Da eben im ersten Satz nur die Rede von Schusswaffen und Munition ist und der zweite Satz den Begriff Schusswaffen auf alle Arten von Waffen ausdehnt, kann nur der erste Satz mit seiner eindeutigen Forderung nach sicherer Verwahrung maßgeblich sein. So zumindest meine Meinung.m_a_d hat geschrieben: ↑Mo 23. Dez 2019, 21:34Zitat aus dem WaffG §16b sowie der Durchführungsverordnung §3 - da wird in beiden sowohl von Schusswaffen als auch von Waffen gesprochen. Da ich aber kein Jurist bin, kann ich daraus nicht ableiten, was nun für die Magazine alleine gilt.
"Gesamte Rechtsvorschrift für Waffengesetz 1996, Fassung vom 23.12.2019
Verwahrung von Schusswaffen
§ 16b. Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist
ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind."
Da sich die Verordnung nur auf den Schusswaffenbegriff des Gesetzes beziehen kann, gilt hier das gleiche wie zuvor (wiederum meine Meinung).m_a_d hat geschrieben: ↑Mo 23. Dez 2019, 21:34"Gesamte Rechtsvorschrift für 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, Fassung vom 23.12.2019
Sichere Verwahrung
§ 3. (1) Eine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor
unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.
(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:
1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);
2. Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;
3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.
(3) Verwahrt der Besitzer einer Schusswaffe der Kategorie B diese entsprechend der Information jenes Gewerbetreibenden, bei dem er die Waffe erworben hat, so ist ihm dies gegebenenfalls nur dann als seine Verläßlichkeit beeinträchtigend anzulasten, wenn die Mangelhaftigkeit für einen um die sichere Verwahrung besorgten Waffenbesitzer deutlich erkennbar ist."
Um noch mehr Verwirrung zu stiften bezieht sich der Abs.3 der Verordnung auf Schusswaffen der Kategorie B, die großen Magazine sind aber weder Schusswaffen, noch Kategorie B.
Unterm Strich, passen schon die einzelnen Paragraphen im Gesetz nicht zueinander, aber Gesetz und Verordnung passen noch weniger zusammen.