-MJ- hat geschrieben:add1)
bitte um Quellenangabe.
Detailauskünfte: Büro 4.3 Bundeskriminalamt. Einfach anrufen. Oder, wenn sie nicht kooperativ sind, einen Abgeordneten bitten, eine parl. Anfrage zu stellen.
Öffentlich verfügbar: Oberflächliche, aber korrekte Zusammenfassung zuletzt im Sicherheitsbereicht für das Parlament (Teil Kriminalität, S. 22, Tab. 2). Rubylaser hat es offenbar bereits gefunden.
Sowie zur Erfassung dieser Daten: Ganz aktuell die "Vorschrift über die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKSV)" (Bestand auch vorher in entprechenden Erlässen). Konkret: Anlage A Abschnitt "Tatmittel". Ein Polizist muss beim Erstellen des Aktes am Computer auswählen zwischen "SwL" (Schusswaffe legal) und "SwI" (Schusswaffe illegal).
@hungaros:
Schusswaffen, und nur um die geht es in der zitierten Statistik, sind in polizeilichen Dokumentationen laut Anlage B "Waffen, mit denen Geschosse, die ihren Antrieb durch Verbrennung eines Treibmittels erhalten, durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können. Bei angezeigten Straftaten ist die Verwendung einer Schusswaffe zu erfassen, wenn aufgrund der durchgeführten Ermittlungen Grund zur Annahme besteht, dass zu deren Ausführung eine Schusswaffe verwendet wurde". In früheren Versionen wurde meistens auf §2 WaffG verwiesen.
@Klompo:
Als Straftaten im Sinne der Kriminalstatistik gelten alle gerichtlich strafbaren Handlungen. StGB und seine ausufernden Kataloge.
LG TF