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Replika Waffen
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Replika Waffen
Hallo zusammen
Weil wir kürzlich darüber gesprochen haben- gibt es irgend welche Vorschriften in Bezug auf den Umgang mit Replikawaffen? Verwahrung, Zugriff, Führen (Fasching?). Eher nicht- vermute ich.
Weil wir kürzlich darüber gesprochen haben- gibt es irgend welche Vorschriften in Bezug auf den Umgang mit Replikawaffen? Verwahrung, Zugriff, Führen (Fasching?). Eher nicht- vermute ich.
Re: Replika Waffen
ich bin haendler und ich hab natuerlich immer ein auge auf alle rechtlichen aenderungen
um den replikabereich kuemmere ich mich aber nicht weil wir sowas ned verkaufen
ich glaube aber dass da neulich was war zu dem thema
irgendwas dass replikas so zu behandeln sind wie kat C
dann ware eine sichere verwahrung zb vor minderjaehrigen schon auch ein thema
aber wie gesagt
bin da nicht am ball
doubleaction OG, Wien
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Re: Replika Waffen
Danke trotzdem- ich warte mal, ob noch jemand was zu dem Thema sagt. Irgendwie kommt es mir komisch vor, eine "Spielzeugpistole" in den Safe zu den anderen Waffen zu legen...ggg Aber unsere Waffengesetze sind nicht immer logisch.
Re: Replika Waffen
Safe vielleicht nicht, aber save vielleicht schon....
Es besteht die Möglichkeit, daß meine Beiträge >nicht von mir< abgeändert oder verfälscht wurden. Nennt sich "Userrisiko"
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Dulce bellum inexpertis
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Dulce bellum inexpertis
Re: Replika Waffen
definiert mal jemand replica? ist damit eine dekowaffe gemeint?
Re: Replika Waffen
Ja, in dem Fall eine Denix aus Spanien. SA Colt aus Zinkdruckguss
https://www.amazon.de/Denix-Erwachsene- ... B001AN1SNO
https://www.amazon.de/Denix-Erwachsene- ... B001AN1SNO
Re: Replika Waffen
Mit dem Spielzeug kannst machen was du willst... Deinem 5-jährigen Sohn (wennst einen hast) zum Cowboy Kostüm dazu geben, wennst lustig bist. Anscheinwaffen gibt's nur in DE, nicht bei uns
Re: Replika Waffen
Das stimmt so nicht
Jugendschutzgesetz beachten bitten
doubleaction OG, Wien
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Re: Replika Waffen
Gegenstände die keinen Charakter nach §§ 1 & 2 WaffG aufweisen (Achtung! Deaktivierte Waffen können allerdings Schusswaffen iSd WaffG sein bzw. zumindest als Kat.C erfasst werden!) unterliegen nicht den Aufbewahrungsbestimmungen des WaffG.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: Replika Waffen
Also ein 5 jähriger will keine Authentizität sondern Lärm.
Also Deko ist Originalwaffe umgebaut. Replika ist etwas das wie eine Waffe aussieht, aber nie eine war/sein wird.
Also Deko ist Originalwaffe umgebaut. Replika ist etwas das wie eine Waffe aussieht, aber nie eine war/sein wird.
Re: Replika Waffen
Laut Rezensionen dürfte man dem Ding sogar dies roten "Zündhütchen" (im 8er oder 12er Ring) unterjubeln können.
Somit wäre der Lärmfaktor gegeben... vielleicht war das mit dem 5-jährigen übertrieben aber in der Volksschule habe ich schon Wert auf eine gewisse Authentizität gelegt und habe meine Spielzeugpistolen (sehr zum Missfallen meiner Mutter) durchaus nach den Kriterien ausgewählt - das Ding hätt ichmir sofort geschnappt; etwas ähnliches war damals aber zu teuer
Re: Replika Waffen
Ist wie gesagt aus Zinkdruckguss- und hat einen original verschlossenen Lauf. War ein Dachbodenfund und ist recht nett nachgemacht. Trommel rastet ein, SA Abzug, Ausstoßer f.d. Hülsen. die roten Zündhütchen kannst vergessen- die Trommel hat durchgehende Bohrungen mit ca. 8-9mm Durchmesser.
Re: Replika Waffen
Lies die Rezensionen bzw. beantworteten Fragen... es gibt scheinbar Patronenimitate, wo man hinten solche Zündhütchen draufstecken kann - dann macht's bumm, wie bei jeder anderen ordentlichen Spielzeugpistole. Genau so ein Trumm hätte ich als Kind schon gerne gehabt und auch in einem Spielzeuggeschäft gefunden; war damals aber schlicht zu teuer (auch heute könnte ich als 8-jähriger wohl nicht so einfach 65€ +15€ Versand in ein Spielzeug investieren)
Re: Replika Waffen
Jugendgefährdende Medien, Datenträger, Gegenstände und Veranstaltungen
§ 10. (1) Inhalte von Medien gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2009, und Datenträgern sowie Gegenstände und Veranstaltungen, die junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden könnten, dürfen diesen nicht angeboten, weitergegeben oder sonst zugänglich gemacht werden.
Eine Gefährdung ist insbesondere anzunehmen, wenn diese
1. Aggressionen und Gewalt fördern (zB Softguns oder Waffenimitate, bei denen eine Verwechslungsgefahr mit echten Waffen besteht), kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellungen verherrlichen oder verharmlosen,
2. Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechtes, ihrer sexuellen Orientierung, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer Behinderung diskriminieren oder
3. die Darstellung einer die Menschenwürde missachtenden Sexualität beinhalten.
(2) Junge Menschen dürfen solche Medien, Datenträger oder Gegenstände nicht erwerben, besitzen oder verwenden und solche Veranstaltungen nicht besuchen.
(3) Wer selbstständig und regelmäßig Medien, Datenträger, Gegenstände oder Veranstaltungen im Sinne des Abs. 1 anbietet, weitergibt oder sonst zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften oder Beaufsichtigung sicherzustellen, dass junge Menschen davon ausgeschlossen sind. Insbesondere Datenträger, die Computerspiele beinhalten, dürfen an junge Menschen eines bestimmten Alters gewerblich nur abgegeben werden, wenn auf Grund einer klar sichtbaren PEGI (Pan-European Game Information) Kennzeichnung ersichtlich ist, dass sie für junge Menschen dieses Alters geeignet sind. Wenn auf einem Datenträger, der ein Computerspiel beinhaltet, keine PEGI Kennzeichnung angebracht ist, ist bis 1. Jänner 2013 auch die USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle) Klassifizierung als Eignungsgrundlage für die Abgabe ausreichend.
Keine PEGI oder USK Kennzeichnungspflicht besteht für Computerspiele zu Informations-, Instruktions-oder Lehrzwecken, die als Informations-, Instruktions- oder Lehrprogramm gekennzeichnet sind und junge Menschen in ihrer Entwicklung nicht gefährden.
§ 10. (1) Inhalte von Medien gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2009, und Datenträgern sowie Gegenstände und Veranstaltungen, die junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden könnten, dürfen diesen nicht angeboten, weitergegeben oder sonst zugänglich gemacht werden.
Eine Gefährdung ist insbesondere anzunehmen, wenn diese
1. Aggressionen und Gewalt fördern (zB Softguns oder Waffenimitate, bei denen eine Verwechslungsgefahr mit echten Waffen besteht), kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellungen verherrlichen oder verharmlosen,
2. Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechtes, ihrer sexuellen Orientierung, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer Behinderung diskriminieren oder
3. die Darstellung einer die Menschenwürde missachtenden Sexualität beinhalten.
(2) Junge Menschen dürfen solche Medien, Datenträger oder Gegenstände nicht erwerben, besitzen oder verwenden und solche Veranstaltungen nicht besuchen.
(3) Wer selbstständig und regelmäßig Medien, Datenträger, Gegenstände oder Veranstaltungen im Sinne des Abs. 1 anbietet, weitergibt oder sonst zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften oder Beaufsichtigung sicherzustellen, dass junge Menschen davon ausgeschlossen sind. Insbesondere Datenträger, die Computerspiele beinhalten, dürfen an junge Menschen eines bestimmten Alters gewerblich nur abgegeben werden, wenn auf Grund einer klar sichtbaren PEGI (Pan-European Game Information) Kennzeichnung ersichtlich ist, dass sie für junge Menschen dieses Alters geeignet sind. Wenn auf einem Datenträger, der ein Computerspiel beinhaltet, keine PEGI Kennzeichnung angebracht ist, ist bis 1. Jänner 2013 auch die USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle) Klassifizierung als Eignungsgrundlage für die Abgabe ausreichend.
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Re: Replika Waffen
Jugendgefährdende Medien, Datenträger, Gegenstände und Veranstaltungen
§ 10. (1) Inhalte von Medien gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2009, und Datenträgern sowie Gegenstände und Veranstaltungen, die junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden könnten, dürfen diesen nicht angeboten, weitergegeben oder sonst zugänglich gemacht werden.
Eine Gefährdung ist insbesondere anzunehmen, wenn diese
1. Aggressionen und Gewalt fördern (zB Softguns oder Waffenimitate, bei denen eine Verwechslungsgefahr mit echten Waffen besteht), kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellungen verherrlichen oder verharmlosen,
2. Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechtes, ihrer sexuellen Orientierung, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer Behinderung diskriminieren oder
3. die Darstellung einer die Menschenwürde missachtenden Sexualität beinhalten.
(2) Junge Menschen dürfen solche Medien, Datenträger oder Gegenstände nicht erwerben, besitzen oder verwenden und solche Veranstaltungen nicht besuchen.
(3) Wer selbstständig und regelmäßig Medien, Datenträger, Gegenstände oder Veranstaltungen im Sinne des Abs. 1 anbietet, weitergibt oder sonst zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften oder Beaufsichtigung sicherzustellen, dass junge Menschen davon ausgeschlossen sind. Insbesondere Datenträger, die Computerspiele beinhalten, dürfen an junge Menschen eines bestimmten Alters gewerblich nur abgegeben werden, wenn auf Grund einer klar sichtbaren PEGI (Pan-European Game Information) Kennzeichnung ersichtlich ist, dass sie für junge Menschen dieses Alters geeignet sind. Wenn auf einem Datenträger, der ein Computerspiel beinhaltet, keine PEGI Kennzeichnung angebracht ist, ist bis 1. Jänner 2013 auch die USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle) Klassifizierung als Eignungsgrundlage für die Abgabe ausreichend.
Keine PEGI oder USK Kennzeichnungspflicht besteht für Computerspiele zu Informations-, Instruktions-oder Lehrzwecken, die als Informations-, Instruktions- oder Lehrprogramm gekennzeichnet sind und junge Menschen in ihrer Entwicklung nicht gefährden.
quelle:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=20000267
§ 10. (1) Inhalte von Medien gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2009, und Datenträgern sowie Gegenstände und Veranstaltungen, die junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden könnten, dürfen diesen nicht angeboten, weitergegeben oder sonst zugänglich gemacht werden.
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1. Aggressionen und Gewalt fördern (zB Softguns oder Waffenimitate, bei denen eine Verwechslungsgefahr mit echten Waffen besteht), kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellungen verherrlichen oder verharmlosen,
2. Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechtes, ihrer sexuellen Orientierung, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer Behinderung diskriminieren oder
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