Auf der Homepage von Strike Industries steht folgendes bezüglich Commiefornia: NOTE: Not for sale to California residents due to 10-round state laws. The checkout process will show NO shipping method available.
![Bild](https://www.brownells.at/WebRoot/MediaDefinition/userdocs/skus/l_100037224_4_l.jpg?sig=5b7d2760557f12b5bd38b479c3b9ccdbc0218d815490c3b8e758a179aec4a242)
ich denke da gibts kein problemaustria_fighter7 hat geschrieben: ↑Do 25. Nov 2021, 00:36Da die "+5 STRIKE INDUSTRIES Enhanced Magazine Plate" für AR15 PMAGs bei Brownells im Angebot sind, frage ich mich, ob diese eigentlich vom Waffenverbot der großen Magazine erfasst sind? Für 5er PMAGs werden die 10 (5+5) ja nicht überschritten, aber da ich momentan nur 10er Magazine hab... gibt es denn überhaupt 5er PMAGs? Hab nichts im Internet gefunden.
Auf der Homepage von Strike Industries steht folgendes bezüglich Commiefornia: NOTE: Not for sale to California residents due to 10-round state laws. The checkout process will show NO shipping method available.
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.. nach der Logik wär eine +10 Erweiterung aber noch frei, während jedem klar sein müsste, dass selbst ein 1-schüssiges Magazin (gibt es sowas denn überhaupt?) danach ein verbotenes Magazin wäre. Will hier aber nicht beantworten, sondern nur einen neuen Aspekt dazu geben.Halvar hat geschrieben: ↑Do 25. Nov 2021, 07:4610 ist die magische Zahl bei Langwaffen.
Eine +20 "Erweiterung" würde ja für sich bereits einen Magazinkörper für LW darstellen, der mehr als 10 Schuss aufnimmt und wäre somit verboten.
Dass man die +5 Erweiterung außerhalb eines behördlich genehmigten Schießstandes nicht an ein 10er Magazin anstecken und so aus einem erlaubten Magazin ein verbotenes machen sollte, ist hoffentlich eh klar.
Na toll... mich kotzen diese abscheulichen Waffengesetze immer mehr an. Hoffentlich gibt es in der Zukunft weniger in Richtung "They/Them Pronouns" und "I'm offended" und wieder mehr Resilienz. Genug geärgert jetzt aber.
Voellig unverstaendlich ....Armata hat geschrieben: ↑Do 25. Nov 2021, 19:34In der letzten Ausgabe einer österreichischen Zeitschrift einer IG für ein liberales Waffenrecht in Ö wurde ein Antwortschreiben des BM.I veröffentlicht. "WaffG Rechtsfragen lange Magazine"
Antwort 2 des BM.I:
"Magazine, die im Originalzustand nicht unter die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 Z 9 oder 10 WaffG fallen, sondern (nur) durch Verwendung eines die Kapazität erweiternden Magazinbodens, unterliegen nicht der Übergangsbestimmung des § 58 Abs. 13 WaffG. In Zweifelsfällen sollte mit der Waffenbehörde Kontakt aufgenommen werden, ob eine entsprechende Meldung gem. § 58 WaffG zu erstatten ist."
LG