hiMaggo hat geschrieben:Dieser Passus im Gesetz ist interessant,sagt wohl aus das eine Privatperson keine Genemigung erlangen kann da ich nicht gewerblich Erwerbstätig bin.
Im Sinne "Erwerbstätigkeit" ist wohl das Betreiben eines gewerblichen Handels mit den im ersten Hauptstück des Gesetzes genannten Güter.
(3) Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 ist überdies nur zu erteilen, wenn der Antragsteller eine Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit besitzt, in deren Rahmen der beantragte Vorgang durchgeführt werden soll, sofern eine solche Genehmigung zur Ausübung dieser Erwerbstätigkeit erforderlich ist.
ich habe die bedeutung des §3abs3 schon mehrfach mit den zustaendigen personen im wirtschaftsministerium diskutiert
sie sagen dazu garnix ausser dass es "voellig klar ist" dass die bestimmungen dieses gesetzes auch fuer privatpersonen gelten denn die bestimmung sagt ja nur, dass dann, WENN fuer die verbringung eine gewerbeberechtigung erforderlich ist, eine solche vorhanden sein muss.
fuer private verbringungen ist aber eben KEINE gewerbeberechtigung erforderlich und sie kann daher erteilt werden
und so nebenbei:
sollte der §3abs3 bedeuten dass die gesamten oesterreichischen aussenhandelsbestimmungen fuer private nicht gelten dann wuerde das in der praxis bedeuten dass zb kriegsmaterial von privaten in kriegsfuehrende laender vermittelt werden darf (da ja nicht gewerblich), denn die gesamten exportbestimmungen fuer waffen befinden sich im aussenhandelsgesetz und NICHT im waffengesetz ....