitzer
Stickhead hat geschrieben:Bitte macht es nicht komplizierter als notwendig

Ihr nennt mich Menschenfeind, weil ich Gesellschaft meide, Ihr irret euch, ich liebe sie.
Doch um die Menschen nicht zu hassen, muss ich den Umgang unterlassen.
(Caspar David Friedrich 1774-1840)
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