Warum sollte der Verein, der ja auch Schützenverein ist, die Vorraussetzungen nach 11b nicht erfüllen?
Hier unter https://www.nfvoe.at/faq zu finden:
Warum sollte der Verein, der ja auch Schützenverein ist, die Vorraussetzungen nach 11b nicht erfüllen?
das weiss ich nichtDobi hat geschrieben: ↑Fr 30. Aug 2019, 15:34Warum sollte der Verein, der ja auch Schützenverein ist, die Vorraussetzungen nach 11b nicht erfüllen?
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Vielleicht steh ja auch ich auf der Leitung und versteh den Text unter https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument. ... angsrecht= falsch:gewo hat geschrieben: ↑Fr 30. Aug 2019, 16:16das weiss ich nichtDobi hat geschrieben: ↑Fr 30. Aug 2019, 15:34Warum sollte der Verein, der ja auch Schützenverein ist, die Vorraussetzungen nach 11b nicht erfüllen?
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aber auf der bestaetigung steht das eigentlich genau NICHT drauf
da steht dass die person die vorraussetzung nach 11b erfuellt
was ja laut gesetzestext bullshit ist, oder?
nur ein verein kann die voraussetzungen nach 11b erfuellen
falls ich richtig liegen sollte - ich bin da ned sicher - frag ich mich nur warum ein anwalt so an bledsinn verfasst
weil der hats unterschrieben ....
Für mich bezieht sich der Part auf Person und welche Voraussetzungen sie zu erfüllen hat …§ 11b. (1) Die Ausübung des Schießsports als Sportschütze im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn der Betroffene in einem entsprechenden Sportschützenverein ordentliches Mitglied ist und das zur Vertretung dieses Vereines nach außen berufene Organ bestätigt, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt.
Und hier dann noch der Teil zur "Regelmäßigkeit":(2) Ein Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, gilt als Sportschützenverein im Sinne des Abs. 1, wenn der Verein
1. Mitglied im Landesschützenverband jenes Bundeslandes ist, wo er seinen Sitz hat, oder
2. über mindestens 35 ordentliche Mitglieder verfügt und Mitglieder dieses Vereins regelmäßig, zumindest einmal jährlich, an nationalen, mindestens fünf Bundesländer übergreifenden, oder internationalen Schießwettbewerben teilnehmen.
Also erkenne ich hier noch nicht den "bledsinn" in der Formulierung "… ordentliches Vereinsmitglied ist und die Vorraussetzungen des §11b Abs. 1 im Sinne des Abs.3 WaffG erfüllt."(3) Ein Sportschütze übt den Schießsport regelmäßig aus, wenn er als Mitglied eines Sportschützenvereins seit mindestens zwölf Monaten durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübt. Ein Sportschütze nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er in den letzten zwölf Monaten zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat.
Bitte nochmal lesen: https://www.jusline.at/gesetz/waffg/paragraf/11bgewo hat geschrieben: ↑Fr 30. Aug 2019, 16:16das weiss ich nichtDobi hat geschrieben: ↑Fr 30. Aug 2019, 15:34Warum sollte der Verein, der ja auch Schützenverein ist, die Vorraussetzungen nach 11b nicht erfüllen?
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aber auf der bestaetigung steht das eigentlich genau NICHT drauf
da steht dass die person die vorraussetzung nach 11b erfuellt
was ja laut gesetzestext bullshit ist, oder?
nur ein verein kann die voraussetzungen nach 11b erfuellen
falls ich richtig liegen sollte - ich bin da ned sicher - frag ich mich nur warum ein anwalt so an bledsinn verfasst
weil der hats unterschrieben ....
Da steht, der Schütze erfüllt die Voraussetzungen des §11b Abs.1 im Sinne des Abs.3 WaffG.gewo hat geschrieben: ↑Fr 30. Aug 2019, 16:16das weiss ich nicht
aber auf der bestaetigung steht das eigentlich genau NICHT drauf
da steht dass die person die vorraussetzung nach 11b erfuellt
was ja laut gesetzestext bullshit ist, oder?
nur ein verein kann die voraussetzungen nach 11b erfuellen
falls ich richtig liegen sollte - ich bin da ned sicher - frag ich mich nur warum ein anwalt so an bledsinn verfasst
weil der hats unterschrieben ....
Ich finde es vor allem effizient, weil dadurch schwurbelige "Empfehlungsschreiben" hinfällig wurden.
Ich hab überlegt hinzugehen, hab aber an dem Tag vom Büro aus einen Nachmittags-Termin der als "open end" geführt wird …